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Wahl derjenige der rechtmäßig Erwählte sei, dem die Stimme des Böhmenkönigs zugefallen sei. Die entscheidenden Worte lauten[1]: gemein offen und unzerbrochen gwonheit, als die fursten sprechent, die also ist, daz ein erwelter kunig niht allein einmüeticlich, auch in zwaiung von dem merern tail, und wer, daz zwen in misshelung von glichen tailen erwelt wurden, der, dez tail der kunig von Pehaim zugestunt, daz sich der nennen mag und sol einen kunig und daz der administriren sol in dem reich und kejsertum. Diese Worte sind kaum anders als mit K. Müller[2] auf ein Weistum zu deuten, durch welches damals wahrscheinlich zu Köln die Fürsten oder vielmehr die Kurfürsten das Renser Weistum ergänzt hatten. Hatte jenes die Wahl auch des in Zwiespalt gekorenen Königs für gültig erklärt, wenn nur die Wahl mit der Majorität der Kurstimmen erfolgt war, so fügte das neue Weistum hinzu, daß bei Stimmengleichheit der Böhmenkönig den Ausschlag gäbe. Damit hätte denn die Obmannstheorie reichsrechtliche Anerkennung gefunden.

Warum aber hielten die Fürsten es für nötig, auf die Obmannschaft des Königs von Böhmen zurückzugreifen? Noch in der Sachsenhäuser Appellation vom Jahre 1324 hatte König Ludwig behauptet, er sei nicht nur durch die Mehrheit der Kurfürsten, sondern durch deren Zweidrittelmajorität gewählt. Diese Ansicht konnte in den Kreisen der Kurfürsten im Jahre 1344 nicht mehr anerkannt werden; denn von den Wählern Ludwigs konnte ihnen der Herzog Johann von Sachsen-Lauenburg jetzt nicht mehr als rechtmäßiger Kurfürst gelten, nachdem die Wittenberger Linie im rechtmäßigen Besitz der sächsischen Kurstimme anerkannt war. So blieben aber immer noch vier von den für Ludwig abgegebenen Stimmen als vollberechtigt anerkannte übrig: Mainz, Trier, Brandenburg und Böhmen, und somit war doch Ludwig von der erforderlichen Majorität von vier Stimmen gewählt. Wenn man nun dennoch für nötig hielt, den Satz aufzustellen, daß bei Stimmengleichheit derjenige als rechtmäßig erwählter König gelten sollte, zu dessen Partei der König von Böhmen hinzutrete, um mit diesem Satze die Rechtmäßigkeit der Wahl Ludwigs zu beweisen, so kann dem nur eine veränderte Ansicht über die Bedeutung des böhmischen Kurrechtes zu Grunde liegen. Es kann wohl nur der Zusammenschluß der sechs Kurfürsten zu dem sog. Kurverein von Rense im Jahre 1338 gewesen sein, was die Anschauung begründen konnte, daß diese sechs allein ohne den König von Böhmen das eigentliche Kurkollegium bildeten. Freilich hat König Johann bei seiner Aussöhnung mit Kaiser Ludwig sofort Gelegenheit gehabt, seine Qualität als Kurfürst durch einen Willebrief zu einer Erklärung des Kaisers über das pfälzische Kurrecht zu betätigen[3], doch mag sehr wohl die Majorität der übrigen Kurfürsten, die ja sämtlich an den Renser Beschlüssen persönlich beteiligt gewesen waren, noch 1344 an der darin ausgesprochenen Anschauung festgehalten und ihr in jenem neuen Weistum nochmals Ausdruck gegeben haben.


  1. F. von Weech, Ludwig d. B. und König Johann, S. 127.
  2. Der Kampf Ludwigs d. B. II, 200.
  3. Vgl. Urkunde vom 18. März 1339, inseriert in Urkunden Nr. 8.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/266&oldid=- (Version vom 1.8.2018)