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Es sei hier noch darauf hingewiesen, daß auch das Rechtsbuch nach Distinktionen diese Theorie zum Ausdruck bringt, freilich in einer eigentümlichen Form, VI, 9, 4[1]: Ab sich abir dy phaffen unde leygen czweygen, so sal derselbe koning von Bemen eyn obirman sin czu scheyden, daz so des eyntrechtig werden. Was dann in VI, 9, 6 von der Wahl des Königs zu Frankfurt unter wunderlichen Entstellungen gesagt und über eine Bestätigung der Wahl durch Urteile der Kurfürsten zu Rense hinzugefügt wird, ist am wahrscheinlichsten auf die Wahl Ludwigs und das Renser Weistum von 1338 zurückzuführen, so daß auch dieses Zeugnis auf die Zeit König Ludwigs zurückgehen dürfte.

War damit dem Böhmen ein Recht gegeben, welches seiner Stimme ein besonderes Gewicht zu verleihen schien, so konnte diese besondere Stellung doch auch in einer anderen Weise aufgefaßt werden, und zwar so, wie schon der Hostiensis dieselbe aufgefaßt hatte, indem er betonte, daß der Böhme nicht notwendig zu einer Königswahl sei, außer in dem einen Falle, der voraussichtlich doch nicht allzu häufig eintreten konnte. Damit aber war die Gefahr nahegerückt, daß das böhmische Kurrecht allmählich außer Geltung gesetzt werden könnte; und in der Tat ist der Satz des Hostiensis schon frühzeitig so gedeutet worden, daß der König von Böhmen überhaupt kein Kurfürst sei. Dies hatten schon die Glosse des Sachsenspiegels (B.) und Johann von Viktring getan, und auch die Art, wie Heinrich von Herford der böhmischen Stimme gedenkt, zeigt, daß er eine ähnliche Auffassung hatte. In scharfer Weise aber kommt diese Meinung zum Ausdruck in dem Wahldekret des Erzbischofs Walram von Köln über die Wahl Karls IV. Die im vollen Wortlaut bisher noch nicht veröffentlichte Urkunde berichtet, die Wahl sei vorgenommen worden XI. die mensis Iulii, ad quem diem et locum reverendus pater dominus Gerlacus .. archiepiscopus Maguntinus, prout hoc ad ipsum de antiqua consuetudine dinoscitur pertinere, omnes principes et singulos, qui debuerunt, potuerunt et voluerunt commode interesse, fecerat evocari, dicto domino Gerlaco Maguntin(ensi), reverendo patre domino Baldwine Treveren(si) .. archiepiscopis et me ac illustri principe Rodolpho duce Saxonie .. electoribus presentibus, ceteris, si qui fueri[n]t, coelectoribus nostris absentibus et sufficienter expectatis, apud quos quidem presentes pro hoc tempore ius et potestas eligendi regem Roman(orum) integre residebat, illustri principe domino Iohanne rege Boemie, qui tunc aderat, ad nostrum accito consilium.[2]

Hier wird deutlich unterschieden zwischen den Kurfürsten einerseits und dem Könige von Böhmen andererseits. Zur Wahl geladen und erschienen sind der Mainzer, der Trierer, der Herzog Rudolf von Sachsen und Walram; die übrigen electores sind ausgeblieben; da sie aber auch, nachdem

man angemessene Zeit auf sie gewartet hat, nicht erschienen sind, ist


  1. ed. Ortloff S. 320.
  2. Aus dem Apparat der Monumenta Germaniae. Vgl. Riezler, Vatikanische Akten, Nr. 2288, und den wenig glücklichen neueren Auszug bei Sauerland, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Rheinlande, III, Nr. 588, S. 230.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/267&oldid=- (Version vom 1.8.2018)