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das gesamte Wahlrecht auf jene vier übergegangen. Diese ziehen nun den König Johann und andere Fürsten zur Beratung heran und schreiten zur Wahl. Dem Könige wird hier also ganz bestimmt die Qualität als elector abgesprochen. Das Gewicht dieser Stelle wird noch dadurch wesentlich erhöht, daß sie sich als ein Einschiebsel in das im übrigen benutzte Formular der Schreiben der anderen Kurfürsten erweist. Walrams Darstellung gewinnt dadurch den Charakter einer Berichtigung der Wahlanzeigen der anderen und darf so wohl Anspruch auf Glaubwürdigkeit machen. Der Vorgang zu Rense muß zu Walrams Unterscheidung irgendwelchen Anlaß geboten haben.

Zur ausdrücklichen Hervorhebung aber des Unterschiedes zwischen dem Böhmenkönige und den eigentlichen Kurfürsten mag ihn neben politischen Motiven die Erinnerung an den Renser Kurverein sowie an das Weistum über die Obmannschaft des Böhmen bewogen haben. War er doch an dem Vorgange von 1338 zu Rense und wahrscheinlich auch an dem Spruch von 1344, der zu Köln erfolgt zu sein scheint, persönlich beteiligt.

Weitere Verbreitung scheint die Obmannstheorie durch einen Traktat De coronatione imperatoris erlangt zu haben, der uns in seiner originalen Gestalt nicht überliefert ist, sondern nur in einer zwiefachen Bearbeitung. Die eine ist erhalten in zwei Handschriften, einer Münchener und einer Fuldaer, die beide dem 14. Jahrhundert angehören. Diese Bearbeitung ist von A. Werminghoff[1] nach beiden Handschriften herausgegeben, nachdem schon früher Waitz den für uns in Betracht kommenden Satz nach der Münchener Handschrift an dem oben angeführten Orte hatte abdrucken lassen. Von einer anderen Form dieses Traktats, die im allgemeinen der ursprünglichen Gestalt näher steht, aber doch wohl in einzelnen Punkten von ihr abweicht, bietet die jetzt von Holder-Egger in den Scriptores rerum Germanicarum zuerst herausgegebene Chronik des Albertus de Bezanis, der gegen Ende der Regierungszeit Karls IV. schrieb, umfangreiche Stellen. Entstanden ist der Traktat wohl, wie schon Waitz vermutete, in Italien, und zwar nicht vor der Zeit Johanns XXII., wahrscheinlich aber erst nach der Kaiserkrönung Karls IV.

In der zuerst genannten Form des Traktats lautet die fragliche Stelle nach der hier den besseren Text bietenden Münchener Handschrift bei Waitz S. 208 , Anm. 2: In casu tamen discordie et in quo predicti electores (d. h. die vorher genannten sechs Kurfürsten ohne den König uon Böhmen) non concordarent, septimus est rex Boemie, qui olim dux erat. Bei Albertus de Bezanis aber lautet die entsprechende Stelle S. 4 fast genau wie in der oben besprochenen Glosse des Johannes Andreä, die schon Werminghoff zur Erläuterung der anderen Fassung herangezogen hat: ... et rege Boemie olim duce ... Dicunt quidam, quod rex Boemie de necessitate vocandus non est, nisi et alii discordant, nec istud ius habuit ab antiquo, sed hodie de facto tenet.

Wurde durch die Wiederholung der Glosse des Johannes Andreä in

diesem Traktat das Recht des Königs von Böhmen, zu jeder Königswahl


  1. Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Germ. Abt., Bd. 24, S. 380 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/268&oldid=- (Version vom 1.8.2018)