Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/274

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

. . . unsers rats begehren, den wollen wir ewern keys. gnaden . . nit verhalten, und anfangs berüren die erpietung einer declaration etc., lassen wir es an demselben stück uf ewer gnaden antwort besteen; bedünckt uns wol füglich und ziemlicher massen zu tun sein, ob auch unser fründ, der könig von Böheim, willigung und unser besundere beybriff solcher declaration haben wolt, das sin wir ziemlicher wyse zu geben erpütig, und uss derselben declaration, bedünckt uns, entspriesst das ander stück der fürgeschlagen mittel, und würde domit die cron zu Beheim versehen, also dass nit noit were, von demselben stück insunderheit handeln oder versehung zu thun, wann die declaration würde das nach ir ziehen . . . . . und raten auch mit besonderem vliss untertheniglich bittende, ewer keys. maj. wolle durch megeliche wege vliss fürkeren, damit sulich irrung, gescheh(en) von der Röm. königl. wale ursach, hingelegt oder, ob das izt uit sein möchte, in ruhe und anstand gestelt werde, beswerung, so dem h. reich oder sinen gelidern entsteen möchte, zu verhüten.




Berichtigung.

Zu S. 8: Maiers Annahme, daß Metz zum trierischen Archikanzellariat gehöre, war ganz richtig. Vgl. Breßlau, Urkundenlehre, S. 385; Huber, Regesten, S. XXXVIII.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/274&oldid=- (Version vom 1.8.2018)