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2 Zeumer, Goldene Bulle, II. Teil. [II,2.


B. Das sog. böhmische Exemplar im Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien. In diesem Exemplar sind zwei ursprünglich ganz verschiedene Bestandteile vereinigt. Ursprünglich enthielt es nur das zu Nürnberg am 10. Januar 1356 publizierte Gesetzbuch. Diesen Teil bezeichnen wir als B 1. Erst viel später und nicht etwa schon zur Zeit des Metzer Reichstages - wir schließen uns hier den Ausführungen Lindners an - wurden dem Exemplar die Metzer Zusatzgesetze eingeheftet: B 2. Es kann das nicht vor dem Jahre 1366 geschehen sein, weil das damals ausgefertigte Exemplar der Stadt Frankfurt zwar für das Nürnberger Gesetzbuch B 1 als Vorlage benutzt hat, nicht aber für die Metzer Gesetze B 2, sondern einen anderen den übrigen Exemplaren näherstehenden Text. - Neben dem Texte bei Harnack wurde eine Nachvergleichung einer größeren Anzahl ausgewählter Stellen benutzt, welche K. Rauch auf meinen Wunsch im Januar 1906 zu Wien ausführte. Es wurden alle diejenigen Stellen nachgeprüft, an welchen Harnacks Angaben, abgesehen von den schon früher in der Literatur berichtigten Irrtümern, noch Anlaß zu Bedenken boten, und zwar namentlich solche, an denen B 1 der übrigen Überlieferung mit eigentümlichen Lesarten gegenüberzustehen schien. Dabei ergab sich das überraschende Resultat, daß die große Mehrzahl der von der übrigen Überlieferung erheblich abweichenden angeblichen Lesarten sich nicht in B 1, sondern nur in Harnacks Druck fanden. Die wichtigsten Beispiele mögen hier angeführt werden. Der Druck bietet I, 15: nuncios statt nuncios suos; II, 1: decantari statt decantari ad finem; ebenda: familia ibi statt familia tunc ibi; III, Rubr.: episcoporum statt archiepiscoporum; IV., 2: congregatis statt invicem congregatis; VIII: vel comparentem statt vel non comparentem; X: illustribus statt illustris memorie; XII: providentie statt providentie sue; XIV: contra hec statt contra hoc; ebenda: eo ipso statt ipso facto; XV: Et personam statt Personam; XVI: et continue et vere statt continue et vere; ebenda: privilegiis consuetudinibus statt privilegiis vel consuetudinibus; ebenda: in preteritum statt in preterito; XIX: liceat statt licite; ebenda: loco et nomine nostro statt loco et nomine nostris; XX: feudis et dominis statt feudis et dominio.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 2). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/288&oldid=- (Version vom 1.8.2018)