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König verloren haben sollte. Auf wie lange Zeit sich der Ausschluß aus dem Kurfürstenkollegium erstrecken sollte, ist nicht ersichtlich.

Nunmehr folgen in §§ 7–12 ausführliche Bestimmungen darüber, welche Reichsstände besonders zum Geleit der einzelnen Kurfürsten verpflichtet sein sollen. Daran schließen sich dann in §§ 13 und 14 wieder allgemeine Bestimmungen.

§ 13 ordnet an, daß derjenige Kurfürst, welcher das Geleit von einem Reichsstande in Anspruch nimmt, dasselbe rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Reiseroute nachsuchen soll, und § 14 bestimmt nochmals ausdrücklich, obwohl sich das schon aus § 7 ergab, daß auch die im vorstehenden nicht besonders genannten Reichsstände zur Leistung des Geleites verpflichtet sein sollen.

Alle diese Bestimmungen über das Geleit bezeichnen in ihrem Zusammenhange eine Neuerung und einen erheblichen Fortschritt gegenüber den früheren Zuständen. Bisher genossen die zur Wahl reisenden Kurfürsten keinerlei besondere Vorrechte. Es lag ihnen gegenüber keine besondere Verpflichtung zum Geleit vor, und das Fehderecht war ihnen gegenüber nicht suspendiert. Daher konnte es sich ereignen, daß ein Kurfürst der Wahl fernbleiben mußte, weil er das Gebiet eines Feindes nicht durchreisen konnte, wie das noch im Jahre 1314 dem Erzbischof Heinrich von Köln begegnet war. In andern Fällen mußte ein Kurfürst, um sicher zum Wahlorte und wieder zurück in sein Land zu gelangen, Verträge wegen sichern Geleits oder wegen Stellung von Geleitsmannschaften abschließen.[1] Nur wenn man dies berücksichtigt, wird man die Bestimmungen des Gesetzes gerecht beurteilen und nicht, wie das wohl geschehen ist, deshalb tadeln, weil sie den Zustand der Fehde und der Unsicherheit im allgemeinen unbeachtet und unberührt lassen und sich darauf beschränken, den Frieden und die Sicherheit, wie

sie nach unsern Vorstellungen die Staatsgewalt dauernd herstellen


  1. Hierüber hat O. Harnack, Kurfürstenkollegium, S. 97–99 eingehend gehandelt. Die dort S. 97 Anm. 3 erwähnte Urkunde über den Vertrag des Erzbischofs von Köln mit dem Grafen von Hennegau und Holland ist jetzt herausgegeben von Schwalm, Neues Archiv Bd. 29, 595; s. daselbst besonders Absatz 4.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/32&oldid=- (Version vom 1.8.2018)