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beglaubigte und bevollmächtigte Gesandte schickt, und ebenso derjenige Kurfürst, welcher vor der Vollendung der Wahl die Stadt verläßt, für diesesmal seines Wahlrechtes verlustig gehen solle.

Die letzten Bestimmungen unseres Kapitels, §§ 19 und 20, betreffen die Wahlpolizei, welche den Bürgern von Frankfurt übertragen wird. Die Bürger werden verpflichtet, die Kurfürsten nebst ihrem Gefolge vor gegenseitigen Angriffen und vor jedermann zu schützen, und müssen dies durch einen besonderen Eid versprechen, dessen Verletzung mit den schwersten Strafen bedroht wird. Die Frankfurter Bürger sollen auch während der Wahl außer den Kurfürsten oder deren Gesandten nebst dem gesetzlichen Gefolge keine Fremden in der Stadt dulden.

Für die Bestimmungen in §§ 18 und 19 über Verlust des Wahlrechtes und die eidliche Verpflichtung der Bürger der Wahlstadt haben dem Verfasser unzweifelhaft die entsprechenden Bestimmungen der Konklaveordnung Gregors X. zum Vorbild gedient.[1]

Das zweite Kapitel trägt die Überschrift: De electione Romanorum regis, welcher der Inhalt völlig entspricht.

Zunächst wird in § 1 bestimmt, daß sich die Kurfürsten oder ihre Wahlgesandten am Tage nach ihrer Ankunft in Frankfurt in aller Frühe in die Bartholomäuskirche begeben sollen. Dort sollen sie die Messe vom Heiligen Geist (Veni creator Spiritus) singen lassen, damit der Heilige Geist ihre Herzen und Sinne erleuchte, daß sie einen gerechten, guten und tüchtigen Mann zum Könige erwählen. Darauf sollen sie an den Altar herantreten, auf welchem das Johannisevangelium: In principio erat verbum aufgeschlagen liegt. Die Geistlichen sollen vor dem Evangelium die Hände auf der Brust kreuzen, die Weltlichen dasselbe mit der Hand berühren und so alle zusammen in deutscher Sprache (vulgariter) den Wahleid schwören, dessen Formel ihnen der Erzbischof von Mainz vorsprechen soll. Nun folgt der Wortlaut des Eides, aber nicht, wie man nach dem Vorhergehenden vermuten sollte, in deutscher, sondern in lateinischer

Sprache; so daß der Mainzer Erzbischof und die mit


  1. c. 3, § 1 und 3 in VI. de electione I, 6. Vgl. auch Reimann, Vorlagen und Abfassung der Goldenen Bulle, Diss. Halle 1898, S. 16.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/34&oldid=- (Version vom 1.8.2018)