Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/35

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ihm Schwörenden eine deutsche Übersetzung des gesetzlichen Formulars benutzen mußten.[1]

Vor der Goldenen Bulle wird eines Wahleides der Kurfürsten nur einmal gedacht, und zwar im Kaiserlichen Land- und Lehnrechtsbuch, dem sog. Schwabenspiegel (Landrecht Laßberg c. 130; Gengler c. 109), wo der Inhalt des Eides in indirekter Rede angeführt wird. Richtig hat schon Reimann S. 19 darauf hingewiesen, daß Anklänge an diesen Eid sich in unserem Formular finden. Es sind namentlich die Worte: absque omni pacto, sripendio, precio vel promisso, welche fast wie eine freie Übersetzung der Worte des Rechtsbuches: daz si durch guotes miete, daz in geheizen si oder gegeben si, aussehen. Der Verfasser der Goldenen Bulle hat entweder die Angaben des Schwabenspiegels über den Eid oder eine deutsche Eidesformel ähnlichen Inhalts als Vorlage benutzt. Da aber außer im Schwabenspiegel sich nirgend eine Spur von einem solchen Wahleide findet, und der Schwabenspiegel auch an anderen Stellen der Goldenen Bulle offenbar als Vorlage gedient hat, so möchte ich das auch hier annehmen.

Weiter wird dann in § 3 angeordnet, daß die Wähler nach Ablegung des Eides zur Wahl schreiten und die Stadt nicht verlassen sollen, bis sie ein weltliches Haupt der Christenheit erwählt haben. Erfolgt eine solche Wahl vom Tage der Eidesleistung ab gerechnet nicht innerhalb 30 Tagen, so sollen die Wähler nur noch mit Wasser und Brot verpflegt werden.

Diese Bestimmung ist ebenso wie die Festsetzungen der §§ 18 und 19 des vorigen Kapitels in Anlehnung an die Konklaveordnung Gregors X. abgefaßt.[2]

Daran knüpft sich die Bestimmung, daß verspätet eintreffende Wähler an der Wahlhandlung vom Augenblick ihrer Ankunft an teilnehmen können; sie treten in das Stadium der Wahlhandlung

ein, in welchem diese sich gerade befindet, ohne Anspruch


  1. Vgl. den Bericht über die erste Wahl Sigmunds vom Sept. 1410 in Reichstagsakten VII, Nr. 30, S. 46: sprachen also den eit in dutsche von worte zu worte, als er in dem latine in der gulden bulle begriffen ist.
  2. c. 3, § 1 in VI. de electione I, 6. Vgl. Ludewig, Erläuterung der Güldenen Bulle I (1716), S. 369. Reimann S. 14.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/35&oldid=- (Version vom 1.8.2018)