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auf Wiederholung bereits erledigter Teile der Handlung zu haben. Auch hier wieder liegt eine Nachahmung der oben zitierten päpstlichen Bestimmungen vor.

Der folgende § 4 enthält in seinem Eingange eine der wichtigsten Bestimmungen des ganzen Gesetzes, die nämlich, daß der von der Mehrheit der Kurfürsten Gewählte als einhellig von allen ohne jeden Zwiespalt erwählter König gelten solle. Es ist das die ausdrückliche und feierliche Proklamierung des Majoritätsprinzipes, durch welches man alle zwiespältigen Königswahlen für die Zukunft zu beseitigen hoffte. Nachdem hieran noch die Bestimmung gefügt ist, daß des neugewählten Königs erste Regierungshandlung die Bestätigung der Rechte und Privilegien der Kurfürsten sein solle, behandelt der Gesetzgeber im letzten Absatz dieses Kapitels, § 5, noch einen besondern Fall der Anwendung des Majoritätsprinzips.

Die entscheidenden Worte dieser Bestimmung lauten: In casu denique , quo tres principes electores ... quartum ex se seu ipsorum consorcio, videlicet principem electorem ... in regem Romanorum eligerent, vocem illius electi ... plenum vigorem habere et eligencium augere numerum partemque maiorem decernimus constituere ...

Nehmen wir den Wortlaut dieser Stelle für sich allein, so kann über seine Bedeutung ein Zweifel kaum obwalten. Wenn drei Wähler einen vierten aus ihrer Mitte zum Könige gewählt haben, so kann dieser seine eigene Stimme für sich abgeben und dadurch für seine Wahl die erforderliche Majorität herstellen. Hier zuerst tritt uns der Gedanke an die Möglichkeit entgegen, daß jemand bei der Königswahl sich selbst seine Stimme geben könne. Es ist ein der mittelalterlichen Anschauungsweise fernliegender Gedanke, der nicht aus der Praxis des Königswahlrechts entsprungen, sondern infolge theoretischer Erwägung des Gesetzgebers in das Gesetz und auf diesem Wege in die Praxis eingedrungen ist. Die Anregung aber gab dem Verfasser des Gesetzes eine Bestimmung des kirchlichen Rechts, welches ja so vielfach zur Entwicklung des Königswahlrechts durch seine vorbildlichen Einrichtungen beigetragen hat. Schon Ludewig[1] hat

auf eine Stelle der Dekretalen Gregors IX. hingewiesen, in der


  1. Erläuterung der Güldenen Bulle I, S. 409.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/36&oldid=- (Version vom 1.8.2018)