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des Böhmenkönigs, unter den Laienfürsten zuerst die Stimme abzugeben, gelegt. Das Vorrecht des Böhmen wird durch den Hinweis auf seinen königlichen Rang begründet, das des Trierer Erzbischofs als etwas bereits Hergebrachtes bezeichnet. Die Bedeutung dieser Abstimmung sowie die Geschichte des Rechts der ersten Stimme wird in einem anderen Zusammenhange erörtert werden.

Der letzte Absatz unseres Kapitels (§ 3) handelt kurz von den Ehrenämtern der weltlichen Kurfürsten, nachdem schon vorher gelegentlich der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Kurfürsten abstimmen sollten, das hohe Ehrenvorrecht des Kölner Erzbischofs, den gewählten König zu krönen, ausdrücklich anerkannt war.[1] Es wird bestimmt, daß der Markgraf von Brandenburg dem Könige das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, der König von Böhmen ihm den ersten Trunk darbieten, und der Pfalzgraf bei Rhein ihm die Speisen auftragen soll; während von dem Herzog von Sachsen nur gesagt wird, er solle das Marschallamt (marescallatus officium) ausüben. Als Grundlage für diese Bestimmungen werden wir das Landrechtsbuch des Schwabenspiegels ansehen dürfen, welches c. 130 von diesen Verrichtungen ebenso wie die Goldene Bulle im unmittelbaren Anschluß an die Abstimmung handelt. Der älteste Text dieser Stelle wird etwa folgendermaßen herzustellen sein: Under den leigen ist der erste an der stimme ze wem der phalzgrave von dem Rine, des riches truhsaeze, der sol dem kunge die ersten schuzzeln tragen; der ander ist der herzoge von Sahsen, des riches marschalc, der sol dem kunge sin swert tragen. Der dritte ist der marcgrave von Brandenburch, des riches kameraere, der sol dem kunge wazzer geben; der vierde ist [der herzoge von Beiern,] des riches

schenke, der sol dem kunge den ersten becher tragen.[2]


  1. Vgl. Krammer, Wahl und Einsetzung des deutschen Königs, S. 17 ff. 22 f.; ferner über den Ursprung und die Entwicklung dieses längst anerkannten Rechtes Waitz, VG. VI 2, S. 211 ff. und daselbst Seeliger S. 212 f.
  2. An die Schwabenspiegelstelle klingt deutlich an die folgende der Determinatio compendiosa de iurisdictione imperii c. 13: Primus rex Boemiae, qui imperatori propinat de cuppa, secundus dux Saxoniae, qui coram imperatore portat ensem, tertius comes Palatinus, qui eidem de scutella ministrat, quartus marchio Brandenburgensis, qui est camerarius eius (vgl. H. Theobald, Beiträge zur Geschichte Ludwigs des B., Mannheimer Gymn.-Progr. 1897, S. 18, Anm. 5). Nach einer freundlichen Mitteilung von M. Krammer, der eine neue Ausgabe dieser Quelle vorbereitet, dürfte dieselbe noch vor dem Ende des 13. Jahrhunderts verfaßt sein, und somit in der angeführten Stelle eine der ältesten Erwähnungen der Ehrendienste der Kurfürsten vorliegen. Vgl. auch den Exkurs über das Schwertträgeramt.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/48&oldid=- (Version vom 1.8.2018)