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unter dem Vorwande schlechten Befindens, erschien dann aber, als König Albrecht die Vertretung Wenzels durch seinen Sohn ablehnte und auf persönlicher Leistung bestand, in einem überaus prunkvollen Aufzuge, hoch zu Roß, geschmückt mit der Königskrone (uf saz der gekrônet), zur Leistung des Dienstes.[1] Die ausdrückliche Hervorhebung der Krone deutet ebenso wie die Ablehnung des jungen Königs Wenzel, der die Krone nicht hätte tragen dürfen, darauf hin, daß König Albrecht grade auf diese Wert legte. Er wird dem Böhmenkönige versprochen haben, ihm urkundlich zu bestätigen, daß seine Dienstleistung unter der Krone seinem Rechte für die Zukunft nicht präjudizieren solle, und die Ausstellung dieser Urkunde erfolgte dann tatsächlich am folgenden Tage. Es ist das ein für jene Zeit, welche durch dilatorische Behandlung von Streitfragen einer endgültigen Entscheidung möglichst auszuweichen liebte, typischer Vorgang.

Kapitel V handelt von dem später so genannten Reichsvikariat, welches im größten Teil des Reiches dem Pfalzgrafen bei Rhein zustand, und von der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen über den König.

Zunächst wird im Anschluß an IV, 2, wo der Fall der Erledigung des Reiches erörtert war, bestimmt, daß mit Eintritt dieses Falles der Pfalzgraf bei Rhein auf Grund der Privilegien seines Fürstentums Verweser des Reiches im rheinischen und schwäbischen Gebiet und im Bereich des fränkischen Rechtes werde. Als die ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte werden genannt: 1. die Ausübung der höchsten Gerichtsbarkeit, 2. die Präsentation zu kirchlichen Pfründen, 3. die Erhebung der Reichseinkünfte, 4. die Verleihung der Reichslehen und 5. die Entgegennahme der Treu- und Huldigungseide im Namen des Reiches. Doch sollen alle diese Handlungen von dem künftigen Könige erneuert und diesem auch die dem Reichsverweser geleisteten Eide wiederholt werden. Ausdrücklich vorbehalten bleibt dem römischen Könige oder Kaiser selbst die Verleihung

der Fürstenlehen und Fahnlehen, welche also der Reichsverweser


  1. Siehe MG., Deutsche Chroniken V, 2, S. 970 ff. Vers 73 467 ff. Die im Text angeführte Stelle das. S. 971, V. 73 602. Die Kolmarer Chronik erwähnt des Böhmenkönigs kostbares Gewand und das teure Roß, welches er bei dieser Gelegenheit ritt, nicht aber die Königskrone; MG. SS. XVII, S. 267.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/51&oldid=- (Version vom 1.8.2018)