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nicht vornehmen darf, dem außerdem jede Veräußerung und Verpfändung von Reichsgut untersagt wird.

Das gleiche Recht der Reichsverwesung wird dem Herzog von Sachsen im Geltungsbereiche des sächsischen Rechtes zugesprochen.

Der letzte Absatz unseres Kapitels, § 2, enthält die erwähnte Bestimmung über die Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen über den König. Dabei ist zu beachten, daß diese Gerichtsbarkeit als durch Gewohnheitsrecht eingeführt, also als bestehendes Recht anerkannt, aber durch Bindung an gewisse Bedingungen eingeschränkt wird. Der Pfalzgraf soll sie nur üben am königlichen Hofe in Gegenwart der Fürsten und des Königs.

Das Recht der Reichsverweserschaft bei Erledigung des Reiches, vacante imperio, wird hier als ein einheitliches Recht aufgefaßt, aus welchem eine Anzahl einzelner Rechte sich ergeben. Diese Auffassung ist fast so alt, wie das Recht selbst. So legt Rudolf von Habsburg in seiner Urkunde über das Reichsvikariat in Österreich und Steiermark[1] dem Pfalzgrafen bei Rhein das Recht der Verwaltung des Reichsgutes und der Wahrnehmung der Reichsrechte bei einer Thronerledigung bis zur Wahl eines neuen Königs bei, und ebenso faßt König Ludwig in der Sachsenhäuser Appellation von 1324 das sog. Vikariatsrecht allgemein als ein Recht auf die Verwaltung des Reiches (ius administrandi iura imperii), wobei aber das Recht auf die Vergabung der Reichslehen noch besonders hervorgehoben wird[2]; und dieses Recht bildete vielleicht den ursprünglichen Kern der gesamten Vikariatsrechte. Dafür spricht wohl schon die älteste Urkunde, welche ganz deutlich dieses Recht des Pfalzgrafen bei Rhein bezeugt, die Urkunde von 1267, in welcher der Pfalzgraf über Reichslehen verfügt[3]; er behauptet, daß ihm auf Grund der Würde seines Amtes (iure dignitatis officii nostri) das Recht, vacante imperio unterschiedslos (indifferenter) alle Reichslehen zu vergeben und darüber zu verfügen, zustehe. Wie hier

wird von allen Vikariatsrechten auch im Schwabenspiegel, dem


  1. MG. Const. III, Nr. 121, S. 115.
  2. Siehe Schwalm, Die Appellation König Ludwigs d. B. (1906), § 27, S. 25.
  3. MG. Const. II, Nr. 464, S. 637.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/52&oldid=- (Version vom 1.8.2018)