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herrschenden Rechtsanschauung. Ohne diese Voraussetzung wäre die Anerkennung seiner Theorien durch die reichsrechtliche Praxis unerklärlich. Seine Kurfürstentheorie gelangte nach wenigen Jahrzehnten zur unbestrittenen Anerkennung, und daß die von ihm vertretene Anschauung von der Gerichtsbarkeit über den König längere Zeit gebrauchte, bis sie vom Königtume selbst anerkannt wurde, ist bei der Gefahr, die sie für den König enthielt, wohl begreiflich. Das kaiserliche Land- und Lehnrechtsbuch nahm die Anschauung auf und gestaltete sie noch weiter aus. Das ist ein weiteres Zeugnis für das tatsächliche Fortleben derselben in den maßgebenden Kreisen des Reiches, deren staatsrechtliche Anschauungen der Verfasser genau kannte. Wenn die Kurfürsten im Jahre 1298 bei der Absetzung König Adolfs von dem Spiegelrechte keinen Gebrauch machten, so erklärt sich das genügend aus der Tatsache, daß sie den anerkannten Inhaber des Pfalzgrafenamtes nicht auf ihrer Seite hatten. Daß sie jenes Recht wohl kannten, zeigt der Versuch, den sie zwei Jahre später machten, König Albrecht das Schicksal seines Vorgängers zu bereiten, und es ist eine völlige Verkennung der Sachlage, wenn Weizsäcker annimmt, die Kurfürsten hätten erst damals das Recht des Pfalzgrafen, über den König zu richten, entdeckt. Ein Rechtssatz kann in der Rechtsanschauung des Volkes fest begründet sein und darin lange Zeit fortleben, ohne daß er praktisch zur Anwendung kommt, und für die Kraft, welche der Rechtsanschauung von der Gerichtsbarkeit des Pfalzgrafen über den König innewohnte, zeugt am besten die Tatsache, daß Karl IV. sich genötigt sah, sie in seinem Reichsgesetze zum Ausdruck zu bringen.[1]

Kapitel VI enthält den letzten Satz der mit c. III beginnenden Satzung und knüpft gewissermaßen wieder an deren Anfang an. Es wird bestimmt, daß die den Kurfürsten zugewiesenen Ehrenplätze ihnen auf allen Reichsversammlungen unabänderlich zustehen sollen, ohne daß irgendein anderer Fürst ihnen den Vorrang streitig machen darf; insbesondere soll kein anderer König, welcher etwa anwesend ist, dem Könige von Böhmen

vorgehen. Zu bemerken ist noch, daß hier die ursprünglich nur


  1. Eine ähnliche Kritik hat bereits M. G. Schmidt in seiner Dissertation „Die staatsrechtliche Anwendung der Goldenen Bulle“, Halle 1894, S. 17 an Weizsäckers Ausführungen geübt. S. auch unten zu c. XII.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/59&oldid=- (Version vom 1.8.2018)