Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/70

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auch das Reichshofgericht nicht ausgenommen, verbietet (Privilegia de non evocando und de non appellando).

Anders dagegen sind die beiden folgenden Kapitel bei der Aufnahme in die Goldene Bulle behandelt. Hier ist die ursprünglich gleichfalls auf den Böhmenkönig gestellte Fassung durch kurze Zusätze zu einem Privileg erweitert, welches allen Kurfürsten die ursprünglich nur jenem zugedachten Rechte verlieh.

Hatten durch diese Zusätze in cc. IX und X die übrigen Kurfürsten in bezug auf Berg-, Zoll- und Judenregal sowie hinsichtlich des Münzrechts und des Ländererwerbs dasselbe weite Maß von Berechtigungen erhalten wie der Böhme, so wurden ihnen durch ein besonderes nach dem Vorbilde von c. VIII abgefaßtes c. XI auch in Hinsicht der Gerichtsgewalt fast die gleichen Rechte wie jenem zuerkannt. Freilich nur fast die gleichen; denn die Befreiung von der Appellation an auswärtige Gerichte wurde ihnen gegenüber durch eine Ausnahme beschränkt, indem im Falle der Rechtsverweigerung die Berufung an das kaiserliche Hofgericht gestattet sein sollte.

Es erhebt sich nun die Frage: Ist das dem Böhmenkönig zugedachte kaiserliche Privileg damals wirklich ausgefertigt worden?

Während die Privilegien für Böhmen im allgemeinen in ziemlicher Vollständigkeit, teils in Einzelüberlieferungen, teils in Privilegienbüchern erhalten sind, findet sich von einer den drei Kapiteln entsprechenden Ausfertigung keine Spur. Denn auch das Stück, welches man nach Harnacks Angabe (S. 146, 1) für eine solche Ausfertigung halten könnte, ist in Wahrheit die auch sonst bekannte Urkunde Gerlachs von Mainz, Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 259, Urkunden Nr. 20.[1]

Diese Urkunde darf nun nicht, wie dies in den Regesten geschehen ist, als Willebrief zu einer kaiserlichen Verleihung angesehen werden. Eine genaue Interpretation des Wortlautes ergibt zunächst, daß die Urkunde keine Bestätigung eines kaiserlichen Privilegs sein kann. Ganz deutlich geht dies hervor aus

dem Satze: sicut in forma constitucionum predicti domini nostri


  1. Eine entsprechende Urkunde des Pfalzgrafen ist verzeichnet Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2925.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/70&oldid=- (Version vom 1.8.2018)