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von Trier erteilte.[1] Hier begegnet bereits die aus dem Richtsteig Landrechts des Johann von Buch entnommene Einteilung der Klagen in bürgerliche, peinliche und vermischte (causae civiles, criminales et mixtae) und ebenso die Erteilung oder Bestätigung des Bergregals und des Münzrechtes in den entsprechenden Wendungen und Ausdrücken; so daß man das Vorbild für die Vorlage der drei Kapitel der Goldenen Bulle auch in diesen oder andern entsprechenden Urkunden suchen kann.

Über die Entstehung des Kapitels XI haben wir dem oben Gesagten (S. 52. 57) nichts hinzuzufügen, als den Hinweis auf die Evokations- und Appellationsprivilegien für Trier, welche zeigen, daß die Behauptung unseres Kapitels, daß die geistlichen Kurfürsten, von denen zunächst allein die Rede ist, bereits im anerkannten Besitze der hier verbriefen Rechte gewesen seien, nicht ganz unbegründet war. Bezüglich ihrer Lehensleute war aber schon durch das Kurfürstenweistum vom 3. Dezember 1353 (Urkunden Nr. 6) allen Kurfürsten die ausschließliche Gerichtshoheit, abgesehen vom Falle der Justizverweigerung, zuerkannt.


Zusatz zu c. XI.

In einem Exemplare der Goldenen Bulle, dem sogenannten böhmischen (B), findet sich ein nachträglich, aber von etwa gleichzeitiger Hand am oberen und seitlichen Rande bei c. XI hinzugefügter Zusatz[2], der eine Erläuterung des Kapitels enthält. Um bezüglich des in jenem Kapitel enthaltenen Gesetzes entstandene Zweifel zu beheben, erklärt der Gesetzgeber, daß unter den Vasallen und Untertanen, über welche den Kurfürsten die fast unbeschränkte Gerichtshoheit zuerkannt wird, nur solche zu verstehen seien, welche tatsächlich auf solchen von den Kurfürsten abhängigen Besitzungen wohnen, über die diesen die weltliche Gerichtsbarkeit zusteht. Haben dagegen Lehnsleute der Kurfürsten, welche auch von andern Fürsten Lehen besitzen, ihren Wohnsitz auf deren Lehen, so haben sie ihren Gerichtsstand nicht vor den kurfürstlichen Gerichten; diese sollen vielmehr ihren

Gerichtsstand vor den Fürsten haben, auf deren Lehen sie wohnen,


  1. Vgl. Teil II, S. 22, Anm. 3 und S. 23, Anm. 1.
  2. Vgl. über diesen Zusatz meine Ausführungen in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung Bd. 23, Germ. Abt. S. 264 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/76&oldid=- (Version vom 1.8.2018)