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1358, wahrscheinlich aber erst nach dem 25. Dezember 1356 ist der Zusatz entstanden. Der Umstand, den Harnack für eine spätere Ansetzung der Entstehungszeit geltend macht, nämlich daß in dem erst im Jahre 1366 von der Stadt Frankfurt erwirkten Exemplar, welches in dem das Nürnberger Gesetzbuch umfassenden Teile sicher aus B abgeschrieben ist[1], der Zusatz nicht enthalten ist, kann natürlich gegenüber der Urkunde von 1358 nichts beweisen. Es muß, was auch sehr wohl denkbar ist, entweder die Abschrift nicht damals erst für die Frankfurter neu angefertigt, sondern schon früher zu einem andern Zwecke geschrieben sein, oder der Abschreiber überging den Zusatz mit Absicht oder aus Versehen.


Kapitel XII.

Als c. XII ist dem Gesetze ein Stück eingefügt, welches einen ganz besonderen Charakter trägt. Es ist ein kaiserlicher Erlaß über ein zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten geschlossenes Übereinkommen betreffend die Abhaltung regelmäßiger Versammlungen der Kurfürsten oder vielmehr des Kaisers und der Kurfürsten.

Alljährlich einmal vier Wochen nach Ostern sollen die Kurfürsten persönlich zur Beratung wichtiger Reichsangelegenheiten zusammenkommen. Die erste Versammlung soll schon im laufenden Jahre 1356 zu Metz stattfinden. Auf jeder Versammlung soll der Ort der nächstjährigen vom Kaiser mit Rat der Kurfürsten festgesetzt werden. Die Einrichtung soll nur so lange dauern, als es dem Kaiser und den Kurfürsten gefällt. Für die Hin- und Rückreise, sowie für die Dauer der Versammlungen selbst erteilt der Kaiser sicheres Geleit. Damit die Versammlungen nicht durch übermäßige Gastereien in ihren Arbeiten behindert werden, verbietet er während derselben allgemeine Einladungen.


  1. Bei meinen a. a. O. S. 266 ausgesprochenen Zweifeln, ob B auch wirklich die Vorlage für das Frankfurter Exemplar gewesen sei, hatte ich Lindners Kritik des Exemplars B in den Mitt. d. Inst. f. österr. GF. Bd. 5, S. 105. 111 übersehen. Nach dieser aber ist an der Tatsache, daß B in bezug auf die Nürnberger Kapitel, nicht aber in bezug auf die Metzer Zusatzkapitel die Vorlage des Frankfurter Exemplars gewesen ist, nicht zu zweifeln.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/79&oldid=- (Version vom 1.8.2018)