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comedit dominus (Boemundus) cum Ruperto duce Bavarie cum principibus electoribus. Deinceps noluit imperator, quod principes festivarent.[1]

Wenn nun der Kaiser die Fortsetzung der Schmausereien über den 6. Januar hinaus verbot, und gleich am nächsten Tage Weistümer der Kurfürsten über die pfälzische und brandenburgische Kur sowie über die Landeshoheit des Königs von Böhmen beurkundet werden, so steht die Wiederaufnahme der Geschäfte durch die Kurfürsten zweifellos mit dem Verbot des Kaisers im engsten Zusammenhange. Wie der Kaiser hier das in den unmäßigen Gastereien liegende Hemmnis der Reichstagsgeschäfte durch sein Verbot beseitigte, so wollte er ähnliche Behinderungen von den geplanten regelmäßigen Reichs- und Kurfürstentagen durch das Verbot der invitatae generales fernhalten. Diese Bestimmung ist vielleicht erst nachträglich um den 6. Januar dem c. XII hinzugefügt, jedenfalls aber unter dem Eindruck der damals gemachten Erfahrungen entstanden. Die Aufzeichnungen des Tagebuches, welche die außerordentlichen Kosten solcher Gastmähler zeigen[2], erklären die Bestimmung auch noch aus einem anderen Gesichtspunkte. Der Kaiser wollte den Kurfürsten die Versammlungen weniger kostspielig gestalten und damit einen der wesentlichsten Gründe für die Abneigung gerade der vornehmsten Reichsglieder gegen den Besuch der Parlamente beseitigen. Wie sehr der Besuch der Reichsversammlungen als Last empfunden wurde, ist uns in mannigfacher Weise bezeugt, und gerade der Erzbischof Boemund, der zu Nürnberg so große Aufwendungen für standesgemäße Repräsentation machte, wohl weil es dem Herkommen entsprach, hat sich ebenso wie sein Amtsvorgänger durch Privileg gegen den zu häufigen Besuch solcher Parlamente zu schützen gesucht. Er ließ sich ein solches Privileg, welches Erzbischof

Balduin schon von Ludwig dem Bayern erworben und sich von


  1. Es handelte sich wohl hier wie in c. XII um ein Verbot der invitatae generales, nicht auch der particulares; dafür spricht die Eintragung des Rechnungsbuches zum folgenden Tage: Feria quinta VII. Ianuarii comedit dominus mane cum cancellario imperatoris private et fuerunt sibi apportata ciboria.
  2. Das Rechnungsbuch gibt die Kosten des Mahles vom 30. Dezember ohne den Wein auf 157 Pfund 17 Schilling 10 Heller an.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/85&oldid=- (Version vom 1.8.2018)