Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/92

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

personam sive inter personam et civitatem pretextu parentele seu recepcionis in cives vel alterius cuiuscumque coloris coniuraciones, insuper et confederaciones et pacta ... reprobamus, dampnamus et ex certa sciencia irritamus. Der Ausdruck cassure, der in der Vorlage gebraucht, hier aber vermieden ist, wird im weiteren Verlauf des Textes verwendet.

Die weitgehende Übereinstimmung beider Stellen ist offenkundig, und das Quellenverhältnis unzweifelhaft. An einigen Stellen aber weicht die Goldene Bulle von dieser Vorlage erheblich ab, indem sie sich hier an ihre andere Vorlage, das Privileg für den Kölner Erzbischof, anschließt. Das ist der Fall da, wo als Vorwand für die Verbindung zwischen Stadtgemeinden und auswärtigen Personen neben der Verwandtschaft die Aufnahme als Bürger, also das Pfal- oder Ausbürgertum, genannt wird. Die receptio in cives fehlt im Roncalischen Landfrieden, ist aber aus dem Kölner Privileg übernommen, wo sie an drei Stellen erwähnt wird: quodque nullum ducem, marchionem vel comitem aut baronem, seu alicuius notabilis potentie virum in suum concivem, burgensem aut opidanum recipiant quomodolibet vel assumant, absque dicti archiepiscopi et successorum suorum consensu et licentia speciali – cassamus ... civium burgensium vel opidanorum receptiones jam factas ... et in posterum faciendas ... decernimus irritas – et si ... aliquas conspirationes, confederationes seu ligas vel civium ... receptiones fecerint.

Außerdem schließt die Goldene Bulle sich bezüglich der für die verbotenen Verbindungen gebrauchten Ausdrücke zum Teil enger an das Privileg als an den Landfrieden an. Das zeigt schon die zuletzt angeführte Stelle des Privilegs, welche den Ausdruck conspirationes an die Spitze stellt; und ebenso geschieht das an drei früheren Stellen: conspirationes et confederationes ... atque ligas – conspirationes, confederationes aut ligas – conspirationes, confederationes et ligas.

Ferner enthält der Landfriede keine Bestimmung, welche das Eingehen von Verbindungen unter Genehmigung der Herren gestattet. Solche Bestimmungen finden sich aber ebenso in der Goldenen Bulle wie in dem Kölner Privileg; nur daß hier die Genehmigung des Erzbischofs erfordert wird, während die Goldene Bulle gemäß ihrem Zwecke die Bestimmung verallgemeinert

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/92&oldid=- (Version vom 1.8.2018)