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welche die Reichsgewalt allein zu bewältigen nicht imstande war. Der Gesetzgeber bestimmt daher, daß bis zu einer weiteren gesetzlichen Regelung alle zum Zweck des Landfriedens von Fürsten, Städten und anderen Personen geschlossenen Bündnisse in Kraft bleiben sollen. Der Kaiser behält sich hier also ein allgemeines Reichsgesetz über den Landfrieden vor, wie er es bereits im November bei der Eröffnung des Reichstages unter den zu lösenden gesetzgeberischen Aufgaben angeführt hatte.[1]


Kapitel XVI.

Auch für c. XVI, welches das Pfalbürgerverbot enthält, ist die Person, auf deren besonderes Betreiben es in das Gesetz aufgenommen wurde, bekannt. Hier war es kein Kurfürst, sondern der Bischof Johann von Straßburg. Die gewaltige Ausdehnung, welche das Pfalbürgertum der Stadt Straßburg angenommen hatte, und welche uns in zahlreichen Urkunden und Aktenstücken des Urkundenbuchs dieser Stadt so lebhaft vor Augen tritt, hatte die Grundlage der Territorialherrschaft des Straßburger Bischofs in einem Grade gefährdet, wie wohl kaum in einem andern Falle. Der Fortbestand des Pfalbürgertums war für die Stadt Straßburg die Vorbedingung für die Aufrechterhaltung ihrer imponierenden Machtstellung im Elsaß, die Beseitigung desselben für die Territorialgewalt des Bischofs eine Lebensfrage.

Schon König Heinrich VII. hatte am Tage nach seiner Wahl dem Bischof Johann von Straßburg ein Privileg erteilt und durch die Willebriefe der Kurfürsten bestätigen lassen, in welchem er u. a. verbietet, daß irgendeine Stadt Ministerialen und andere Untertanen des Bischofs zu Pfalbürgern annehme[2], und ebenso erteilte Karl IV. dem Straßburger Bischof am 2. Juli 1354 ein Privileg, durch welches allen Städten verboten wird, Leute des Bischofs als Pfalbürger aufzunehmen, und angeordnet wird, daß diejenigen Leute des Bischofs, welche zurzeit Pfalbürger seien, bis zum Michaelistage abgenommen,

d. h. aus diesem Verhältnis entlassen werden sollten.[3] Am


  1. Siehe unten im zweiten Kapitel.
  2. MG. Const. IV, Nr. 263a § 4, S. 231.
  3. Böhmer-Huber Nr. 1886; Urkundenbuch der Stadt Straßburg V, 1, Nr. 305, S. 277.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/94&oldid=- (Version vom 1.8.2018)