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5. Januar 1355 erneuerte der als Reichsvikar in deutschen Landen von Karl für die Zeit seiner Romfahrt eingesetzte Pfalzgraf Ruprecht dieses Verbot, welches natürlich in erster Linie die Stadt Straßburg selbst traf. Irgendeine Spur davon, daß die Straßburger diesem Verbot wirklich nachgekommen wären, ist nicht vorhanden; vielmehr zeigt das besondere Interesse, welches Bischof Johann auf dem Reichstage zu Nürnberg an dem Pfalbürgerverbot der Goldenen Bulle nahm, daß die Straßburger an dem Pfalbürgertum festgehalten hatten. Wie wir später sehen werden, hat der Bischof bereits vor der tatsächlichen Publikation der Nürnberger Gesetze, offenbar in der Erwartung eines früheren Publikationstermins, sich c. XVI in Form eines besonderen Privilegs unterm 8. Januar verbriefen lassen[1], und als die Publikation erst am 10. Januar erfolgte, beeilte er sich, das gleiche Privileg am 12. Januar sich nochmals ausfertigen zu lassen, und erwirkte gleichzeitig dazu die Willebriefe der Kurfürsten.[2] Aber trotz des Gesetzes und des feierlichen Privilegs ihres Bischofs verharrten die Straßburger auf ihrem Standpunkte, was sich aus einer Reihe von Stücken des Straßburger Urkundenbuchs aus dem Jahre 1356 ergibt. Ja es gelang nicht einmal dem Beauftragten des Kaisers, dem zum Landvogt im Elsaß eingesetzten Burggrafen Burkhard von Magdeburg, von der Stadt eine Erklärung darüber zu erlangen, wie sie sich zu dem neuen Pfalbürgerverbot zu verhalten gedächte. Obwohl dieser der Stadt jenes Verbot am 1. Februar 1356 ausdrücklich im Wortlaut mitteilte, zur Nachachtung unter Hervorhebung der im Gesetz angedrohten Strafe aufforderte und zugleich um Antwort bat, damit er dem Kaiser den Willen des Rates mitteilen könne, mußte er am 20. Februar den Rat nochmals auffordern, die von diesem in Aussicht gestellte Antwort nun wirklich zu erteilen, mit welchem Erfolge, wissen wir nicht.[3]


  1. Böhmer-Huber Nr. 2389; Urkundenbuch der Stadt Straßburg V, 1, Nr. 367, S. 316.
  2. Böhmer-Huber Nr. 2410. 2511; Urkunden Nr. 25 und 26.
  3. Die Urkunde vom 1. Februar jetzt vollständig in Urkunden Nr. 28. Vgl. ferner Urkundenbuch der Stadt Straßburg V, 1, Nr. 370, S. 319; Nr. 374, S. 321. Vgl. auch Nr. 371, S. 321; Nr. 376, S.322; Nr. 377, S. 323; Nr. 378, S. 323.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/95&oldid=- (Version vom 1.8.2018)