Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol

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Gesetzestext
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Titel: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 1, Seite 1 - 4
Fassung vom: 7. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Januar 1908
Inkrafttreten:
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(Nr. 3402.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol. Vom 7. Mai 1906.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahnverbindungen zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirklichen Geheimen Rat und Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred von Bülow,
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrat Dr. Josef Zemp, Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol zuzulassen und zu fördern.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn von Dammerkirch über Pfetterhausen bis an die schweizerische Grenze bei Bonfol herstellen und betreiben lassen. Die Schweizerische Bundesregierung wird anderseits zur Fortsetzung dieser Bahn von der Landesgrenze nach Bonfol und zum Betriebe dieser Bahnstrecke der Regionalbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol die Konzession erteilen. [2]
Der Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Betriebs über die beiderseitige Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen vorbehalten.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die nähere Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische Kommissäre näher bestimmt werden.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung gelangen.
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen und wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Der Betriebswechsel an der Grenze soll in der Weise stattfinden, daß die aus dem Deutschen Reiche kommenden Züge bis nach Bonfol und die aus der Schweiz kommenden Züge bis nach Pfetterhausen gefahren werden. Es bleibt den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen unbenommen, nach vorgängiger Verständigung ihre Züge über die vorbezeichneten Wechselstationen hinaus verkehren zu lassen.
Über die Art und Weise, in der die beiden Wechselstationen gegenseitig mitbenutzt werden dürfen, über den Betriebsdienst auf diesen Stationen und der Grenzstrecke, sowie über die etwaige Weiterführung der Züge über die Wechselstationen hinaus, desgleichen über die hierfür zu leistenden Vergütungen, wird zwischen den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Beide Regierungen verpflichten sich, dahin zu wirken:
1. daß auf der Linie Pfetterhausen-Bonfol möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den Personen- und Güterverkehr [3] so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung dieser Verkehre erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend geregelt werden;
2. daß direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehre zwischen der in Frage stehenden und den angrenzenden Bahnstrecken, falls dieselben im Interesse des Verkehrs erwünscht erscheinen, eingeführt werden;
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Ausnahme in die Liste der dem Internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Eisenbahnen angemeldet wird.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks, der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs, sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher verabredet werden.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Den betriebsführenden Verwaltungen wird seitens der beiderseitigen Regierungen gestattet, alle Materialien, die zur Besorgung des von ihnen übernommenen Betriebsdienstes benötigt sind, in den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen Mengen in das Gebiet des anderen Staates zollfrei einzuführen.
Für den Fall, daß die eine der beiden betriebsführenden Verwaltungen in der Folge die Unterhaltung der zwischen der Zollgrenze und der ausländischen Wechselstation gelegenen Anschlußstrecke übernehmen sollte, wird die zollfreie Einfuhr auch für die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien ausgedehnt.

Artikel 10.[Bearbeiten]

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze durch die Beamten der betriebsführenden Verwaltungen gehandhabt werden.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Wird die Verhaftung eines beim Betriebe der Verbindungsbahn oder ihren Anschlußstrecken beschäftigten Eisenbahnbediensteten verfügt, so werden die Behörden der Vertragsstaaten auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht nehmen und, soweit es nach den Umständen irgend tunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahndienststelle so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntnis setzen, daß der etwa nötige Stellvertreter in den Dienst eingewiesen werden kann. [4]

Artikel 12.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedruckt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 7. Mai eintausendneunhundertundsechs.
(L. S.) von Bülow.   (L. S.) Zemp.


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Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.