Traktat zwischen Frankreich und Bayern vom 25. Mai 1806, betreffend die Bestimmung der Militär-, und Gränz-Linien zwischen den Königreichen Italien und Bayern

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Titel: Traktat zwischen Frankreich und Bayern vom 25. Mai 1806, betreffend die Bestimmung der Militär-, und Gränz-Linien zwischen den Königreichen Italien und Bayern
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aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
Auflage:
Entstehungsdatum: 25. Mai 1806
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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Erscheinungsort: Regensburg
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[173]
5. Traktat zwischen Frankreich und Bayern vom 25. Mai 1806, betreffend die Bestimmung der Militär-, und Gränz-Linien zwischen den Königreichen Italien und Bayern.

Traktat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und Seiner Majestät dem Könige von Bayern, in Beziehung auf die Militärlinie, welche zufolge des stipulirten Vorbehaltes in dem neuesten Artikel des bei der Übergabe der Grafschaft Tirol und der Fürstenthümer Brixen und Trient an Seine Majestät den König von Bayern abgefaßten Protokolls, in dem italienischen Tirol, als der Gränze des Königreichs Italien bestimmt werden soll. Dieses Protokoll wurde verfaßt und unterzeichnet zu Innsbruck am 11. Februar 1806 in Gemäßheit des achten Artikels des Preßburger Friedensschlußes vom 26. Dezember 1805.

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien und Seine Majestät der König von Bayern des Willens die Militärlinie, welche in dem italienischen Tirol gezogen werden soll, zu bestimmen, [174] haben beschlossen, folgende Verfügung hierüber zu treffen, und zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte zu ernennen, und zwar:

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, den Marschal Berthier, Fürsten und Herzog von Neufchatel und Valangin, Kriegsminister, Reichsmarschall, Major-General der großen Armee, Großkreuz der Ehrenlegion, Kommandanten der ersten Kohorte, Kron-Oberstjägermeister, Großkreuz des preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens und des Ordens der eisernen Krone;

und Seine Majestät der König von Bayern den Herrn Freiherrn von Montgelas, allerhöchst ihren Staats- und Konferenz-Minister der auswärtigen Verhältnisse, Großkreuz des Ordens des heiligen Hubertus und des heiligen Johann von Jerusalem, Großkreuz der Ehrenlegion,

welche nach Auswechselung ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Seine Majestät der König von Bayern macht sich sowohl für sich, als für seine Erben und Nachfolger, und für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und respectiven Nachfolger auf ewige Zeiten verbindlich, in dem ganzen mittägigen, zwischen der Militär-Linie nach Inhalt des Artikels 2 begriffenen Theile des italienischen Tirols und der Gränze des Königreichs Italien, keine Festung und kein Werk anzulegen, kein Kriegs-Magazin zu errichten und keine Truppen daselbst zusammen zu ziehen. Seine Majestät verbindet sich ebenfalls die Militärlinie und die unten genannten Gegenden nie militärisch besetzen zu lassen.

Art. 2. Die zufolge des ersten Artikels bedungene Militär-Linie nimmt von Roveredo ihren Anfang und geht östlich an dem linken Ufer der Etsch diesen Fluß hinauf bis Motorello, durch Val-Sorillo, nach San-Valentino, Vigolo, Castel di Vigolo, Bosentino, Migazone, Calzeranica, Caldonazzo, und an der Straße von Lavico, bis an diese Stadt, von da geht sie östlich durch das Thal de la Brenta, durch San Desiderio, Marter, Montebello, San-Maria-Doneda, Borgo di Val-Sugana, Castel-novo, Ospetalerto, C. Grigno, Belveri, Tezzé, bis an die Gränze des Königreichs Italien.

Westlich zieht sich diese Linie von Roveredo über Sacco, durch den Etschfluß nach Isera, Folas, Corno, Ciré, den Berg Campo-Stiro, San-Giaco, Masson und Arco. Von letzterer Stadt geht sie an den Fluß Sarca wieder hinauf nach Chiaran, San-Pietro, längs den Gränzen des Gebiets von Tenno, dann durch Balin längs der Gränzen des Thales Ledro, an den Anhöhen von Drat, von wo sie in den Fluß Fiana bis Bondo, sodann an den Fluß Arno herunter durch Breguz, San-Andrea, Tion, bis an den Einfluß des Arno in die Sarca fortläuft; an letzterem Fluße zieht sie sich wieder hinauf durch Dar, Vigo, Fist, Bocenago, Giustin, San-Giovanni, Valdajon, Baldin, San Vigilio längs dem Wege [175] von Marignola, dem Weg nach dem Bergfluße, welcher nach San-Maria di Campiglio, Campo und den Berg Campio führen; an den Fluß Maledria wieder herunter nach Brigita und Dimaro, bis an den Einfluß des Maledria in den Bergstrom Nas, von da zieht sie sich diesen Strom hinauf durch Rovinna, Mastotina, Piano la Sega, Polizzano, Cusiana, bis an die Mündung des Bergstromes Pei, dann diesen Strom wieder hinauf durch Colentino, Celadizo, Copolo, Pejo, und den Bergstrom Nocerivo, ehemals Nauno, gleichfalls hinauf bis nach Monte del Carno di San Signori, welcher den Gränzpunkt zwischen dem Königreich Italien, der Schweiz und dem Tirol ausmacht; auf diese Art befindet sich der Berg Tonal in den Punkten, welche weder befestigt, weder als Schanzen angelegt, noch militärisch besetzt werden dürfen.

Art. 3. Es darf ferner kein Festungswerk oder Schanze auf der in dem vorigen Artikel bestimmten Militärlinie und in einer Entfernung von 500 Klaftern nordwärts von derselben, nämlich von der Seite des deutschen Tirols, errichtet werden. In den Bedingungen der drei vorhergehenden Artikel sind jedoch die Garnisonen und gewöhnlichen Truppen-Abtheilungen nicht begriffen, welche zur Aufrechterhaltung der Polizei, und dazu bestimmt sind, den landesherrlichen Gesetzen Nachdruck zu verschaffen.

Art. 4. Dem ersten Artikel des Protokolls zufolge, welches bei Übergabe des Tirols an Seine Majestät den König von Bayern geführt wurde, war ein Theil des italienischen Tirols für den König von Italien vorbehalten worden; diese Verfügung wird durch gegenwärtigen Traktat als nichtig erklärt, und erwähnte Seine Majestät der König von Bayern soll sogleich in den Besitz dieses Theils vom italienischen Tirol gesetzt werden, damit Er, seine Erben und Nachfolger, ingleichen alle Prinzen seines Hauses, ihre Erben und respektiven Nachfolger ihn in voller und ungetheilter Souveränetät, wie die übrigen Staaten des Hauses, jedoch nach der in den Artikeln 1, 2 und 3 bestimmten Einschränkungen genießen können.

Art. 5. Die Genehmigungen des gegenwärtigen Traktats sollen in Zeit von zwölf Tagen, und noch eher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Geschehen zu München den 25. Mai 1806.

Unterschriften
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1807. Nr. 8. S. 289.