Urgericht Christi

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Textdaten
Autor: Unbekannt
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Titel: Urgericht Christi
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aus: Peter Scherer: Zur Volksfrömmigkeit des 17. und 18. Jahrhunderts am Beispiel Schwäbisch Gmünds. Passionsandacht und Josefskult, in: Schwäbisch Gmünd. Beiträge zur Geschichte und Gegenwart der Stadt. Stuttgart 1971, S. 193-228, hier S. 218
Herausgeber: Peter Scherer
Auflage:
Entstehungsdatum: ca. 1609
Erscheinungsdatum: 1971
Verlag: Theiss
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Erscheinungsort: Stuttgart
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Originalherkunft:
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: (Fiktives) Todesurteil über Christus, Kalligraphie im Städtischen Museum Schwäbisch Gmünd
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[218] IM SIEBENZEHENDEN JAHR CLAUDI TIBERII NERONIS DES RÖMISCHEN KAYSERS UND unüberwündlichen Monarchen des ganzen Weltkreyses. Und in der .202. Olimpiade oder Griechischer Zeit-Rechnung von fünf Jahrn. Und in der vier und zwanzigsten Iliade. Und nach der Erschaffung der Welt, vermög unserer Rechnung, und von den Hebräern vier mal Helelbig genommen im .148. Jahr, das ist nach gemeiner Rechnung im .3996. Jahr der Welt. Und nach Ursprung des Römischen Kayserthums, im .73. Jahr. Oder von Erbauung der Statt Rom, im .1284. Jahr. Und von der Erledigung aus der Babilonischen gefängnus .440. Jahr. Und nach Restitution oder Wiederbringung des heiligen Gewalts im .497. Jahr. Bey Bürgerlicher Verwäsung der Consulum oder Rathsmaister des Römischen Volks, Furii Camilli, Aurensii Scriboniani, Lucii Pisani. Consulum Domitii Ansbarbi und Marci Isaurici. Und bei Verwaltung des Proconsulis in Palestina, Lucii Balene. Als auch im Jüdischen Land Quintus Flaccius General Gubernator. Und der Statt Hierusalem geliebter President, Pontius Pilatus. Und im niedern Gallilea Regent. Herodes Herodiades Antipatriades. Und der Oberst hohe Priester, Hannas Caiphas Alexander, und der unter Priester Kabari Achabel gewesen: Und als endlich Römische Bürgermeister und der Statt Hierusalem Aufseher gewesen Quintus Cornelius Sublinia: und Sextus Pompilius Ruffus: zur mitten Merzen, hab ich Pontius Pilatus, als des Römischen Kayserthums President, in der Statt Hierusalem, im Pallast der Erzresidenz, nach eingenohmener erkäntnus der peinlichen Sachen, zum Tod erkannt, verdammt und verurtheilt: Erkenn, verdamm und urtheile auch nachmals hiemit zum Tod den Jesum von Nazareth, welcher vom Volk der Christus und Mesias oder (der) gesalbte von Nazareth genannt wird: Daß er als ein Übelthäter mit Näglen an ein Creutz angehefftet, aufgeschlagen, ausgestreckt, aufgericht und aufgehenkt werde. Und dasselbig darum, weil er ein aufrührerischer Mann, wider das geseze der Juden, welches sie Mosaisch nennen, gewesen, und ein Rebell wider desselben Priesterschaft und wider des Großmächtigen Kaysers Tiberii Macht und Hoheit; auch nicht unterlaßen hat, das Volk an sich zu henken und ihm einen Anhang von allerhand Leuten in der Stadt und auf dem Lande zu machen, dardurch mittler weil sich etwas gefährliches wider diese Statt, der Juden Tempel, und den Römischen Kayser, unsern allergnädigsten Herren und Oberkeit, zu unternehmen, und anzustifften. Insonderheit aus Betrachtung, weil er unauffhörlich die Zerstörung und Untergang des Statt Jerusalem und ihres Heiligen Tempels samt aller ihrer Policey hat getrohet und verbotten dem Kayser Tribut oder Zinß zu reichen. Ja in Ansehung, weil er sich auch wider das Mosaisch-Jüdisch Verbott zu einem Sohn Gottes gemacht, und wider Römisch Recht sich einen König genennet, nemlich der Juden König, und einen König zu Israel. Daher er dann trozlich, wie ein Sieghaffter Triumphierer nach seiner damals habenden kleinen Macht, mit Palmen und Wünsch-Geschrey des Volks in Jerusalem und in Tempel ist eingezogen, das Volk Reg gemacht und aufrührische Reden und Orationes zum Volk gethan. Sodann in Erwägung aller solcher hoch- und Leibsträlicher Verbrechen und Übelthaten. So erkennen und will ich im Nahmen Hochgedachts Römischen Gewalts, daß zu Vollziehung und Exeqierung obbestimtes Urtheils, mein Centurio Cornelius Francinus, nachdem er gemelten Jesum von Nazareth, wird vermög Römischen Brauchs haben geißlen laßen, folgends soll, neben und mit zween niemals auch verurtheilten Mörderen, hinaus durch das Thor Zagarda nun Antonia geheißen zum Hofgericht genannt die Schedelstätt, führen, Ihm sein Gericht und Creuzgalgen aufladen, und zu einem schröcken aller Übelthäteren, Ihn halt des gefällten Urtheils aufschlagen, annaglen, und aufhenken, und dann was ferner mit seinem Leichnam wird fürzunehmen seyn, unsers Bescheids darüber erwarten. Soll auch zum schröcken allen Rebellen und zur Anzeig der verschulten Straff, an das Creuz zu oberst folgenden Titul in den heutigs Tags gemeinsten und fürnehmsten sprachen hefften. Nemlich. Hebraisch. Hajehūdim mäläk Nōseri Ješūa. Griechisch. Jesous ho Nazōraios ho basileus tōn Judaiōn. Lateinisch. Jesus Nazarenus Rex Iudeorum.

Gebieten und verbieten auch hiermit ernstlich, daß keiner wes Standes oder Wesens, und welcher Nation, Römischer oder Jüdischer der sey, sich in einigen Weeg unterfange in obverlesener, unserem Centurio und Guardi-Hauptmann anbefohlener Exequierung und Vollstreckung des Urteils Eintrag zu thuen, oder Hindernuß zu schaffen, bey ernsthaffter unvermeidlicher Straff, so den Aufrühreren und Rebellen des Römischen Reichs, und ungehorsamen unsers allergnädigsten Herren des Kaysers beede unsere Römische und die Jüdische Gesaz dieses Falls sträfflich auflegen, und setzen. Durch Rath und Beampte des großen Raths der Juden. Zeugen dieser unserer gesprochenen Urtheils. Rabani der Ebreer. Daniel. Rabani der Caldeer. Zoani Bonian. Barabas Jusabe. Bercalan. Aus den Phariseern. Kolcan. Simeon. Bonol. Rabani der Egyptter. Mandagra. Bennonforchi. Für das Hohe Priesterthum. Rabani der oberst. Judas. Boncassado. Notarii der öffentlichen Peinlichen Justici. Für die Juden. Natani. Berloch. Für das Römische Reich und Römischen Presidenten. Lucius Sextilius.

Anmerkungen (Wikisource)

Die "Urgericht Christi" steht kalligraphisch gestaltet auf einem Pergamentblatt, das in einem aufwändigen Holzrahmen vom Ende des 18. Jahrhunderts sich im Städtischen Museum Schwäbisch Gmünd befindet (Farbabbildung bei Richard Strobel: Die Kunstdenkmäler der Stadt Schwäbisch Gmünd. Bd. 1, München/Berlin 2003, Farbabb. 5 nach S. 362). Sie wurde von einem Reiter der Schwäbisch Gmünder Karfreitagsprozession (Teil des Passionsspiels) vorangetragen. Der Text des Pilatus-Urteils in Prosa ist auch Bestandteil des Gmünder Passionsspiel-Textes: Commons bzw. Wikisource.

Die Datierung um 1609 geht auf Hermann Kissling: Kunst im Städtischen Museum Schwäbisch Gmünd. Schwäbisch Gmünd 1979, S. 80 UB Heidelberg; Derselbe: Künstler und Handwerker in Schwäbisch Gmünd 1300-1650. Schwäbisch Gmünd 1995, S. 153f. zurück, der in der Stadtrechnung 1609 einen Auftrag an den Schreiner Andreas Mayerhofer auffand, der das "Urtel Christi in der Ratsstuben" einfassen sollte. Es sollte daher die Ratsherren an ihre Verantwortung erinnern.

Wie in der (von Scherer nicht mitgeteilten) Vorrede angegeben wird, soll der Text in Aquila, der Hauptstadt der Abruzzen, gefunden worden sein und zwar "in einem Felsen neben anderen herrlichen Antiquitäten in einem Marmorkästchen mit hebräischen Buchstaben geschrieben". Deutsche Drucker machten den Text erstmals 1581 bekannt (siehe Rudolf Berliner: Das Urteil des Pilatus. In: Christliche Kunst 30, 1933/34, S. 128-147, zitiert nach Kissling 1979, S. 123 Anm. 39).

Zur Ikonographie des Pilatus-Urteils siehe Rainer Henrich. Regensburger Druck von 1581: MDZ.