Verbot der Salzeinfuhr und des Salzhandels in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen (Großh Hess)(1821)

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, das Verbot der Salzeinfuhr und des Salzhandels in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Starkenburg und Rheinhessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 253-255.
Fassung vom: 18. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[253]

Verordnung,
das Verbot der Salzeinfuhr und des Salzhandels in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen betr.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Vollziehung des im §. 14. im Finanzgesetz vom 8. Juni l. J. und in Folge des Artikels 73. der Verfassung haben Wir, um den Debit der Salzregie in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen sicher zu stellen, verordnet, und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Die von der Kaiserlich Königlich Oestreichischen und königlich Baierischen Landes-Administration unterm 10., 20. und 28. September 1814, 19. Januar 1815, 2., 4. und 13. April 1816 erlassenen, und in der Provinz Rheinhessen zeither bestandenen Verordnungen, so wie die in der Provinz Starkenburg über Salzeinschwärzungen bestehenden Gesetze, treten vom 1. k. M. in so weit außer Wirksamkeit, als solche durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert oder aufgehoben worden sind.

Artikel 2.

Bis zum 10. k. M. müssen alle in beiden Provinzen etwa vorhandene und Privaten gehörende Salzvorräthe, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche in dem Lagerhaus des Freihafens zu Mainz niedergelegt sind, oder bis zum 10. k. M. niedergelegt werden, bei Strafe der Confiscation weggeschafft seyn.
Den Inhabern solcher Salzvorräthe in der Provinz Rheinhessen, welche nachweisen können, [254] von diesen Vorräthen die bisherige gesetzliche Eingangsgebühr wirklich entrichtet zu haben, soll diese Gebühr, nach Befolgung vorstehender Vorschrift, zurückvergütet werden. Es wird jedoch nur dann vermuthet, daß die Zahlung der Abgabe, von den jetzo vorhandenen Vorräthen geschehen sey, wenn solche seit dem 1. Januar 1821 geleistet worden ist; und wer frühere Zahlungen auf gegenwärtig vorhandene Vorräthe beziehen will, ist schuldig, durch Vorlage und eidliche Bestärkung in gesetzlicher Form geführter Handelsbücher, oder auf sonstige hinreichende Weise die Identität des jetzigen Salzvorrathes mit demjenigen, auf welchen die frühere Zahlung der Abgabe geschehen ist, zu beweisen.

Artikel 3.

Das in der Provinz Rheinhessen seither gestattete Hausiren mit Salz ist vom 1. k. M. an verboten, und der Transport nur für dasjenige Salz, welches für Rechnung des Staats verfahren wird, erlaubt.

Artikel 4.

Es soll in der Provinz Rheinhessen, nach der in der Provinz Starkenburg schon bestehenden Einrichtung, für jeden Ort, wo sich ein hierzu taugliches Subject vorfindet, ein Auswieger angenommen werden, welcher ausschließlich den Verkauf des, aus den bestehenden Salzmagazinen zu beziehenden Salzes, vom 1. k. M. an, besorgen, und das Pfund zu 4 Kreuzer verkaufen muß.

Artikel 5.

In besonderen Fällen, und in den Städten können mehrere Salzauswieger angestellt, oder auch andere Mittel zur Sicherstellung des Salzdebits angewendet werden.

Artikel 6.

Jeder, welcher zum Salzhandel nicht von der Direktion der Salzregie autorisirt ist, und überwiesen wird, Salz heimlich oder öffentlich verkauft zu haben, soll nicht nur in eine Geldstrafe von 50 fl. verfallen, sondern auch für jedes bei ihm sich vorfindende Pfund Salz in 30 kr. Strafe, so wie zur Confiscation des Salzes und der Transportmittel – endlich auch zur Erlegung der Untersuchungskosten, verurtheilt werden.
Das confiscirte Salz soll nach beendigter Untersuchung von dem einschlägigen Gerichte an das Salzmagazin des Amts oder Cantons abgeliefert, das confiscirte Fuhrwerk aber öffentlich versteigert werden.

Artikel 7.

Die Bewohner eines Orts dürfen das Benöthigte Salz nirgends anders, als bei den in demselben angenommenen Auswiegern abholen.

Artikel 8.

Der Contravenient gegen vorstehende Bestimmung soll zur Confiscation des Salzes und der Transportmittel, Zahlung von 30 kr. für jedes Pfund, so wie zum Ersatz der Untersuchungskosten verurtheilt werden.

[255]

Artikel 9.

Auch derjenige, welcher Salz einschwärzt, ohne dessen Verkauf zu beabsichtigen, unterliegt der im vorigen Artikel festgesetzten Strafe, und soll ebenso wie derjenige, welcher sich im Fall des Art. 6. befindet, wenn er solche wegen Mangel an Vermögen nicht bezahlen kann, welches durch legale Atteste der Ortsbehörde dargethan werden muß, für jedes eingebrachte Pfund Salz mit einem Tag Gefängnißstrafe belegt werden.

Artikel 10.

Jeder Schleichhändler mit Salz, soll, wenn er zum zweitenmal betreten wird, noch außerdem in eine Arreststrafe von vierzehn Tagen besonders verurtheilt werden.

Artikel 11.

Dieselbe Strafe soll nebst der Strafe von 30 kr. vom Pfund, auch dann Statt finden, wenn jemand des Schleichhandels vor Gericht überführt worden ist, ohne daß das defraudirte Salz selbst, noch die Transportmittel eingebracht werden konnten.

Artikel 12.

Die Salzmagazinsverwalter und Auswieger sind in Bezug auf dieses ihnen übertragene Geschäft von Lösung eines Patents und Ansatz eines Gewerbsteuerkapitals befreit.

Artikel 13.

Unser Ministerium der Finanzen ist beauftragt, die zur Ausführung dieser Verordnung für jede Provinz noch besonders nöthigen Reglements und Instructionen, unverzüglich zu erlassen und bekannt zu machen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt am 18. Juni 1821.
(L. S.)
LUDEWIG.
du Thiel.