Vereinbarung zwischen Deutschland und China über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 24 (Tag der Ausgabe 7. Juli 1988), Seite 602–604
Fassung vom: 25. März 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juni 1988
Inkrafttreten: 24. Mai 1988
Anmerkungen: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 25. Juli 2007 [1]
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
'
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[602]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts in der Volksrepublik China
Vom 9. Juni 1988


Die in Bonn am 25. März 1988 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China ist nach ihrem Artikel 14

am 24. Mai 1988

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Vereinbarung

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik China,

– in dem Bestreben, die dauerhaften, freundschaftlichen Beziehungen und den kulturellen Austausch zwischen beiden Staaten weiter zu entwickeln, das Verständnis zwischen den Menschen in beiden Staaten und die Zusammenarbeit im Bereich des Sprachunterrichts auf beiden Seiten zu fördern,

– unter Bezugnahme auf Artikel 3 des am 24. Oktober 1979 von den Regierungen beider Staaten unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China zu.
(2) Die Zweigstelle trägt den Namen „Zweigstelle des Goethe-Instituts in Peking“ (im folgenden Zweigstelle genannt). Diese Bezeichnung wird auf dem Namensschild des Instituts, im Briefverkehr sowie bei anderen ähnlichen Anlässen benutzt.
(3) Die Zweigstelle hat ihren Sitz in der Fremdsprachenhochschule in Peking und zwar für eine Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Regelungen für die endgültige Unterbringung der Zweigstelle ergeben sich aus Artikel 11.

Artikel 2

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird[ER 1] die Regierung der Volksrepublik China ebenfalls in Erwägung ziehen, in der Bundesrepublik Deutschland ein ähnliches Institut zur Förderung des Chinesisch-Unterrichts zu gründen. Zur gegebenen Zeit wird die Abstimmung auf diplomatischem Wege erfolgen.

Artikel 3

Die Zweigstelle sowie deren gesamtes Personal müssen beim Betreiben des Instituts die chinesische Hoheit auf dem Gebiet des Erziehungswesens achten und die chinesischen Gesetze sowie die hierzu ergangenen Vorschriften und Regeln einhalten. Sie dürfen keinen anderen Tätigkeiten als den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben nachgehen.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Volksrepublik China wird die Staatliche Kommission für das Erziehungswesen beauftragen, über die [603] Durchführung dieser Vereinbarung durch die Zweigstelle zu wachen. Der Direktor der Zweigstelle wird die Staatliche Kommission für das Erziehungswesen rechtzeitig im voraus über alle wichtigen Veranstaltungen der Zweigstelle unterrichten.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt das Goethe-Institut in München, die Arbeit der Zweigstelle in Peking anzuleiten und zu überwachen.

Artikel 5

(1) Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung haben alle Veranstaltungen der Zweigstelle das Ziel, den Deutschunterricht in der Volksrepublik China zu fördern, Kenntnisse zu vermitteln und die Freundschaft zwischen den beiden Völkern zu stärken. Die Lehrkräfte sollen sich beim Unterricht in den Klassen ebenfalls an diese Grundsätze halten.
(2) Die Zweigstelle arbeitet mit den zuständigen Stellen in der Volksrepublik China zusammen und führt insbesondere folgende Veranstaltungen durch:
1. Abhaltung von Kursen aller Art in deutscher Sprache, vor allem für Fachpersonal aller Disziplinen,
2. Organisation von Fachveranstaltungen für chinesische Deutschlehrer in Sprachwissenschaft, Literatur, Didaktik und Fachdeutsch,
3. Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Dolmetscher und Übersetzer,
4. Unterstützung der zuständigen chinesischen Stellen bei der Erstellung von Lehrmaterial für den Deutschunterricht sowie für Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungskurse in Deutsch,
5. Durchführung von Veranstaltungen zur deutschen Landeskunde für chinesische Deutschlehrer, germanistische Sprach- und Literaturwissenschaftler und anderes Fachpersonal,
6. Durchführung anderer Veranstaltungen, denen beide Seiten zustimmen und die auf die Förderung des Deutschunterrichts in der Volksrepublik China abzielen.
7. Im Einvernehmen beider Seiten kann unter gegebenen Umständen der Aufgabenbereich der Zweigstelle auf weitere Aktivitäten angemessen ausgedehnt werden.

Artikel 6

Die Zweigstelle darf in der Volksrepublik China keine akademischen Grade verleihen. Sie kann jedoch den Kursteilnehmern, die an ihren Aus- und Fortbildungskursen teilgenommen haben, Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungen oder entsprechende Diplome ausstellen.

Artikel 7

(1) In der Zweigstelle wird ein Institutsrat eingerichtet, der aus je drei deutschen und chinesischen Vertretern besteht. Die deutschen Vertreter sind der Direktor und zwei deutsche Lehrkräfte der Zweigstelle. Die chinesischen Vertreter sind der stellvertretende Direktor sowie zwei von der Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen ernannte Fachleute. Der Institutsrat hat je einen deutschen und chinesischen Vorsitzenden. Jede Seite bestimmt einen aus den Reihen ihrer Vertreter ausgewählten Vorsitzenden. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilen die Staatliche Kommission für das Erziehungswesen und die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China sich gegenseitig die Namenslisten der von ihnen jeweils ernannten Vertreter mit. Jede Seite hat das Recht, nach Bedarf ihre Vertreter auszutauschen.
(2) Der Institutsrat hält zweimal jährlich Ratssitzungen ab. Die Tagesordnung der Sitzung wird vorher von beiden Seiten vereinbart. Die Sitzungen werden jeweils abwechselnd von deutschen und chinesischen Vorsitzenden geleitet, der gehalten ist, die vorher vereinbarte Tagesordnung nicht eigenmächtig zu ändern. Falls der Vorsitzende verhindert ist, wird von derjenigen Seite, der der Vorsitz zusteht, aus den Vertretern dieser Seite ein Stellvertreter bestimmt.
(3) Die Aufgaben des Institutsrats sind:
1. Beratung und Beschluß über die Geschäftsordnung der Zweigstelle aufgrund der Gegebenheiten in der Volksrepublik China unter Berücksichtigung der geltenden Geschäftsordnungen des Goethe-Instituts in München,
2. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten mittel- und langfristigen Arbeitspläne,
3. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten Jahresberichte sowie Tätigkeitsberichte über inhaltliche und organisatorische Fragen,
4. Beratung und Beschluß über die Anstellungsverträge für Ortskräfte,
5. Beratung der Normen und Pläne für die Zulassung von Kursteilnehmern an den von der Zweigstelle organisierten Aus- und Fortbildungskursen sowie an anderen ähnlichen Veranstaltungen.
(4) Die Beschlüsse des Institutsrats kommen zustande, wenn kein Mitglied widerspricht. Falls kein Beschluß zustande kommt, gilt Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 8

(1) Die Zweigstelle erhält je einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor. Der Posten des Direktors wird von einer aus der Bundesrepublik Deutschland entsandten Person übernommen. Seine Hauptaufgaben sind die Leitung und Überwachung der täglichen Arbeit des Personals der Zweigstelle, die Durchführung der Beschlüsse des Institutsrates und die Verantwortung gegenüber dem Institutsrat, die Erstellung und Ausführung der konkreten Unterrichtspläne, die Ausarbeitung der mittel- und langfristigen Arbeitspläne der Zweigstelle, die Vorlage des Berichts über die Arbeitstage der Zweigstelle an den Institutsrat sowie die Unterzeichnung der Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungen oder entsprechende[ER 2] Diplome. Für den Fall der Verhinderung des Direktors bestimmt die deutsche Seite einen deutschen Mitarbeiter als seinen Vertreter.
(2) Der Direktor kann über Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigstelle direkt oder über diplomatische Organe der Bundesrepublik Deutschland mit den zuständigen Stellen der Volksrepublik China verhandeln.
(3) Der Posten des stellvertretenden Direktors wird von einer von der Regierung der Volksrepublik China entsandten Person eingenommen. Seine Hauptaufgabe ist es, den Direktor bei der Arbeit zu unterstützen. Für den Fall der Verhinderung des stellvertretenden Direktors bestimmt die chinesische Seite einen chinesischen Mitarbeiter als seinen Vertreter.

Artikel 9

Zu der Zweigstelle gehört eine Bibliothek/Mediothek, die vor allem für sämtliche Mitarbeiter, Lehrkräfte und Kursteilnehmer der Zweigstelle offensteht. Die Lehrer und Studenten im Fach Deutsch (einschließlich der Wissenschaftler und Techniker, die Deutsch verstehen[ER 3]) aus anderen chinesischen Universitäten und Hochschulen in Peking dürfen nach Erledigung der notwendigen Entleiheformalitäten gleichfalls Bücher und Materialien ausleihen.

Artikel 10

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann bei Bedarf außer dem Direktor nach Erhalt der Zustimmung der Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen weitere Mitarbeiter der deutschen Seite in angemessener Zahl entsenden, die die in Artikel 5 dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten und Verwaltungsarbeiten ausführen.
(2) Das gesamte Personal, das aus der Bundesrepublik Deutschland an die Zweigstelle entsandt wird, einschließlich des [604] Direktors und aller seiner deutschen Mitarbeiter, genießt keine diplomatischen Privilegien und Immunitäten.
(3) Die Regierung der Volksrepublik China erlaubt der Zweigstelle entsprechend den einschlägigen chinesischen Zollvorschriften und entsprechend den Arbeitserfordernissen die zollfreie Einfuhr angemessener Mengen von Instrumenten und Geräten, Arbeitsmaterialien und dienstlichen Fahrzeugen. Dazu soll die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China Bescheinigungen ausstellen sowie die Listen und Zweckbestimmung der vorgenannten Importgüter für die Vorlage zur Genehmigung beim chinesischen Zoll erläutern.
(4) Auf die entsandten deutschen Mitarbeiter der Zweigstelle und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder finden Artikel 5 des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Technische Zusammenarbeit sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b geschlossene Notenwechsel vom selben Tage entsprechende Anwendung.
(5) Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen findet auf die entsandten Mitarbeiter der Zweigstelle entsprechende Anwendung.

Artikel 11

(1) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entschließt, für die endgültige Unterbringung der Zweigstelle in Peking ein Gebäude einschließlich Dienstwohnungen für Lehrkräfte und Mitarbeiter zu bauen und die finanziellen Lasten dafür zu tragen, gewährt die zuständige Behörde der Volksrepublik China bei der Suche nach einem geeigneten Grundstück sowie für dessen Erschließung und Nutzung die notwendige Unterstützung.
(2) Während der Übergangszeit stellt die zuständige Behörde der Volksrepublik China der Zweigstelle angemessene Büro- und Unterrichtsräume mietweise zur Verfügung. Die zuständige Behörde der Volksrepublik China gewährt dem entsandten Personal der Zweigstelle bei der Suche nach Mietwohnungen die notwendige Unterstützung.
(3) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entschließt, ein Gebäude für Büro-, Unterrichts- und Wohnzwecke langfristig zu mieten, gewährt die zuständige Behörde der Volksrepublik China gleichfalls die notwendige Unterstützung.

Artikel 12

(1) Die Kosten für die von der Zweigstelle zur Ausübung ihrer in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit benötigten Geräte, Instrumente, Lehrmaterialien und Literatur, die Gehälter für die deutschen Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie für die angestellten Ortskräfte und sämtliche übrigen einschlägigen Kosten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch das Goethe-Institut in München getragen.
(2) Die von der deutschen Seite finanzierten und für die Zweigstelle angeschafften Instrumente, Geräte und anderen Gegenstände bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt die von der chinesischen Seite zur Verfügung gestellten vorläufigen Unterrichts- und Büroräume in der Fremdsprachenhochschule in Peking auf eigene Kosten renovieren. Über die Miete für die renovierten Räume wird gesondert verhandelt.
(4) Die chinesische Seite trägt die Reisekosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für die ärztliche Behandlung der an der Zweigstelle studierenden chinesischen Kursteilnehmer.
(5) Die chinesischen Kursteilnehmer werden bei der Teilnahme an allen von der Zweigstelle entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführten Aktivitäten von Studiengebühren befreit. Sofern die Notwendigkeit besteht, von den chinesischen Kursteilnehmern Gebühren zu erheben, sollte der Vorschlag dazu vom Institutsrat gemacht und von der Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen gebilligt werden.

Artikel 13

Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage auch für Berlin (West).

Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China erfüllt sind.

Artikel 15

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Vier Jahre nach Inkrafttreten kann eine Regierungskommission aus Vertretern beider Seiten entsprechend den bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Erfahrungen auf dem Wege der Konsultationen die notwendigen Änderungen dieser Vereinbarung vornehmen.
(2) Wenn bis zu sechs Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung keine Seite der anderen schriftlich den Wunsch nach Kündigung dieser Vereinbarung mitgeteilt hat, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Vereinbarung automatisch um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Bonn am 25. März 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Volksrepublik China
Gou Fengmin


Errata

  1. Vorlage: wir
  2. Vorlage: entspechende
  3. Vorlage: vertehen