Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder
Erscheinungsbild
[38]
Bekanntmachung
Die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studierende ist nach ihrem Artikel 6
in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 11. Januar 1983
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
[39]
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studierende
und
die Regierung der Französischen Republik
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Französische Studenten oder Schüler der Anstalten der Französischen Republik gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 48-1473 vom 23. September 1948 über die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verordnung Nr. 45-2454 vom 19. Oktober 1945 zur Festlegung der Sozialversicherung für Sozialversicherte der nichtlandwirtschaftlichen Berufe auf Studenten sind berechtigt, die von den Studentenwerken in der Bundesrepublik Deutschland für deutsche Studenten erbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Artikel 2
- Die immatrikulierten deutschen Studenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, die Leistungen der CROUS unter den gleichen Bedingungen wie die französischen Studenten in Anspruch zu nehmen.
Artikel 3
- Die Inanspruchnahme der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung kann nur Studenten unter 35 Jahren gewährt werden.
Artikel 4
- Die jeweilige Berechtigung wird durch eine besondere Berechtigungskarte nachgewiesen. Die Berechtigungskarte erhält auf Antrag jeder Student, der Anspruch auf die Leistungen des zuständigen Studentenwerkes oder CROUS hat.
Artikel 5
- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
- Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erforderlichen verfassungsmäßigen und innerstaatlichen Voraussetzungen mit. Die Vereinbarung tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. Juli 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hans-Dietrich Genscher
Jean François Poncet