Verfassung des Staates Japan

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Verkündet: 3. November 1946.
In Kraft getreten: 3. Mai 1947.

Erlass[Bearbeiten]

Ich freue mich, daß der Grundstein für den Aufbau eines neuen Japans nach dem Willen des japanischen Volkes gelegt worden ist, und genehmige und verkünde hiermit die Änderungen der kaiserlich-japanischen Verfassung, die nach der Beratung mit dem Geheimen Rat und dem Beschluß des Reichstages gemäß Artikel 73 der genannten Verfassung vorgenommen wurden.

[Unterschrift und Siegel Seiner Kaiserlichen Majestät, des Kaisers]
Am dritten Tag des elften Monats des einundzwanzigsten Jahres von Showa
(3. November 1946)
Gegengezeichnet:
Premierminister und gleichzeitig
Minister für auswärtige Angelegenheiten - YOSHIDA Shigeru
Staatsminister - Baron SHIDEHARA Kijuro
Justizminister - KIMURA Tokutaro
Minister des Innern - OMURA Seiichi
Minister für Bildung - TANAKA Kotaro
Minister für Land- und Forstwirtschaft - WADA Hiroo
Staatsminister - SAITO Takao
Minister für Kommunikation - HITOTSUMATSU Sadayoshi
Minister für Handel und Industrie - HOSHIJIMA Niro
Minister für Soziales - KAWAI Yoshinari
Staatsminister - UEHARA Etsujiro
Minister für Verkehr - HIRATSUKA Tsunejiro
Finanzminister - ISHIBASHI Tansan
Staatsminister - KANAMORI Tokujiro
Staatsminister - ZEN Keinosuke

Die Verfassung von Japan[Bearbeiten]

Wir, das japanische Volk, handelnd durch unsere ordnungsgemäß gewählten Vertreter in der Nationalversammlung, entschlossen, für uns und unsere Nachkommen die Früchte der friedlichen Zusammenarbeit mit allen Nationen und die Segnungen der Freiheit in diesem Land zu sichern, und entschlossen, dass wir nie wieder durch die Handlungen der Regierung mit den Schrecken des Krieges heimgesucht werden, verkünden, dass die souveräne Macht beim Volk liegt, und legen diese Verfassung fest. Die Regierung ist ein heiliges Vertrauen des Volkes, dessen Autorität sich vom Volk ableitet, dessen Befugnisse von den Vertretern des Volkes ausgeübt werden und dessen Vorteile das Volk genießt. Dies ist ein universeller Grundsatz der Menschheit, auf den sich diese Verfassung gründet. Wir verwerfen und widerrufen alle Verfassungen, Gesetze, Verordnungen und Aufhebungen, die dem entgegenstehen.

Wir, das japanische Volk, wünschen Frieden für alle Zeiten und sind uns der hohen Ideale, die die menschlichen Beziehungen bestimmen, zutiefst bewußt, und wir sind entschlossen, unsere Sicherheit und Existenz zu bewahren, im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und den Glauben der friedliebenden Völker der Welt. Wir wollen einen ehrenvollen Platz in einer internationalen Gesellschaft einnehmen, die nach der Erhaltung des Friedens und der Verbannung von Tyrannei und Sklaverei, Unterdrückung und Intoleranz für alle Zeiten von der Erde strebt. Wir erkennen an, dass alle Völker der Welt das Recht haben, in Frieden zu leben, frei von Angst und Not.

Wir glauben, dass keine Nation nur sich selbst gegenüber verantwortlich ist, sondern dass die Gesetze der politischen Moral universell sind und dass die Befolgung dieser Gesetze allen Nationen obliegt, die ihre eigene Souveränität aufrechterhalten und ihre souveränen Beziehungen zu anderen Nationen rechtfertigen wollen.

Wir, das japanische Volk, verpflichten uns mit unserer nationalen Ehre, diese hohen Ideale und Ziele mit allen unseren Mitteln zu verwirklichen.

KAPITEL I. DER KAISER[Bearbeiten]

Artikel 1
  1. Der Kaiser ist das Symbol des Staates und der Einheit des Volkes; er leitet seine Stellung vom Willen des Volkes ab, dem die souveräne Gewalt zusteht.
Artikel 2
  1. Der Kaiserthron ist dynastisch und wird nach dem vom Parlament beschlossenen Gesetz über das Kaiserhaus bestiegen.
Artikel 3
  1. Alle Handlungen des Kaisers in Staatsangelegenheiten bedürfen des Rates und der Zustimmung des Kabinetts, das dafür verantwortlich ist.
Artikel 4
  1. Der Kaiser übt in Staatsangelegenheiten nur die in der Verfassung vorgesehenen Handlungen aus; er hat keine Regierungsbefugnisse.
  2. Der Kaiser kann die Ausführung seiner Handlungen in Staatsangelegenheiten delegieren, wie es das Gesetz vorsieht.
Artikel 5
  1. Wenn gemäß dem Gesetz über das Kaiserhaus eine Regentschaft eingerichtet wird, übt der Regent seine Staatsgeschäfte im Namen des Kaisers aus. In diesem Fall ist der erste Absatz des vorhergehenden Artikels anwendbar.
Artikel 6
  1. Der Kaiser ernennt den vom Parlament bestimmten Premierminister.
  2. Der Kaiser ernennt den vom Kabinett bestimmten Obersten Richter des Obersten Gerichtshofes.
Artikel 7
Der Kaiser nimmt mit dem Rat und der Zustimmung des Kabinetts im Namen des Volkes folgende Handlungen in Staatsangelegenheiten vor:
  1. Verabschiedung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Kabinettsverordnungen und Verträgen.
  2. Einberufung des Parlaments.
  3. Auflösung der Abgeordnetenkammer.
  4. Ausrufung der allgemeinen Wahl der Mitglieder des Parlaments.
  5. Bestätigung der Ernennung und Entlassung von Staatsministern und anderen Beamten, wie gesetzlich vorgesehen, sowie der vollen Befugnisse und Beglaubigungen von Botschaftern und Ministern.
  6. Beglaubigung von allgemeiner und besonderer Amnestie, Strafumwandlung, Begnadigung und Wiederherstellung der Rechte.
  7. Verleihung von Ehrungen.
  8. Beglaubigung von Ratifikationsurkunden und anderen diplomatischen Dokumenten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Empfang von ausländischen Botschaftern und Ministern.
  10. Wahrnehmung zeremonieller Aufgaben.
Artikel 8
  1. Ohne Genehmigung des Parlaments darf dem Kaiserhaus kein Vermögen geschenkt oder von ihm empfangen werden, auch dürfen keine Schenkungen daraus gemacht werden.

KAPITEL II. VERZICHT AUF KRIEG[Bearbeiten]

Artikel 9
  1. In dem aufrichtigen Bestreben, einen auf Gerechtigkeit und Ordnung gegründeten internationalen Frieden zu schaffen, verzichtet das japanische Volk für immer auf den Krieg als souveränes Recht der Nation und auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten.
  2. Um das Ziel des vorstehenden Absatzes zu erreichen, werden Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie andere Kriegspotentiale niemals aufrechterhalten werden. Das Recht des Staates auf Kriegführung wird nicht anerkannt.

KAPITEL III. RECHTE UND PFLICHTEN DES VOLKES[Bearbeiten]

Artikel 10
  1. Die Voraussetzungen für die japanische Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 11
  1. Das Volk darf nicht daran gehindert werden, eines der grundlegenden Menschenrechte zu genießen. Diese grundlegenden Menschenrechte, die dem Volk durch diese Verfassung garantiert werden, werden dem Volk dieser und künftiger Generationen als ewige und unverletzliche Rechte übertragen.
Artikel 12
  1. Die dem Volk durch diese Verfassung garantierten Freiheiten und Rechte werden durch das ständige Bemühen des Volkes aufrechterhalten, das sich jeglichen Missbrauchs dieser Freiheiten und Rechte enthalten und sie stets in eigener Verantwortung zum Wohle der Allgemeinheit nutzen soll.
Artikel 13
  1. Alle Menschen werden als Individuen geachtet. Ihr Recht auf Leben, Freiheit und Streben nach Glück soll, soweit es das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt, bei der Gesetzgebung und in anderen Regierungsangelegenheiten die oberste Richtschnur sein.
Artikel 14
  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, und es darf in den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen keine Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder der familiären Herkunft geben.
  2. Adel und Adelsstand werden nicht anerkannt.
  3. Mit der Verleihung von Ehrenzeichen, Orden oder sonstigen Auszeichnungen sind keine Privilegien verbunden, und sie gelten nicht über die Lebenszeit desjenigen hinaus, der sie gegenwärtig innehat oder in Zukunft innehaben wird.
Artikel 15
  1. Das Volk hat das unveräußerliche Recht, seine Amtsträger zu wählen und sie zu entlassen.
  2. Alle Amtsträger sind Diener des ganzen Gemeinwesens und nicht nur einer Gruppe von ihnen.
  3. Das allgemeine Wahlrecht der Erwachsenen wird für die Wahl der öffentlichen Bediensteten gewährleistet.
  4. Bei allen Wahlen darf das Wahlgeheimnis nicht verletzt werden. Der Wähler kann für seine Wahl weder öffentlich noch privat zur Rechenschaft gezogen werden.
Artikel 16
  1. Jede Person hat das Recht, in friedlicher Weise eine Petition zur Wiedergutmachung von Schäden, zur Absetzung von Amtsträgern, zum Erlaß, zur Aufhebung oder zur Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften sowie in anderen Angelegenheiten einzureichen; niemand darf wegen der Unterstützung einer solchen Petition in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
Artikel 17
  1. Jede Person kann den Staat oder eine öffentliche Einrichtung auf die gesetzlich vorgesehene Wiedergutmachung verklagen, wenn sie durch eine rechtswidrige Handlung eines Amtsträgers einen Schaden erlitten hat.
Artikel 18
  1. Niemand darf in Knechtschaft irgendwelcher Art gehalten werden. Unfreiwillige Knechtschaft ist, außer als Strafe für ein Verbrechen, verboten.
Artikel 19
  1. Die Gedanken- und Gewissensfreiheit darf nicht angetastet werden.
Artikel 20
  1. Die Religionsfreiheit ist für alle gewährleistet. Keine religiöse Organisation darf vom Staat irgendwelche Privilegien erhalten oder politische Befugnisse ausüben.
  2. Niemand darf gezwungen werden, an einer religiösen Handlung, einer Feier, einem Ritus oder einer Praxis teilzunehmen.
  3. Der Staat und seine Organe haben sich des Religionsunterrichts und jeder anderen religiösen Betätigung zu enthalten.
Artikel 21
  1. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit der Rede, der Presse und aller anderen Formen der Meinungsäußerung werden gewährleistet.
  2. Es darf keine Zensur aufrechterhalten werden, und das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Artikel 22
  1. Jede Person hat die Freiheit, ihren Wohnsitz zu wählen und zu wechseln und ihren Beruf zu wählen, soweit er das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt.
  2. Die Freiheit aller Personen, sich ins Ausland zu begeben und ihre Staatsangehörigkeit abzulegen, bleibt unangetastet.
Artikel 23
  1. Die akademische Freiheit wird gewährleistet.
Artikel 24
  1. Die Ehe beruht nur auf dem gegenseitigen Einverständnis beider Geschlechter und wird durch gegenseitige Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau aufrechterhalten.
  2. Die Gesetze über die Wahl des Ehegatten, das Güterrecht, das Erbrecht, die Wahl des Wohnsitzes, die Ehescheidung und andere die Ehe und Familie betreffende Fragen werden unter dem Gesichtspunkt der Würde des Menschen und der wesentlichen Gleichheit der Geschlechter erlassen.
Artikel 25
  1. Alle Menschen haben das Recht, ein Mindestmaß an gesunder und kultivierter Lebensführung zu erhalten.
  2. Der Staat setzt sich in allen Lebensbereichen für die Förderung und Ausdehnung der sozialen Wohlfahrt und Sicherheit sowie für die Volksgesundheit ein.
Artikel 26
  1. Alle Menschen haben das Recht auf eine gleiche, ihren Fähigkeiten entsprechende Bildung, wie sie das Gesetz vorsieht.
  2. Alle Menschen sind verpflichtet, allen Jungen und Mädchen, die unter ihrem Schutz stehen, die gesetzlich vorgesehene allgemeine Bildung zukommen zu lassen. Dieser Pflichtunterricht ist unentgeltlich.
Artikel 27
  1. Alle Menschen haben das Recht und die Pflicht, zu arbeiten.
  2. Die Normen für Löhne, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und sonstige Arbeitsbedingungen werden durch Gesetz festgelegt.
  3. Kinder dürfen nicht ausgebeutet werden.
Artikel 28
  1. Das Recht der Arbeitnehmer, sich gewerkschaftlich zu organisieren sowie Tarifverhandlungen zu führen und kollektiv zu handeln, wird gewährleistet.
Artikel 29
  1. Das Recht, Eigentum zu besitzen oder zu halten, ist unverletzlich. Die Eigentumsrechte werden durch Gesetz im Einklang mit dem öffentlichen Wohl festgelegt.
  2. Privateigentum kann gegen eine angemessene Entschädigung für den öffentlichen Gebrauch entzogen werden.
Artikel 30
  1. Das Volk ist nach Maßgabe der Gesetze steuerpflichtig.
Artikel 31
  1. Niemand darf des Lebens oder der Freiheit beraubt oder mit einer anderen strafrechtlichen Sanktion belegt werden, es sei denn in einem gesetzlich festgelegten Verfahren.
Artikel 32
  1. Niemandem darf das Recht auf Zugang zu den Gerichten verwehrt werden.
Artikel 33
  1. Niemand darf festgenommen werden, es sei denn, daß ein zuständiger Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl erlassen hat, in dem die der Person zur Last gelegte Straftat angegeben ist.
Artikel 34
  1. Niemand darf verhaftet oder festgehalten werden, ohne dass ihm die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unverzüglich mitgeteilt werden oder ohne dass ihm unverzüglich ein Verteidiger beigegeben wird; er darf auch nicht ohne hinreichenden Grund festgehalten werden; auf Verlangen einer Person ist dieser Grund unverzüglich in öffentlicher Sitzung in ihrer Gegenwart und in Gegenwart ihres Verteidigers darzulegen.
Artikel 35
  1. Das Recht aller Personen, ihre Wohnung, ihre Papiere und ihre Habe vor dem Eindringen, der Durchsuchung und der Beschlagnahme zu schützen, darf nicht beeinträchtigt werden, es sei denn, daß ein Durchsuchungsbeschluß vorliegt, der auf einen hinreichenden Grund gestützt ist und in dem der zu durchsuchende Ort und die zu beschlagnahmenden Gegenstände genau bezeichnet sind, oder daß ein solcher Beschluß in Artikel 33 vorgesehen ist.
  2. Jede Durchsuchung oder Beschlagnahme erfolgt auf Grund eines gesonderten, von einem zuständigen Gerichtsvollzieher ausgestellten Beschlusses.
Artikel 36
  1. Die Verhängung von Folter durch einen Amtsträger und grausame Bestrafungen sind absolut untersagt.
Artikel 37
  1. In allen Strafsachen hat der Angeklagte das Recht auf ein rasches und öffentliches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht.
  2. Ihm ist volle Gelegenheit zu geben, alle Zeugen zu vernehmen, und er hat das Recht, auf öffentliche Kosten Zeugen für sich zu beschaffen.
  3. Dem Angeklagten ist jederzeit der Beistand eines sachkundigen Verteidigers zu gewähren, der ihm, wenn er ihn nicht selbst zu beschaffen vermag, vom Staat zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 38
  1. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen.
  2. Geständnisse, die unter Zwang, Folter oder Drohung oder nach längerer Festnahme oder Haft abgelegt worden sind, werden als Beweismittel nicht zugelassen.
  3. Niemand darf verurteilt oder bestraft werden, wenn der einzige Beweis gegen ihn sein eigenes Geständnis ist.
Artikel 39
  1. Niemand darf wegen einer Handlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, die zur Zeit ihrer Begehung rechtmäßig war oder von der er freigesprochen worden ist, noch darf er einer doppelten Gefahr ausgesetzt werden.
Artikel 40
  1. Wird eine Person nach ihrer Festnahme oder Inhaftierung freigesprochen, so kann sie den Staat nach Maßgabe der Gesetze auf Wiedergutmachung verklagen.

KAPITEL IV. DAS PARLAMENT[Bearbeiten]

Artikel 41
  1. Das Parlament ist das höchste Organ der Staatsgewalt und das einzige gesetzgebende Organ des Staates.
Artikel 42
  1. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, nämlich der Abgeordnetenkammer und der Kammer der Räte.
Artikel 43
  1. Beide Kammern bestehen aus gewählten Mitgliedern, die die Gesamtheit des Volkes repräsentieren.
  2. Die Zahl der Mitglieder der beiden Kammern wird durch das Gesetz festgelegt.
Artikel 44
  1. Die Befähigung der Mitglieder der beiden Kammern und ihrer Wähler wird durch Gesetz festgelegt. Es darf jedoch keine Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Glaubens, des Geschlechts, der sozialen Stellung, der familiären Herkunft, der Ausbildung, des Vermögens oder des Einkommens geben.
Artikel 45
  1. Die Amtszeit der Mitglieder der Abgeordnetenkammer beträgt vier Jahre. Im Falle der Auflösung der Abgeordnetenkammer endet das Mandat jedoch vor Ablauf der vollen Amtszeit.
Artikel 46
  1. Die Amtszeit der Mitglieder der Abgeordnetenkammer beträgt sechs Jahre, und die Hälfte der Mitglieder wird alle drei Jahre gewählt.
Artikel 47
  1. Die Wahlbezirke, die Art der Stimmabgabe und andere Fragen im Zusammenhang mit der Art der Wahl der Mitglieder der beiden Kammern werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 48
  1. Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Artikel 49
  1. Die Mitglieder beider Kammern erhalten eine angemessene jährliche Entschädigung aus der Staatskasse nach Maßgabe des Gesetzes.
Artikel 50
  1. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sind die Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode des Parlaments von der Festnahme befreit; die vor Eröffnung der Sitzungsperiode festgenommenen Mitglieder werden während der Sitzungsdauer auf Verlangen der Kammer freigelassen.
Artikel 51
  1. Die Mitglieder beider Kammern können außerhalb der Kammer nicht für Reden, Aussprachen oder Abstimmungen innerhalb der Kammer haftbar gemacht werden.
Artikel 52
  1. Eine ordentliche Sitzung des Parlaments wird einmal im Jahr einberufen.
Artikel 53
  1. Das Kabinett kann die Einberufung außerordentlicher Tagungen des Parlaments beschließen. Das Kabinett muss die Einberufung beschließen, wenn ein Viertel oder mehr der Gesamtmitglieder einer der beiden Kammern dies verlangt.
Artikel 54
  1. Wird die Abgeordnetenkammer aufgelöst, müssen innerhalb von vierzig (40) Tagen nach der Auflösung allgemeine Wahlen der Mitglieder der Abgeordnetenkammer stattfinden, und das Parlaments muß innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Wahl einberufen werden.
  2. Mit der Auflösung der Abgeordnetenkammer wird gleichzeitig die Kammer der Abgeordneten aufgelöst. Das Kabinett kann jedoch in Zeiten des nationalen Notstands eine Dringlichkeitssitzung der Abgeordnetenkammer einberufen.
  3. Die in einer solchen Sitzung getroffenen Maßnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind vorläufig und verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgeordnetenkammer nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Eröffnung der nächsten Sitzung des Parlaments zustimmt.
Artikel 55
  1. Jede Kammer entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Qualifikation ihrer Mitglieder. Um einem Mitglied einen Sitz zu verweigern, ist jedoch ein Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 56
  1. Die beiden Kammern können nur beschließen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.
  2. Alle Angelegenheiten werden in jeder Kammer mit der Mehrheit der Anwesenden entschieden, sofern die Verfassung nichts anderes vorsieht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 57
  1. Die Beratungen der Kammern sind öffentlich. Eine geheime Sitzung kann jedoch abgehalten werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  2. Jede Kammer führt ein Sitzungsprotokoll. Dieses Protokoll wird veröffentlicht und allgemein verbreitet, mit Ausnahme der Teile der Beratungen einer geheimen Sitzung, die als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden.
  3. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder wird das Abstimmungsverhalten der Mitglieder in jeder Angelegenheit in das Protokoll aufgenommen.
Artikel 58
  1. Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und die anderen Amtsträger selbst.
  2. Jede Kammer legt ihre Regeln für die Sitzungen, die Verfahren und die interne Disziplin fest und kann Mitglieder wegen ungebührlichen Verhaltens bestrafen. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist jedoch ein Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 59
  1. Eine Gesetzesvorlage wird mit der Verabschiedung durch beide Kammern zu einem Gesetz, sofern die Verfassung nichts anderes vorsieht.
  2. Eine von der Abgeordnetenkammer verabschiedete Gesetzesvorlage, über die die Abgeordnetenkammer einen von der Abgeordnetenkammer abweichenden Beschluss fasst, wird zum Gesetz, wenn sie von der Abgeordnetenkammer ein zweites Mal mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Mitglieder verabschiedet wird.
  3. Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes hindert die Abgeordnetenkammer nicht daran, die Einberufung eines gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Ausschusses beider Kammern zu verlangen.
  4. Wenn die Abgeordnetenkammer nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang einer von der Abgeordnetenkammer verabschiedeten Gesetzesvorlage - mit Ausnahme von Unterbrechungen - eine endgültige Entscheidung trifft, kann dies von der Abgeordnetenkammer als Ablehnung der Gesetzesvorlage durch die Abgeordnetenkammer gewertet werden.
Artikel 60
  1. Der Haushaltsplan muss zunächst der Abgeordnetenkammer vorgelegt werden.
  2. Trifft die Abgeordnetenkammer nach Prüfung des Haushaltsplans eine von der Abgeordnetenkammer abweichende Entscheidung und kann auch in einem gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Ausschuß beider Kammern keine Einigung erzielt werden, oder trifft die Abgeordnetenkammer innerhalb von dreißig (30) Tagen, die Zeit der Unterbrechung ausgenommen, nach Eingang des von der Abgeordnetenkammer verabschiedeten Haushaltsplans keine endgültige Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Abgeordnetenkammer als Entscheidung des Parlaments.
Artikel 61
  1. Der zweite Absatz des vorstehenden Artikels gilt auch für die zum Abschluß von Verträgen erforderliche Zustimmung des Parlaments.
Artikel 62
  1. Jede Kammer kann in bezug auf die Regierung Untersuchungen anstellen und die Anwesenheit und Aussage von Zeugen sowie die Vorlage von Akten verlangen.
Artikel 63
  1. Der Ministerpräsident und die anderen Staatsminister können jederzeit in einer der beiden Kammern erscheinen, um zu Gesetzesvorlagen zu sprechen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Kammer sind oder nicht. Sie müssen erscheinen, wenn ihre Anwesenheit erforderlich ist, um Antworten oder Erklärungen zu geben.
Artikel 64
  1. Das Parlament setzt aus den Mitgliedern beider Kammern ein Abberufungsgericht ein, das über die Richter zu richten hat, gegen die ein Abberufungsverfahren eingeleitet worden ist.
  2. Die mit der Amtsenthebung zusammenhängenden Fragen werden durch Gesetz geregelt.

KAPITEL V. DAS KABINETT[Bearbeiten]

Artikel 65
  1. Die Exekutivgewalt wird vom Kabinett ausgeübt.
Artikel 66
  1. Das Kabinett besteht aus dem Ministerpräsidenten, der an der Spitze des Kabinetts steht, und den anderen Staatsministern, die durch Gesetz bestimmt werden.
  2. Der Ministerpräsident und die anderen Staatsminister müssen Zivilisten sein.
  3. Das Kabinett ist bei der Ausübung der Exekutivgewalt dem Parlament gegenüber kollektiv verantwortlich.
Artikel 67
  1. Der Ministerpräsident wird durch Beschluß des Parlaments aus den Reihen der Mitglieder des Parlaments ernannt. Diese Ernennung hat Vorrang vor allen anderen Geschäften.
  2. Sind sich die Abgeordnetenkammer und die Ratskammer uneinig und kann auch durch einen gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Ausschuß beider Kammern keine Einigung erzielt werden oder nimmt die Ratskammer die Ernennung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Ernennung durch die Abgeordnetenkammer vor, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht mitgerechnet wird, so ist die Entscheidung der Abgeordnetenkammer die Entscheidung des Parlaments.
Artikel 68
  1. Der Ministerpräsident ernennt die Staatsminister.
  2. Sie müssen jedoch mehrheitlich aus den Reihen der Mitglieder des Parlaments gewählt werden.
  3. Der Ministerpräsident kann die Staatsminister nach eigenem Ermessen abberufen.
Artikel 69
  1. Wenn die Abgeordnetenkammer einen Misstrauensantrag stellt oder einen Vertrauensantrag ablehnt, muss das Kabinett geschlossen zurücktreten, es sei denn, die Abgeordnetenkammer wird innerhalb von zehn (10) Tagen aufgelöst.
Artikel 70
  1. Im Falle der Vakanz des Amtes des Ministerpräsidenten oder bei der ersten Einberufung des Parlaments nach einer allgemeinen Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer tritt das Kabinett geschlossen zurück.
Artikel 71
  1. In den in den beiden vorhergehenden Artikeln genannten Fällen führt das Kabinett seine Tätigkeit bis zur Ernennung eines neuen Ministerpräsidenten fort.
Artikel 72
  1. Der Ministerpräsident legt in Vertretung des Kabinetts dem Parlament Gesetzentwürfe vor, berichtet über die allgemeinen nationalen Angelegenheiten und die auswärtigen Beziehungen und übt die Kontrolle und Aufsicht über die verschiedenen Verwaltungszweige aus.
Artikel 73
  1. Das Kabinett hat neben anderen allgemeinen Verwaltungsaufgaben die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
  1. Es verwaltet die Gesetze getreu; es leitet die Staatsgeschäfte.
  2. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  3. Abschluss von Verträgen. Es bedarf jedoch der vorherigen oder je nach den Umständen der nachträglichen Zustimmung des Parlaments.
  4. Verwaltung des öffentlichen Dienstes in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Normen.
  5. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Parlaments vor.
  6. Er erlässt Kabinettsverordnungen zur Ausführung der Bestimmungen dieser Verfassung und der Gesetze. Es kann jedoch keine strafrechtlichen Bestimmungen in solche Kabinettsbeschlüsse aufnehmen, es sei denn, das Gesetz ermächtigt dazu.
  7. Es beschließt über Generalamnestie, Sonderamnestie, Strafumwandlung, Begnadigung und Wiederherstellung der Rechte.
Artikel 74
  1. Alle Gesetze und Kabinettsbeschlüsse werden von dem zuständigen Staatsminister unterzeichnet und vom Ministerpräsidenten gegengezeichnet.
Artikel 75
  1. Gegen die Staatsminister kann während ihrer Amtszeit ohne Zustimmung des Ministerpräsidenten kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Recht, diese Klage zu erheben, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.

KAPITEL VI. JUSTIZ[Bearbeiten]

Artikel 76
  1. Die gesamte rechtsprechende Gewalt liegt bei einem Obersten Gerichtshof und bei den durch Gesetz geschaffenen nachgeordneten Gerichten.
  2. Es werden keine außerordentlichen Gerichte eingerichtet, und keinem Organ oder einer Einrichtung der Exekutive wird die letzte richterliche Gewalt übertragen.
  3. Alle Richter sind in der Ausübung ihres Gewissens unabhängig und nur an diese Verfassung und die Gesetze gebunden.
Artikel 77
  1. Der Oberste Gerichtshof hat die Befugnis, Vorschriften zu erlassen, in denen er die Verfahrensordnung, die Verfahrenspraxis, die Angelegenheiten der Rechtsanwälte, die innere Ordnung der Gerichte und die Verwaltung der Justiz festlegt.
  2. Die Staatsanwälte unterstehen der Regelungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs.
  3. Der Oberste Gerichtshof kann die Befugnis zum Erlass von Vorschriften für untergeordnete Gerichte an diese Gerichte übertragen.
Artikel 78
  1. Die Richter können nur durch öffentliche Anklage abgesetzt werden, es sei denn, dass sie von einem Gericht für geistig oder körperlich unfähig erklärt werden, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Disziplinarmaßnahmen gegen Richter dürfen nicht von einem Exekutivorgan oder einer Agentur durchgeführt werden.
Artikel 79
  1. Der Oberste Gerichtshof besteht aus einem Obersten Richter und einer durch Gesetz bestimmten Zahl von Richtern, die mit Ausnahme des Obersten Richters vom Kabinett ernannt werden.
  2. Die Ernennung der Richter des Obersten Gerichtshofs wird bei der ersten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach ihrer Ernennung vom Volk überprüft; sie wird bei der ersten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Ablauf von zehn (10) Jahren und danach in gleicher Weise erneut überprüft.
  3. Befürwortet die Mehrheit der Wähler in den im vorstehenden Absatz genannten Fällen die Entlassung eines Richters, so wird er entlassen.
  4. Die Modalitäten der Überprüfung werden durch das Gesetz geregelt.
  5. Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters in den Ruhestand versetzt.
  6. Alle diese Richter erhalten in regelmäßigen, festgelegten Abständen eine angemessene Entschädigung, die während ihrer Amtszeit nicht gekürzt werden darf.
Artikel 80
  1. Die Richter der untergeordneten Gerichte werden vom Kabinett aus einer Liste von Personen ernannt, die vom Obersten Gerichtshof vorgeschlagen werden. Die Amtszeit aller dieser Richter beträgt zehn (10) Jahre mit dem Vorrecht der Wiederernennung, wobei sie mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters in den Ruhestand versetzt werden.
  2. Die Richter der untergeordneten Gerichte erhalten in regelmäßigen, festgelegten Abständen eine angemessene Entschädigung, die während ihrer Amtszeit nicht gekürzt werden darf.
Artikel 81
  1. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz, die über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Amtshandlungen zu entscheiden hat.

KAPITEL VII. FINANZEN[Bearbeiten]

Artikel 83
  1. Die Befugnis zur Verwaltung der Staatsfinanzen wird nach Maßgabe des Parlaments ausgeübt.
Artikel 84
  1. Neue Steuern dürfen nur durch Gesetz oder unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen eingeführt oder bestehende geändert werden.
Artikel 85
  1. Der Staat darf weder Geld ausgeben noch sich verpflichten, es sei denn, dass das Parlament dies genehmigt.
Artikel 86
  1. Das Kabinett erstellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan und legt ihn dem Parlament zur Beratung und Entscheidung vor.
Artikel 87
  1. Zur Deckung unvorhergesehener Defizite im Haushaltsplan kann das Parlament einen Reservefonds genehmigen, der unter der Verantwortung des Kabinetts ausgegeben werden kann.
  2. Das Kabinett muß für alle Zahlungen aus dem Reservefonds die nachträgliche Genehmigung des Parlaments einholen.
Artikel 88
  1. Das gesamte Vermögen des Kaiserhauses gehört dem Staat. Alle Ausgaben des Kaiserlichen Hauses werden vom Parlament im Haushaltsplan bewilligt.
Artikel 89
  1. Öffentliche Gelder oder sonstiges Vermögen dürfen nicht für den Gebrauch, den Nutzen oder den Unterhalt religiöser Einrichtungen oder Vereinigungen oder für karitative, erzieherische oder wohltätige Unternehmungen, die nicht unter der Kontrolle der öffentlichen Gewalt stehen, ausgegeben oder verwendet werden.
Artikel 90
  1. Die endgültige Rechnung über die Ausgaben und Einnahmen des Staates wird jährlich von einem Rechnungsprüfungsausschuß geprüft und vom Kabinett des Parlaments zusammen mit dem Rechnungsprüfungsbericht in dem unmittelbar auf den Berichtszeitraum folgenden Haushaltsjahr vorgelegt.
  2. Die Organisation und die Zuständigkeit des Rechnungshofes werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 91
  1. Das Kabinett erstattet dem Parlaments und dem Volk in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Bericht über die Lage der Staatsfinanzen.

KAPITEL VIII. LOKALE SELBSTVERWALTUNG[Bearbeiten]

Artikel 92
  1. Die Organisation und die Tätigkeit der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden durch Gesetz in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der örtlichen Selbstverwaltung geregelt.
Artikel 93
  1. Die örtlichen öffentlichen Körperschaften bilden nach Maßgabe des Gesetzes Versammlungen als ihre Beratungsorgane.
  2. Die Leiter der Exekutivorgane aller örtlichen öffentlichen Körperschaften, die Mitglieder ihrer Versammlungen und andere durch Gesetz bestimmte örtliche Amtsträger werden in den einzelnen Gemeinden in direkter Wahl gewählt.
Artikel 94
  1. Die örtlichen öffentlichen Körperschaften haben das Recht, ihr Vermögen, ihre Angelegenheiten und ihre Verwaltung selbst zu verwalten und im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Vorschriften zu erlassen.
Artikel 95
  1. Ein Sondergesetz, das nur für eine örtliche öffentliche Körperschaft gilt, kann vom Parlament nicht ohne die nach dem Gesetz eingeholte Zustimmung der Mehrheit der Wähler der betreffenden örtlichen öffentlichen Körperschaft erlassen werden.

KAPITEL IX. ÄNDERUNGEN[Bearbeiten]

Artikel 96
  1. Änderungen dieser Verfassung werden vom Parlament mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder jeder Kammer eingeleitet und daraufhin dem Volk zur Ratifizierung vorgelegt, wozu die Zustimmung der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen in einer besonderen Volksabstimmung oder in einer vom Parlament bestimmten Wahl erforderlich ist.
  2. Die so ratifizierten Änderungen werden unverzüglich vom Kaiser im Namen des Volkes verkündet und sind Bestandteil dieser Verfassung.

KAPITEL X. HÖCHSTES RECHT[Bearbeiten]

Artikel 97

  1. Die grundlegenden Menschenrechte, die diese Verfassung dem japanischen Volk garantiert, sind die Früchte des jahrhundertealten Kampfes des Menschen um seine Freiheit; sie haben die vielen anspruchsvollen Prüfungen der Dauerhaftigkeit überstanden und werden dieser und künftigen Generationen treuhänderisch übertragen, damit sie für alle Zeiten unverletzlich bleiben.

Artikel 98

  1. Diese Verfassung ist das oberste Gesetz der Nation, und kein Gesetz, keine Verordnung, kein kaiserliches Reskript und kein Regierungsakt oder ein Teil davon, der den Bestimmungen dieser Verfassung widerspricht, hat Rechtskraft oder Gültigkeit.
  2. Die von Japan abgeschlossenen Verträge und die geltenden Gesetze der Nationen sind getreu zu beachten.
Artikel 99
  1. Der Kaiser oder der Regent sowie die Staatsminister, die Mitglieder des Parlaments, die Richter und alle anderen Amtsträger sind verpflichtet, diese Verfassung zu achten und zu wahren.

KAPITEL XI. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN[Bearbeiten]

Artikel 100
  1. Diese Verfassung tritt von dem Tage an in Kraft, an dem eine Frist von sechs Monaten, vom Tage ihrer Verkündung an gerechnet, verstrichen ist.
  2. Der Erlaß von Gesetzen, die zur Durchführung dieser Verfassung erforderlich sind, die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und das Verfahren für die Einberufung des Parlaments sowie andere vorbereitende Verfahren, die zur Durchführung dieser Verfassung erforderlich sind, können vor dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Tag durchgeführt werden.
Artikel 101
  1. Wird das Oberhaus nicht vor Inkrafttreten dieser Verfassung gebildet, so fungiert das Unterhaus als Parlament, bis das Oberhaus gebildet ist.
Artikel 102
  1. Die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, die in der ersten Wahlperiode nach dieser Verfassung tätig sind, beträgt drei Jahre. Die unter diese Kategorie fallenden Mitglieder werden nach Maßgabe des Gesetzes bestimmt.
Artikel 103
  1. Die Staatsminister, die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung im Amt sind, sowie alle anderen öffentlichen Bediensteten, die Ämter bekleiden, die den von dieser Verfassung anerkannten Ämtern entsprechen, verlieren ihre Ämter nicht automatisch durch die Inkraftsetzung dieser Verfassung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wenn jedoch Nachfolger nach den Bestimmungen dieser Verfassung gewählt oder ernannt werden, verlieren sie ihre Ämter von Amts wegen.