Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 23. November 1907

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 50, Seite 759 - 762
Fassung vom: 23. November 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3392.) Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 23. November 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

tun kund und fügen zu wissen:

Nachdem Wir Unseren bisherigen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, General der Kavallerie und Generaladjutanten Karl Grafen von Wedel zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltenden: Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. Die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirkstage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushalts-Etats der Bezirke und der Wohltätigkeitsanstalten sowie das Rechnungswesen der Bezirke;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Verteilung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kreisvertretung auf die Kantone der Landkreise;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; [760]
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen Anstalten zur Aufnahme von Anleihen;
die Ernennung und Entlassung der Bürgermeister und Beigeordneten;
die Gleichstellung von Gemeinden unter 25.000 Einwohner mit den Gemeinden von 25.000 und mehr Einwohnern;
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben in Gemeinden und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Abgaben bezüglichen Steuerordnungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen Beschluß zu fassen;
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und die Genehmigung von Stiftungen sowie deren Zurücknahme;
die Errichtung von Handelskammern, einschließlich der Festsetzung ihrer Mitgliederzahl und der Umgrenzung ihrer Bezirke, die Errichtung und Auflösung von öffentlichen Kranken- und Siechenhäusern, öffentlichen Pfandhäusern, Sparkassen, Pensions- und Hilfskassen und von sonstigen öffentlichen Anstalten;
die Erteilung der staatlichen Genehmigung, welcher Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten juristischer Personen zu ihrer Wirksamkeit bedürfen;
den Erlaß allgemeiner polizeilicher Vorschriften, insbesondere auch über den Fuhrverkehr, die Anlegung von Dampfkesseln und den Verkauf giftiger Stoffe;
die Erklärung der Gemeinnützigkeit von Mineralquellen und die Festsetzung eines Schutzbezirkes für derartige Quellen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Ausdehnung der gesetzlichen Sondervorschriften für die Stadt Straßburg über Beschränkungen der Baufreiheit auf andere Gemeinden oder bestimmte Teile derselben;
die Bestimmung der Zahl der Senate beim Oberlandesgerichte sowie der Zahl, des Sitzes und der Bezirke der Landgerichte und der Zahl ihrer Kammern;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken; [761]
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten;
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathedralkirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar anzusehen sind;
die Erlaubnis zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern und die Erlaubnis, aus denselben Wasser abzuleiten;
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten;
die Verteilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirtschaft an nicht schiff- oder flößbaren Wasserläufen;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden;
die Festsetzung des Meist- und Mindestbetrags des für den Besuch der höheren Schulen zu erhebenden Schulgeldes.
2. Die Befugnis zum Erlasse von Geldstrafen und sonstigen Vermögensstrafen oder Vermögensnachteilen, welche durch gerichtliche Entscheidung oder im Verwaltungswege verhängt sind, und die Befugnis zur Gewährung der Rehabilitation;
die Befugnis zum Erlasse von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie die Befugnis zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge;
die Befugnis zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des § 488 der Strafprozeßordnung.
3. Die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unterstützung;
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die Austrocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem Interesse;
die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bischof und einem Gemeinderate hinsichtlich der Ausgaben einer Kirchenfabrik;
die Genehmigung der von den Bischöfen vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Ämtern und die Genehmigung der Abberufung von solchen Ämtern;
die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer Pfarrer;
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche [762] Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der weltlichen Inspektoren;
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Ämtern des israelitischen Kultus.
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen einzuholen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Highcliffe, den 23. November 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.