Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung)

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Titel: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 5, Seite 9 - 96
Fassung vom: 26. Januar 1887
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Bekanntmachung: 9. Februar 1887
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(Nr. 1699.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung). Vom 26. Januar 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Anschluß an die Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten im Kriege, sowie die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für solche Benutzung zu gewährenden Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der anliegenden Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen der Kriegs-Transport-Ordnung enthaltenen technischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern.

§. 3.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.
__________________

[10]

Militär-Transport-Ordnung
für
Eisenbahnen
im Kriege
(Kriegs-Transport-Ordnung).


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§. 1. Geltungsbereich und Gegenstand.[Bearbeiten]

Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets, mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung:
1. auf die nach ausgesprochener Mobilmachung mittelst der Eisenbahnen zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporte des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie – auf Anforderung der Militärverwaltung – von Streitkräften mit dem Reich verbündeter Staaten (K. L. G. §. 28);
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende Transporte und für die Hergabe von Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. §§. 29, 30).
Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vorbereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffen.

§. 2. Betheiligte Behörden.[Bearbeiten]

1. Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs-Transport-Ordnung die Militärverwaltung zu vertreten haben oder als Militärbehörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nachstehend nichts Anderes angeordnet ist, das Königlich preußische Kriegsministerium. Dasselbe theilt die bezüglichen Bestimmungen dem Reichs-Eisenbahn-Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten Civilbehörden mit.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine (K. L. G. A. V. 17), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (s. §. 11). [11]
3. Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieses Reglements ist jede Eisenbahndirektion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auftrags der zuständigen Direktion bei Ausführung dieser Ordnung betheiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.

§. 3. Eintheilung des Eisenbahnnetzes.[Bearbeiten]

Das Eisenbahnnetz wird durch die Militärbehörde zum Zweck der militärischen Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.

§. 4. Grundsätze für den Betrieb.[Bearbeiten]

1. Alle Maßnahmen der Anforderung, Leitung und Ausführung von Militär-Eisenbahntransporten müssen die Erhaltung eines geordneten Eisenbahnbetriebes ins Auge fassen, welcher den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung und der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, sowie den sonstigen für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften genügt.
2. Der Betrieb ist der bei Ausführung der Militärtransporte bestehenden Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstrecke entsprechend zu regeln; die Leistungsfähigkeit ist nach Erlaß des Mobilmachungsbefehls durch zeitweise oder dauernde Maßnahmen für militärische Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern.Die hierdurch entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der §§. 15, 29, 30, 33 des Kriegsleistungsgesetzes vom Reich erstattet.

Arten des Betriebes.[Bearbeiten]

3. Bis zur Anordnung des Kriegsbetriebes bleiben alle Eisenbahnen im Friedensbetriebe.
Der Kriegsbetrieb wird für diejenigen Eisenbahnen oder Bahnstrecken angeordnet, welche auf dem Kriegsschauplatze oder in dessen Nähe liegen. Auf die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen und Bahnstrecken findet der §. 31 des Kriegsleistungsgesetzes Anwendung. Dieselben werden von den im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen durch Uebergangsstationen (§. 14, 2) geschieden, auf welchen etwaige unvermeidliche Betriebsunregelmäßigkeiten der ersteren ihre Grenzen und Ausgleichung finden sollen.
Die Benutzung der im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen wird durch diese Ordnung nicht geregelt.

§. 5. Arten der Eisenbahnzüge.[Bearbeiten]

1. Die Züge der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen werden eingetheilt in Züge des öffentlichen Verkehrs und in Militärzüge.
2. Die Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs (Kurier- und Schnellzüge, Personenzüge, Güterzüge, Güterzüge mit Personenbeförderung) befördert, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung der Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angänglich ist (§. 25). [12]
3. Für Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt. Unter den letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 6), Militär-Fakultativzüge (§. 7) und Militär-Lokalzüge (§. 8, 3).

§. 6. Militär-Extrazüge.[Bearbeiten]

Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. dergl.) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung gestellt und ohne Verzug abgelassen.

§. 7. Militär-Fakultativzüge.[Bearbeiten]

1. Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl von Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär-Eisenbahnbehörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär-Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen.
2. Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen Zwecken anzupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Fakultativzüge soll im Allgemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 22/3 Minuten auf das Kilometer (22,5 km in der Stunde oder 375 m in der Minute) nicht übersteigen. Die Fahrzeiten sind einzuschränken, soweit es geschehen kann, ohne die Sicherheit in der Durchführung der Züge auch bei widriger Witterung und sonstigen unvermeidlichen Störungen zu gefährden (Bahnp. Regl. §. 26).
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graphisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär-Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen.

§. 8. Militärfahrplan.[Bearbeiten]

1. Lassen sich die nothwendigen Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs oder mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschalteten Militärzügen (§§. 6 und 7) ohne Beschränkung der Sicherheit und Ordnung nicht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so wird der Militärfahrplan in Kraft gesetzt (§.13, 2).
2. Derselbe wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung der betheiligten Eisenbahnverwaltung für jede Eisenbahnstrecke nach der vollen Leistungsfähigkeit der Strecke und der Anschlußbahnen aufgestellt. Er soll einfach in der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind so zu legen, daß sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden können. Die [13] militärischen Zwecke sind ausschließlich maßgebend, auch für die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken.
3. Für den Lokalverkehr werden im Militärfahrplan zeit- und streckenweise besondere Züge bestimmt (Militär-Lokalzüge).
4. Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowie diejenige Ladefähigkeit der Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nicht beansprucht werden, können von der Eisenbahnverwaltung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die Eisenbahndiensttransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen, den Militärzügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen etc.) anzuhängen. Jedoch darf die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten nicht gefährdet werden.
5. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Beförderung mindestens je eines Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft.
6. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche Verkehr einzuschränken (Nr. 1), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraftsetzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 14, 2 getroffen.

§. 9. Benutzung der Telegraphen.[Bearbeiten]

1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden (R. Tel. V. §. 1, 5; R. Tel. Regl. §. 10).
2. Nach Anordnung der Mobilmachung sind dringliche Telegramme der Militärverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeichnen.
Kriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats-Telegraphenlinien an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen „Betriebstelegrammen“ und vor allen anderen Telegrammen befördert (R. T. O. §. 5, I; R. Tel. Regl. §§. 4 und 10).
Nur die als dringlich bezeichneten Staatstelegramme der obersten Reichsbehörden haben Anspruch auf gleiche Berücksichtigung mit den „Kriegstelegrammen“.
3. Für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen sind diesem Zweck, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militär-Eisenbahnbehörde von den Eisenbahnverwaltungen anzupassen.
4. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, können dieselben durch den Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) oder, wo ein solcher [14] fehlt, durch den Vorsteher der Aufgabestation mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen, jedoch nicht als „Kriegstelegramme“ (Nr. 2) zu befördern (R. Tel. V. §. 4; R. Tel. Regl. §. 10).
5. Im Uebrigen bleiben die Bahntelegraphen in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt, und dürfen nur, soweit dieser Dienst es gestattet und in einzelnen dringenden Fällen zu militärdienstlichen Telegrammen mit ausdrücklicher, durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) einzuholender Genehmigung des Stationsvorstehers benutzt werden.

Zweiter Abschnitt. Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.[Bearbeiten]

§. 10. Mitwirkende Behörden.[Bearbeiten]

Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordnung sind berufen:

A. Militärbehörden.[Bearbeiten]

1. Das Königlich preußische Kriegsministerium (§. 11).
2. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (§. 12).
3. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 13); demselben sind unterstellt:
a) die Militär-Eisenbahnbehörden:
1. der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14),
2. der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes (§. 15),
3. der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes (§. 16),
4. die Linien-Kommandanturen (§. 17),
5. die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18).
Außerdem sind dem General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens Militär-Eisenbahndirektionen unterstellt, welche für im Kriegsbetriebe befindliche Eisenbahnen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen eingesetzt werden.
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens (§. 19).
4. Die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile, sowie die Transportführer (§. 20).
5. Die Intendanturen. [15]
Die Befugniß des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militärbehörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.

B. Civilbehörden.[Bearbeiten]

1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich:
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21),
b) die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung (§. 22).
2. Die Eisenbahnverwaltungen (§. 23).

§. 11. Königliches preußisches Kriegsministerium.[Bearbeiten]

1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen.
2. Das Königlich preußische Kriegsministerium wird sich erforderlichenfalls zuvor mit dem Chef der Kaiserlichen Admiralität, sowie mit den Königlich bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerien verständigen.

§. 12. Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee.[Bearbeiten]

1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für dieselbe erforderlichen Vorbereitungen.
2. Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezüglich des Eisenbahnwesens die Obliegenheiten des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 13) bis zu dessen Einsetzung aus und ertheilt demnächst dem Letzteren nach Bedarf Anweisungen.

§. 13. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens.[Bearbeiten]

1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens läßt den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14) leiten.
2. Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebes nach dem Militärfahrplan (§. 8) und läßt dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21, 1) davon Nachricht geben.
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit (§. 21, 2) und prüft und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden.
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im großen Hauptquartier die in den vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 12. [16]

§. 14. Chef des Feld-Eisenbahnwesens.[Bearbeiten]

1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 13, 1) oder auch auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke und läßt durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 15 bis 18) die zum Zweck der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund der durch das Kriegsleistungsgesetz festgestellten Verpflichtung derselben in Anspruch nehmen (§. 17, 2).
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnstrecken, sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegsbetriebe befindlichen durch Uebergangsstationen (§. 4, 3), hat der Chef des Feld-Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, welche nicht ausschließlich das militärische Ressort betreffen, im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21) vorzugehen.
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist; in solchen Fällen muß das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem Verfügten unverzüglich in Kenntniß gesetzt werden.
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke abzusenden.
4. Im Falle des §. 13, 4 können den besonderen General-Inspekteuren auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender selbständiger Befugniß beigegeben werden.
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 15.

§. 15. Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen Generalstabes.[Bearbeiten]

Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen Generalstabes tritt bezüglich der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 12, 1) bereits im Frieden mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung und übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung die Funktionen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14), nöthigenfalls auch diejenigen des Chefs der Eisenbahn-Abtheilung im Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabe (§. 16) bis zu deren Ernennung.

§. 16. Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes.[Bearbeiten]

1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14) direkt unterstellt. Er vertritt denselben erforderlichenfalls und übernimmt nach dessen Weisungen die Funktionen desselben für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts der Uebergangsstationen (§§. 4, 3 und 14, 2), sobald der Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung verläßt. [17]
2. Sobald und solange die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat der Letztere für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen, alle Befugnisse des Ersteren wahrzunehmen.
3. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 15.

§. 17. Linien-Kommandanturen.[Bearbeiten]

1. Die Linien-Kommandanturen, bis zur Formirung und für die Vorbereitung im Frieden vertreten durch Linien-Kommissionen, vermitteln den Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten anordnenden Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 13 bis 16) und den dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 3) angehörigen betriebführenden Eisenbahnverwaltungen.
2.. Insbesondere fordern sie von letzteren die denselben obliegenden Leistungen (§. 14, 1), regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung.

§. 18. Bahnhofs-Kommandanten.[Bearbeiten]

1. Zur Wahrung der militärischen Interessen werden durch die Militärbehörde nach Bedarf Bahnhofs-Kommandanten eingesetzt. Dem Stationsvorsteher können, sofern er Offizier ist, unbeschadet seiner sonstigen dienstlichen Stellung, die Funktionen des Kommandanten übertragen werden.
2. Die Bahnhofs-Kommandanten sind der Linien-Kommandantur unterstellt, handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes und der zugewiesenen anschließenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahnbeamten gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.
3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station zu mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für beeinträchtigt, so haben sie der vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörde dies zu melden.

§. 19. Chef des Feld-Sanitätswesens.[Bearbeiten]

Der Chef des Feld-Sanitätswesens – bis zur Ernennung und für die Vorbereitungen im Frieden vertreten durch die Militär-Medizinalabtheilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums – verfügt über die Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge (§. 34, 3) im Einvernehmen mit dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14), welcher die Eisenbahnverwaltungen benachrichtigen läßt (§. 17, 2).

§. 20. Transportführer.[Bearbeiten]

1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden [18] Eingriffs in den Gang des Zuges oder des Transports auf dem vorgeschriebenen Wege, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu enthalten. Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. §. 53 ff.), und hat auf Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.
3. Er hat etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte an deren Vorgesetzte, an den nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten zu richten.

§. 21. Reichs-Eisenbahn-Amt.[Bearbeiten]

1. Das Reichs-Eisenbahn-Amt bildet die Zentralstelle der Civil-Eisenbahnverwaltungen für alle durch die gegenwärtige Ordnung geregelten Angelegenheiten (§§. 14, 2 und 23, 1).
2. Es theilt die bei ihm zur Sprache gebrachten Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden dem General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mit (§. 13, 3), es prüft die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden und führt dieselben ihrer Erledigung zu.
3. Sofort nach Ausspruch der Mobilmachung entsenden die betheiligten Landesregierungen auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt sachverständige, mit den lokalen Einrichtungen des Eisenbahnbetriebes vertraute Kommissare nach dem Sitze des Ersteren, welche über die betreffenden Einrichtungen und örtlichen Verhältnisse Auskunft ertheilen und dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit ihrem Rath zur Seite stehen, von diesem auch erforderlichenfalls mit der Ausführung der im militärischen Interesse zu treffenden Anordnungen unmittelbar betraut werden können. Die Befugnisse der Militär-Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwaltungen (§§. 17 und 23, 4) werden hierdurch nicht berührt.

§. 22. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.[Bearbeiten]

1. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts tritt zur Sicherstellung des Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem Chef des Generalstabes der Armee durch einen zu bestellenden Vertreter in Benehmen.
2. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts bereitet in gleicher Weise im Frieden möglichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtssitzen der Militär-Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltungen mittelst der Reichstelegraphenlinien vor.
3. Derselbe bestellt für die Zwecke dieser Ordnung mit Eintritt der Mobilmachung einen Vertreter bei jeder Linien-Kommandantur. [19]
4. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts wird sich in diesen Beziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphenverwaltungen von Bayern und Württemberg in Benehmen setzen.

§. 23. Eisenbahnverwaltungen.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglich der Erfüllung der ihnen nach §. 28 des Kriegsleistungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, soweit im Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Oberaufsicht des Reichs-Eisenbahn-Amts nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 164) unterstellt (§. 21, 1), hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken haben sie ausschließlich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden nach Maßgabe des §. 31 des Kriegsleistungsgesetzes und des Abschnitts 15 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Folge zu leisten.
2. Sie befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung eine direkte vom Anfangs- bis zum Zielpunkte.
3. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, zum Zweck der Militärtransporte sich gegenseitig Aushülfe zu leisten.
4. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden schon im Frieden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten.
5. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen (§. 18) über
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 6),
b) die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs (§§. 5 und 25),
c) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden entgegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben.
6. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtransporten sind die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben sich dieselben daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers (§. 20, 2) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder, wenn dies nicht angängig sein sollte, bei den Dienstvorgesetzten des Transportführers oder dem nächsten Kommandanten (Garnisonältesten) anzubringen. [20]
7. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglich des Militärtransportwesens können an die Linien-Kommandanturen oder auch direkt an den Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Vertreter gerichtet werden.
8. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen mitwirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne und dergleichen geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes erforderlich ist.

Dritter Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte.[Bearbeiten]

§. 24. Statistische Nachrichten, Rekosgnoszirungen.[Bearbeiten]

1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen Nachrichten werden vom Reichs-Eisenbahn-Amt nach einem von dem Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlich erhoben. Dieselben müssen ein genaues Urtheil über die augenblickliche Leistungsfähigkeit der Bahnen ermöglichen und die nächst bevorstehende Entwickelung erkennen lassen.
2. Die Militär-Eisenbahnbehörde ist berechtigt, zur Vervollständigung dieser Nachrichten, sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Rekognoszirungen der Bahnen anzuordnen. Von der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von Offizieren oder Beamten werden die Eisenbahnverwaltungen unterrichtet.
3. Die Eisenbahnverwaltungen haben den mit Rekognoszirungen beauftragten Offizieren und Beamten jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren. Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Bahn in allen ihren Anlagen ohne Erlaubnißkarte gestattet; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, etwas darauf zu legen oder zu hängen (Bahnp. Regl. §§. 54 und 66).
4. Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Beamten erhalten von den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung zur Benutzung der Güterzüge gegen Bezahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu soll nur in dringlichen Fällen nachgesucht werden.
5. Wenn beim Betreten der Bahn (Nr. 3) oder bei der Benutzung der Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder Beamte getödtet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz [21] dafür geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, derselben das Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden des Eisenbahn-Betriebsunternehmers oder einer der im Eisenbahndienst verwendeten Personen herbeigeführt worden ist.

§. 25. Wahl des Zuges.[Bearbeiten]

1. In der Regel werden befördert:
a) Mit Personenzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs:
Mannschaftstransporte unter 300 Mann,
Pferdetransporte unter 60 Stück und
die ausnahmsweise als Eilgut aufgegebenen Sendungen – auch von Munitionsgegenständen, welche der Gefahrklasse nicht angehören (§. 48 7b)
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 48 7a) dagegen nur im Falle des (§. 48 8)
b) Mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs:
Viehtransporte, bis zu 15 Wagen
Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich der der Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionsgegenstände (§. 48 7b), bis zu 15 Wagen
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 48 7a) – in Güterzügen mit Personenbeförderung, jedoch nur da, wo reine Güterzüge nicht gefahren werden – bis zu 4 Wagen,
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen.
Mit Viehzügen dürfen indessen Pferdetransporte nur befördert werden, wenn es den militärischen Rücksichten genügt.
2. Mit Kurier- und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisenbahnverwaltung darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme der Militärpersonen die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird.
3. Mit Militärzügen (§. 5, 3) müssen auf Erfordern der Militärbehörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten Stärken vom Beginn an haben oder im Verlaufe der Fahrt durch Zugang erreichen, schwächere Transporte jedoch nur bei Gefahr im Verzuge (§. 6) gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär-Extrazugtarif zu bemessen ist.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, schwächere Transporte für den Kopf-, Wagen- und Gewichtstarifsatz mit Militärzügen, stärkere – ausgenommen [22] Sprengstoffe der Gefahrklasse – auch mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht.
4. Ueber den Ausschluß gewisser Transporte von bestimmten Militärzügen siehe §§. 34, 5 und 47, 2.

§. 26. Anmeldung.[Bearbeiten]

1. Den Eisenbahnverwaltungen wird jeder Militärtransport angemeldet, jedoch immer nur von einer Militärbehörde. Die Stelle, welche die Anmeldung erhält (Nr. 4 bis 6), ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen Benachrichtigungen nach den bahnseitigen Bestimmungen zu veranlassen.
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte.
3. Transporte, die sich in Zeit und Lauf zusammenfassen lassen, sind möglichst zusammen anzumelden.
4. Militärtransporte, welche mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können (§. 25, 1 und 2), werden von der absendenden Militärbehörde dem Vorsteher der Anfangsstation – wenn angängig mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt des Zuges – angemeldet, und zwar durch den Bahnhofs-Kommandanten, wo ein solcher vorhanden ist (§. 18, 2).
5. Die Anforderung von Militärzügen (§. 25, 3) erfolgt durch die Militär-Eisenbahnbehörden bei den Bevollmächtigten aller betheiligten Eisenbahnverwaltungen, welchen letzteren, nach Vereinbarung des Fahrplans u. s. w., auf gleichem Wege die Anweisung zur Ausführung zugestellt wird.
6. Die Anmeldung der mit Militär-Extrazügen (§. 6) abzusendenden Militärtransporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangsstation bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§. 23, 5) bewirkt.
7. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in den Fällen der Nr. 4 und 6 durch Anmeldezettel, in denjenigen der Nr. 5 durch Fahrtliste, in dringenden Fällen telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung. Für Form und Inhalt der Anmeldungen sind die Anlagen I und II maßgebend.
8. Mannschaftstransporte unter 30 Mann können sich zu allen für ihre Beförderung gestatteten Zügen im Allgemeinen durch Vorlegen des Ausweises für die Fahrt (§. 27, 4 und 5) spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges selbst anmelden, bei starkem Verkehr und an kleinen Stationen ist indeß auch für diese kleinen Transporte eine frühere Anmeldung nöthig.
9. Es bleibt bei den im Frieden zu treffenden Vorbereitungen (§. 1) dem Chef des Generalstabes der Armee (§. 12, 1), im Uebrigen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens [23] (§. 14) beziehungsweise seinem Stellvertreter (§§. 15 und 16) vorbehalten, anderweite Festsetzungen über die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen.

§. 27. Ausweis zur Fahrt.[Bearbeiten]

1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises die Beförderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung desselben zu bewirken.
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die gesammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen.
3. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr. Regl. §. 50) aufgegeben. Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zusetzen:
„Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs.
Die Fracht ist zu stunden und bei ………………………………
unter Vorlegung dieses, vom Empfänger des Guts mit Empfangsbescheinigung
zu versehenden Frachtbriefes zu erheben.
N………………… den………ten……………18…….
(L. S.) Unterschrift.
Charge.
Truppentheil.“
Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in Händen der Eisenbahnverwaltung, und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die Eisenbahnverwaltung der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Frachtbriefes zu übersenden (Fünfter Abschnitt).
4. Alle anderen von Militärbehörden ausgehenden Militärtransporte werden mit einem Militärfahrschein versehen.
Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III.
Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann seitens der Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Ueberweisung an die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden. Die Letztere kann auf Grund der Marschpapiere den Fahrschein zur Weiterfahrt geben.
5. Militärtransporte werden zur Benutzung der Eisenbahnen zu den ermäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung oder zu Freifahrten in den im Militärtarif festgesetzten Ausnahmefällen auf Grund der bezüglichen Einberufungs-, Entlassungs- oder Anstellungspapiere, Urlaubspässe oder Transportzettel oder sonstigen glaubhaften Ausweise zugelassen.
In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Satz giebt die Eisenbahnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Bescheinigung, aus welcher die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg und Ziel der Fahrt, sowie der gezahlte Fahrpreis ersichtlich sein muß. [24]

§. 28. Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung.[Bearbeiten]

1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche innerhalb ihres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mitzutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen.
2. Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden Transporten Kenntniß erhalten.
3. Jede Eisenbahnverwaltung hat sich bezüglich solcher von ihr zu befördernder Militärtransporte, welche über ihr Bahngebiet hinauszugehen bestimmt sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbarverwaltung wegen Uebernahme der Transporte (Gestellung besonderer Transportmittel, Ueberführung beladener Wagen nach der Station der Nachbarbahn u. s. w.) zu verständigen.

§. 29. Personaldienst.[Bearbeiten]

1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte ordnen die Eisenbahnverwaltungen.
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken.
3. Die Diensteintheilung für den Militärfahrplan (§. 8) muß stets bereit sein. Sie wird den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden angepaßt und ist den Letzteren auf Verlangen mitzutheilen.
4. Innerhalb jeder Linie (§. 3) regelt die Linien-Kommandantur gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen.
5. Die Militär-Eisenbahnbehörde hat sich mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe (§. 3) stehenden Eisenbahn erfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört (§. 14, 2).
6. Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung oder veränderte Eintheilung der Dienststrecken mehr Raum an den Uebernachtungs- und Ruhestationen des Fahrpersonals erfordert, als auf der Station selbst verfügbar ist, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen durch die Militärbehörden, zunächst durch die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18), nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen geordnet werden. [25]

§. 30. Maschinendienst.[Bearbeiten]

1. Solange der Militärfahrplan (§. 8) noch nicht in Kraft gesetzt ist, wird der Maschinendienst für die Militärtransporte von den Eisenbahnverwaltungen geregelt, auf Wunsch vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde etwa nothwendige Aushülfe.
2. Zur Durchführung des Militärfahrplans wird der Maschinendienst von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen geregelt. Jedes Liniengebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der sich die einzelnen Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militärischen Inanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem Maschinenbestande betheiligen.
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes wird auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Maschinenklassen für Militärzüge und auf die, besonderen Zwecken dienenden Maschinen Rücksicht genommen; es wird ein erfahrungsmäßiger Reparaturstand (im Allgemeinen 20 Prozent) zurückgerechnet, und andererseits dem Bedarfe für die planmäßige Durchführung der Züge mit Zug-, Vorspann- und Hülfs- (Schiebe-) Maschinen noch eine mäßige Reserve hinzugeschlagen.
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Ausgleichungen innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Ausgleichungen bleibt in dem Maschinenbestande der durch die Militärtransporte zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Eisenbahnverwaltungen eine allgemeine Maschinenreserve zur Verfügung. Muß zu diesem Zweck auf die Bestände anderer, im Friedensbetriebe (§. 4, 3) befindlicher Eisenbahnen zurückgegriffen werden, so tritt die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung (§. 14, 2).
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe abzugebenden Maschinen werden von dem Personal der abgebenden Verwaltung geführt.
6. Der Entwurf zum Maschinendienst für den Militärfahrplan muß von jeder Eisenbahnverwaltung stets bereit gehalten werden; er muß Bestand, Bedarf und Dienstwechsel mit Diensteintheilung der Maschinen nachweisen.
Die Zugkraft wird für jede Strecke mit Beachtung von §§. 4, 2 und 32, 3 besonders festgestellt. Um den Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst des Maschinenpersonals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militär-Eisenbahnbehörden eine angemessene Veränderung der Maschinenstrecken durch Verlegung oder Verschmelzung der Maschinenwechselstationen im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.
7. Die Miethe für abgegebene Maschinen wird von der Verwaltung getragen, auf deren Strecke die Maschine Dienst thut; von mehreren an den Maschinenstrecken betheiligten Verwaltungen nach Längenantheilen.
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben nach den bezüglichen Mittheilungen der Militär-Eisenbahnbehörden das Speisewasser für eine dauernde Durchführung [26] des Militärfahrplans zu beschaffen und sich mit Feuerungsmaterial für eine mehrwöchige Dauer eines solchen Betriebes zu versehen.
Soweit für ersteren Zweck mit Ausspruch der Mobilmachung außerordentliche Anlagen oder Einrichtungen nothwendig werden, findet eine Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes statt.

§. 31. Wagendienst im Allgemeinen.[Bearbeiten]

1. Militärtransporte in den Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen den in diesen verfügbaren Wagenraum. Ist die Einstellung besonderer Wagen erforderlich, so liegt dieselbe der Verwaltung derjenigen Station ob, auf welcher der Transport beginnt, oder das Bedürfniß sich geltend macht.
Die absendenden Militärbehörden, in Ausnahmefällen auch die Führer der Transporte, können im Interesse der Disziplin oder der Sicherheit die Beförderung in abgesonderten Wagenräumen fordern.
2. Für Transporte in Militärzügen stellt die Verwaltung der Anfangsstation die Wagen. Zur Wagengestellung können die sonst am Transport betheiligten Verwaltungen nach Maßgabe dieser Betheiligung auf ihren Wunsch zugelassen, oder auf Wunsch der erstbezeichneten Verwaltung durch die zuständige Linien-Kommandantur mit herangezogen werden. Im Falle des Bedürfnisses regeln die Linien-Kommandanturen die Deckung des Gesammtbedarfs durch alle zu ihrer Linie gehörigen Eisenbahnverwaltungen, wobei jede der letzteren zur Stellung eines Antheils ihres ganzen Wagenparks nach Verhältniß ihrer Längenbetheiligung an der einen oder anderen Linie verpflichtet ist.
3. Die von Militärtransporten besetzten Wagm gehen grundsätzlich vom Anfangspunkte bis zum Ziel der Fahrt durch, wenn nicht Beschädigung oder Gefahr etwas Anderes bedingen. Abgesehen hiervon ist Wagenwechsel für Mann schaften in Zügen des öffentlichen Verkehrs und auf denjenigen Stationen zulässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt; außerdem in Militär-Lokalzügen zur besseren Ausnutzung des Wagenparks; siehe auch §. 47, 3 Absatz 3.
4. Die Militär-Eisenbahnbehörde sichert sich eine angemessene allgemeine Wagenreserve von den weniger beanspruchten Eisenbahnverwaltungen. Zu diesem Zweck tritt sie mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung (§. 14, 2), falls auf Bestände im Friedensbetriebe (§. 4, 3) befindlicher Bahnen zurückgegriffen werden muß.
5. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen wird durch Naturalausgleichung vergütet; soweit diese nicht zureicht, ist von den die Wagen benutzenden Eisenbahnverwaltungen Miethe zu zahlen. Die Kosten der Heranziehung von Wagen aushelfender Eisenbahnverwaltungen trägt die Militärverwaltung nach dem Tarif, insoweit die Wagen nicht demnächst mit dem Transport Strecken der aushelfenden Verwaltung durchlaufen. [27]

§. 32. Wagen für bestimmte Zwecke. Einrichtung etc. der Wagen.[Bearbeiten]

1. Die für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu befördernden Transports erheischt; Profil und Radstand der Wagen, Länge des Zuges und Bedarf an Bremswagen richten sich nach der Beschaffenheit der zu durchfahrenden Strecke.
2. Die Einrichtung der Wagen, sowie der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden (K. L. G, §. 28, 1, A. V. 14, 1) und die Deckung dieses Bedarfs wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese letzteren Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.
3. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglängen und Bremswagen ergiebt die Anlage IV.
4. Alle Wagen sind gereinigt und, je nach ihrer vorgängigen Benutzung auch desinfizirt zu stellen.
5. Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Beleuchtung der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) besetzten bedeckten Güterwagen. Die Einstellung der brennbereiten Laternen liegt der jenigen Eisenbahnverwaltung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und ausrüstet. Bedienung und Auffrischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß letztere Verwaltung etwa fehlende Beleuchtung herstellen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung.
6. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders vergütet.

§. 33. Wagen für Offiziere und Mannschaften.[Bearbeiten]

1. Die Personenwagen I. und II. Klasse sollen nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Personen gleichen Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden.
2. Die Personenwagen III. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mannschaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch bedeckte Güterwagen von den Eisenbahnverwaltungen gestellt werden.
3. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, alle verfügbaren Wagensorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Ausrüstung zum Mannschaftstransport sich stellen zu lassen.
4. Im Uebrigen siehe §. 32. [28]

§. 34. Wagen und Züge für Kranke.[Bearbeiten]

1. Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten Güterwagen, – liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird, soweit dieselbe nicht von der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt.
2. Krankenzüge werden mit Beachtung des §. 32 ohne andere Vorbereitung aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammengestellt.
3. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) werden als besondere militärische Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungsgesetzes §. 28, 3 und Ausführungsverordnung 14, 3.
Die gestellenden Eisenbahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge auf Wunsch der Militärverwaltung nach Angabe und auf Kosten derselben übernehmen, jedoch ausschließlich, der eigentlichen Lazaretheinrichtung.
4. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege unter liegt militärischer Bestimmung.
5. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen auf Lazarethzüge nicht angewiesen werden.

§. 35. Wagen für Pferde und Schlachtvieh.[Bearbeiten]

1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Viehwagen benutzt. Offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden können die offenen Wagen ablehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem Ermessen die Gestellung solcher Wagen fordern.
2. Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatze wird grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit den letzteren in demselben Wagen befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen werden, so hat die Eisenbahnverwaltung Planen zur Bedeckung der Pferdeausrüstung zu stellen.
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sonderung der in einem Wagm untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gitter, Bäume) zu sorgen.
4. Im Uebrigen siehe §. 32.[29]

§. 36. Wagen für Geschütze und Fahrzeuge, Belagerungstrains und anderes Militärgut.[Bearbeiten]

1. Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen Randleisten, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, zu verwenden.
2. Wenn Geschütze und Fahrzeuge marschmäßig ausgerüstet von den Truppen mitgeführt werden, darf der freie Wagenraum neben oder unter denselben zur Unterbringung anderer Gegenstände, als des Zubehörs der Geschütze und Fahrzeuge selbst, des zum Abladen geeigneten Nothrampenmaterials (§. 37, 13) und des Gepäcks der zur Aufsicht kommandirten Mannschaften, nicht benutzt werden.
Dagegen ist in den übrigen Fällen die durch Geschütze und Fahrzeuge nicht beanspruchte Tragkraft der Wagen durch Beiladen sonstiger Gegenstände auszunutzen.
3. Leere Fahrzeuge, welche auf Verlangen der Militärbehörde auch mit abgenommenen Deichseln und Rädern zu verladen sind, werden auf offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, befördert.
4. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse, – soweit solche nicht nach besonderer Bestimmung in bedeckten Güterwagen unterzubringen sind – grobe Maschinen, schweres Eisen- und Schanzzeug, Holzwerk und dergleichen der Feuersgefahr nicht unterliegende Stücke werden möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, verladen.
5. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung, Ausrüstung aller Art sind in bedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu verladen.
In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen siehe §. 48 und Anlage XI.
6. Ungepreßtes Heu, Stroh und dergleichen sperrige Güter sind in der Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschließen.
7. Die Festsetzungen darüber, in welchen Fällen die Tragkraft der Wagen nicht voll ausgenutzt werden darf, sind in der Anlage IV getroffen.

§. 37. Ladestellen, Material zu Nothrampen.[Bearbeiten]

1. Die Anordnung der Ladestellen für diejenigen Militärtransporte, welche innerhalb des dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrplans zu bewegen sind, haben die Eisenbahnverwaltungen unter eigener Verantwortung für den pünktlichen Fortgang des Ladegeschäfts zu treffen.
2. Die Anordnung der Ladestellen für die im Betriebe nach dem Militärfahrplan zu gewärtigenden Militärtransporte ist von den Eisenbahnverwaltungen nach den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden vorzubereiten und im Bedarfsfalle auszuführen.
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugt, für bestimmte Zwecke die Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch militärische [30] Kräfte mit Benutzung der auf den Stationen vorhandenen Einrichtungen und Plätze im Benehmen mit den Eisenbahnverwaltungen vorzubereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes.
4. Sind Truppenzüge und Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militärgut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der beiden Zuggattungen besondere Ladestellen zu bestimmen.
5. Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, welche zusammengehörige Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen für alle Transporttheile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Geleise angewiesen werden.
6. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke.
7. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Ein- und Ausladen schwerer Gegenstände (Geschützrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung erforderlichen Personals zu erleichtern.
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und Ladebrücken für das gleichzeitige Be- oder Entladen der größten laderecht aufstellbaren Wagenzahl zu versehen.
9. Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons oder Auftritte fehlen, Trittstufen an die nicht mit Trittbrettern versehenen Mannschaftswagen zu stellen.
10. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, 4, zweiter Absatz).
11. Die im Bereiche der Station liegenden Zugänge zu den Ladestellen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Eintritt der Mobilmachung in Stand zu setzen und zu unterhalten, auch mit Wegweisern zu versehen und zu beleuchten.
12. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden auf den verfügbaren Räumen der Stationen oder doch in deren unmittelbarer Nähe von den Bahnhofs-Kommandanten und den Militärbefehlshabern im Verein mit dem Stationsvorsteher gewählt.
13. Jeder Zug mit Truppen der Feldarmee wird, zum Bau von Nothrampen durch die Truppe, ausgestattet mit:
10 langen Kreuzhölzern,
10 kurzen Kreuzhölzern,
24 Brettafeln,
20 Klammern.
Auf dieses Material kommt das gleichartige Material in Anrechnung, welches von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern ist (§. 32, 2). [31]
Das, abgesehen von der letzteren Ausrüstung, erforderliche Material für Nothrampen ist von der Eisenbahnverwaltung auf Kosten der Militärverwaltung zu beschaffen (K. L. G. §. 28, 3, A. V. 14, 3).

§. 38. Verpflegung auf den Anhaltepunkten.[Bearbeiten]

1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten.
Für Massentransporte werden außerdem besondere Vorkehrungen getroffen.
2. Den Eisenbahnverwaltungen werden von den Militär-Eisenbahnbehörden diejenigen Stationen bezeichnet, welche voraussichtlich für Militärtransporte als Verpflegungs-, Marketendern- oder Tränkstationen bestimmt werden. Die Eisenbahnverwaltungen wirken bei der Vorbereitung der Einrichtungen an diesen Stationen mit in der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnung der betreffenden Anstalten.
3. An den Verpfiegungs-, Marketendern- und Tränkstationen werden die Kriegs-Verpflegungsanstalten, Marketendereien, einfachen Tränkanstalten u. s. w. nach militärischer Vorschrift eingerichtet. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Raum, sowie zeitweise etwa entbehrliche Güterschuppen oder dergleichen. Die Ausführung der Einrichtung erfolgt in der Regel seitens der Militärverwaltung und jedenfalls auf deren Kosten; die Militärverwaltung theilt der Eisenbahnverwaltung mit, wem die Ausführung übertragen ist.
4. Wo besondere Kriegs-Verpflegungsanstalten nicht angelegt werden, gewährt und bezeichnet die Eisenbahnverwaltung den zur Ausgabe der Speisen, sowie für den Aufenthalt der Speisenden erforderlichen Raum; zu letzterem Zweck dienen Wartesäle (Offiziere und Gleichberechtigte in solchen I. und II. Klasse, Mannschaften in solchen III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen.
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist.
5. An den Verpflegungs-, Marketendern- und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers (Trink-, Tränk- und Waschwasser) Sorge zu tragen. Das Wasser ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in ausreichendem Maaße nicht entnommen werden kann, von der letzteren nöthigenfalls mittelst besonderer, auf Kosten der Militärverwaltung zu treffenden Veranstaltungen herbeizuschaffen. Trinkbecher und Tränkeimer stellt die Eisenbahnverwaltung; derselben liegt auch ob, für Bewegung des Tränkwassers längs der haltenden Züge, sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen.
6. Die Eisenbahnverwaltungen haben auf ihren Stationen die Verpflegungsanstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen, sowie die Latrinen gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen. [32]
7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen aus freiwilligen Beiträgen anzuweisen ist, sofern die Militärbehörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungsstellen nur an Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Aufenthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden Stationen zuzulassen.
8. Werden regelmäßig verkehrende größere Viehzüge eingerichtet, so werden die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viehtränkstationen benutzt, oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordern und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbahnverwaltungen hergestellt.

§. 39. Einrichtungen für den Etappendienst.[Bearbeiten]

1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldarmee und Hinterland werden auf den Haupt-Eisenbahnstraßen die Transporte nach militärischer Anordnung möglichst in geschlossene Züge zusammengefaßt. Diese Regelung erfolgt, und zwar:
a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und anlangenden Transporte an den Etappen-Anfangsorten,
b) nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeresbedürfnissen zur Feldarmee an den Sammelstationen,
c) auf dem Kriegsschauplatze für alle anlangenden und abgehenden Transporte an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Krankensammelstellen.
2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Uebergangsstationen (§. 4, 3) werden im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 14, 2) bestimmt.
Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls aber solche Bahnhöfe oder Haltestellen ausgewählt werden, welche durch Einrichtung, Lage, Verbindung mit Land- und Wasserwegen, sowie durch ihre Umgebung die Bewältigung des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und, soweit nöthig, die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigen Güter erleichtern.
3. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptortes können auf mehrere Stationen vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen oder Uebernachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür auf den Stationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. Die Eisenbahnverwaltung wird im Falle dauernder Inanspruchnahme solcher Räume nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 14 des Kriegsleistungsgesetzes (A. V. 7) entschädigt.
4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel umfassendere Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbahnverwaltung wird durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen bezüglich dieser Einrichtungen zugezogen, von deren Feststellung benachrichtigt und zu deren [33] Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes aufgefordert. Findet sie sich hierzu nicht bereit, so wird sie nur entschädigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Plätzen (K. L. G. §. 14), sowie von mechanischen Hülfsmitteln (K. L. G. §. 28, 2), für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im inneren Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Geleise, soweit eigene Zufuhr- und Ladegeleise an Magazinen u. s. w. erforderlich werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Gestellung verfügbarer Kräfte zum Ladedienst. Die Bewegung der Wagen und Züge zu und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt der Eisenbahnverwaltung ob.
5. An den Sammelstationen werden die mit Vieh für die Magazine ankommenden, sowie die von Vieh- und Pferdetransporten nach dem Kriegsschauplatze wieder zurückkehrenden Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmäßige Vergütung für Rechnung der Militärverwaltung gereinigt und desinfizirt (§. 45, 3).
Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die Militär-Eisenbahnbehörde die aushülfsweise Mitbenutzung anderer nahe liegender Stationen anordnen.
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, den Viehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation wird seitens der Militärverwaltung bewirkt.
6. Die vorstehend unter Nr. 4 gegebenen Vorschriften gelten in gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzurichtenden Magazine und Depots der Militärbehörde.

Vierter Abschnitt. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w.[Bearbeiten]

§. 40. Vorbereitung des Einladens. Uebergabe der Wagenausrüstung an den Transportführer.[Bearbeiten]

1. Nach der Anmeldung (§. 26) läßt die absendende Militärbehörde durch einen Beauftragten die näheren Anordnungen für Einladen und Abfahrt des Transports mit dem Vorsteher der Anfangsstation – eventuell unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) – verabreden. Gehen mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte mit demselben Zuge ab, so ist die Abrede für alle diese Transporte durch einen Beauftragten zu übernehmen.
2. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (§. 26) dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Abfertigung des Transports [34] etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung des bezüglichen Dienstes auf dieser Station.
3. Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des Transports einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen andererseits möglichst kurz zu bemessen.
4. Die Eisenbahnverwaltung hat dafür zu sorgen, daß mit den vorhandenen Ladeeinrichtungen ein geschlossener Militärzug
a) mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde,
b) mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden,
c) mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden vor der Abfahrtszeit verladen werden kann.
5. Die Transporte oder deren nach einander zu verladende Theile haben pünktlich zur vereinbarten Zeit in der Station auf dem angewiesenen Aufstellungsplatze einzutreffen.
6. Wo es die örtlichen Verhältnisse und Ladeeinrichtungen gestatten, soll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn die ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen.
7. Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihenfolge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen derart geregelt werden, daß die beladenen Wagen auf die einfachste, mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder Zugtheil angemessenen Ordnung zusammengeschoben werden können.
8. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte übergiebt in Gegenwart des Zugführers, bei einzelnen Wagen in Gegenwart des Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten Offizier die Ausstattung der für den Transport bestimmten Wagen.
9. Das Nähere hierüber enthält die Anlage VI, deren Bestimmungen bei allen Militärtransporten entsprechend zu beachten sind.

§. 41. Einladen.[Bearbeiten]

1. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der Eisenbahnverwaltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen kann.
2. Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Gepäcks u. s. w. liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahnpersonals ob.
3. Der Stationsvorsteher theilt dem Transportführer (dem Bahnhofs-Kommandanten, §. 18) mit, daß die Wagen zum Einsteigen bereit stehen, und welcher Weg zu denselben zu nehmen ist.
4. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt auf militärischen Befehl, mit größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit. [35]
5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Platz nehmen.
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer nach Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob ein Offizier oder Unteroffizier auf der Lokomotive oder bei dem Zugführer mitfahren soll (Bahnp. Regl. §. 38).
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten besetzt werden, müssen an den von Kriegsgefangenen benutzten Wagen mit Posten besetzt werden, um jede Handhabung der Bremsen außer durch das allein hierzu befugte Bahnpersonal zu verhüten.
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten.

§. 42. Abfahrt, Verhalten während der Fahrt und Halte.[Bearbeiten]

1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, sowie der Transportührer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Verzögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der Abfahrt zu fordern.
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde verantwortlich.
3. Hält ein Militärzug aus irgend welchem Grunde auf freier Strecke (Betr. Regl. §. 18; Bahnp. Regl. §. 49), so theilt bei voraussichtlich mehr als 3 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer dem Transportführer den Anlaß und die voraussichtliche Dauer des Halts mit.
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder andere besondere Verhältnisse erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu bestimmen. Das Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen Geleisen ist dabei auszuschließen.
Die Feststellung der Aussteigestelle erfolgt durch den Bahnhofs-Kommandanten im Benehmen mit dem Stationsvorsteher oder durch den Letzteren allein, wenn ein Bahnhofs-Kommandant auf der Station nicht vorhanden ist.
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung in erkennbarer Weise abzugrenzen und abzuschließen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten.
6. Sobald der Zug am Aussteigeplatze hält, öffnet der Schaffner die nachdemselben führende Thür des vom Transportführer benutzten Wagenraumes und sagt die Dauer des Aufenthalts an. Bei Militärzügen macht diese Angabe der Stationsvorsteher (Betr. Regl. §. 17). [36]
7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den Schaffnern bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich von dernach außen belegenen Schiene eines Geleises mindestens einen starken Schritt weit entfernt zu halten.
8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden, sowie des Zeitpunkts zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben.
9. Der Stationsvorsteher theilt dem Bahnhofs-Kommandanten oder direkt dem Transportführer eines Militärzuges mit, wann wieder eingestiegen werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der Abfahrt. Kleinere Transporte folgen dem im öffentlichen Verkehr gegebenen Zeichen zum Einsteigen (Betr. Regl. §. 15).
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit möglichster Stille ausgeführt werden (§. 41, 4).
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporte enthält die Anlage VIII.

§. 43. Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Haltestellen.[Bearbeiten]

1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen sind zu vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen, sowie die Transportführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern.
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte steigen und laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an Hülfsrampen aus.
3. Einzelne Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiseentwickelung die Aufnahme eines solchen Zuges – geschlossen oder getheilt – erlaubt. Sie können die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benutzen; indeß darf die Eisenbahnverwaltung im Interesse des Betriebes besondere, dem öffentlichen Verkehr entzogene Ladestellen anweisen, andererseits aber auch die Militärbehörde oder der Transportführer die Abschließung vom öffentlichen Verkehr im Interesse der Disziplin fordern.
4. Massenausladungen sind grundsätzlich auf solche Stationen zu legen, auf welchen die ankommenden Züge geschlossen an die Ladestelle gebracht werden können. In der Regel ist die Benutzung und Vorbereitung besonderer Ladestellen (§. 37, 3) nöthig, und die Ausladung auf benachbarte Stationen zu vertheilen.
5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die Mannschaften. [37]
6. Für das Ausladen u. s. w. gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§. 42, 5 bis 8, 40 und 41.
7. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß die Station sobald wie möglich freigemacht wird.
8. Der Stationsvorsteher darf einen weiteren Militärzug behufs Ausladung von einer Nachbarstation nur dann annehmen, wenn die Raumverhältnisse die sofortige Ausladung eines zweiten Zuges oder dessen vorläufige Bergung ohne Sperrung der Geleise gestatten.
9. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebes) kann es nöthig werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen (Bahnp. Regl. §. 49).
10. Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die Anlage IX. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen siehe auch §. 53, 1.

§. 44. Zugverspätungen und Unfälle.[Bearbeiten]

1. Wenn Zugverspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der an gesetzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Bahnhofs-Kommandanten (event. die Stationsvorsteher) unverzüglich die zuständige Linien-Kommandantur zu benachrichtigen.
2. Bis zum Eingang anderweitiger Befehle durch die beiderseitigen vor gesetzten Stellen haben die Transportführer und Zugführer, oder der Bahnhofs-Kommandant und Stationsvorsteher, alle zur Feststellung des Thatbestandes und zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maßnahmen unter schleuniger Benachrichtigung der anstoßenden Stationen zu treffen.
3. Bei Massentransporten sind durch Ausschalten einzelner Transporte solche Auskunftsmittel zu wählen, durch welche der regelmäßige Lauf der nachfolgenden Transporte möglichst bald wieder gewonnen wird. Zur Nachführung zeitweilig ausgeschalteter Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Transportstraßen zu Hülfe zu nehmen.
4. Bedeutende Unfälle sind seitens der Bahnhofs-Kommandanten (event. der Stationsvorsteher) auch direkt dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens, beziehungs weise nach Maßgabe der über die Vertretung desselben in den §§. 15 und 16 gegebenen Bestimmungen dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen oder stellvertretenden Generalstabes zu melden.

§. 45. Reinigung und Rückführung der entladenen Wagen. Wiederverwendung derselben.[Bearbeiten]

1. Die entladenen Wagen sind vor der Rückführung auf ihre Lauffähigkeit nachzusehen. Die Prüfung kann auf einer anderen Station stattfinden, sofern dies von der Eisenbahnverwaltung der Endstation oder – behufs Hinderung von Stauungen bei Massentransporten – von der Militär-Eisenbahnbehörde [38] für nothwendig erachtet wird. Die Eisenbahnverwaltung darf die Prüfung jedoch nur auf eine andere Station ihres eigenen Verwaltungsbereichs übertragen.
2. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und Vieh benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom Reich (Gesetz vom 25. Februar 1876 – Reichs-Gesetzbl. S. 163 –, Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 – Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. –) und von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu denselben gehörigen Geräthschaften derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die Letztere im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird (§. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1876).
3. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine vollständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahrens nicht möglich, so kann, sofern sich unter den zuletzt in den betreffenden Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein vereinfachtes Verfahren, welches nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Verfahren anzunähern ist, angewendet werden.
Es sind jedoch in einem solchen Falle die vom Kriegsschauplatze über die Sammelstationen zurückkehrenden Wagen an diesen Stationen oder in deren Nähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden Verwaltung nochmals einem vollständigen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen.
Müssen Wagen, welche bei Militärtransporten mit Pferden beladen waren, unmittelbar wieder zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kann die Desinfektion ausgesetzt werden, solange dieselbe ohne Störung für die schnelle und prompte Ausführung der Transporte nicht möglich ist.
4. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist, falls sie militärischerseits für erforderlich erachtet wird, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der Kommandantur desjenigen Bahnhofes, auf welchem die Wagen verbleiben, von der Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der Kosten auszuführen.
5. Die entladenen Wagen kehren mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich in den Bereich der absendenden Verwaltung oder der Eigenthümerin auf demselben Wege zurück, welchen der beladene Wagen innegehalten hatte. Die Militär-Eisenbahnbehörden regeln diesen Rücklauf der entladenen Wagen und sind befugt, unter besonderen Umständen – zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewisser Strecken und zur alsbaldigen Wiederverwendung der Wagen für den Massentransport – den rückkehrenden Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug innegehalten hat. Die Anweisung hierzu hat jedesmal schriftlich oder telegraphisch zu erfolgen. [39]
Lenkt eine Verwaltung innerhalb ihres Gebiets Wagen von dem ersten Wege ab, so kann sie Vergütung dafür nicht beanspruchen.
6. In der Regel werden die rückkehrenden Wagen den berechtigten Verwaltungen an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien Verfügung zurückgegeben. In Fällen außerordentlichen Bedarfs sind jedoch die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt,
a) die Wiederverwendung der von Militärtransporten zurückkehrenden Wagen und die hierzu erforderliche Umbildung der Züge auf den dazu geeigneten Stationen anzuordnen;
b) die zeitweilige Bereithaltung von Lokomotiven, Tendern und Wagen zur Fahrt zu verfügen.
7. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der etwa nach Nr. 5 und 6 vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten, wie für den öffentlichen und den Dienstverkehr der Eisenbahnverwaltungen ausgenutzt werden.
8. Sanitätszüge werden nach der Ausladung auf besondere Anordnung der zuständigen Militärbehörden weitergesendet und dürfen bei der Rückkehr nach dem Kriegsschauplatze ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürfnissen benutzt werden (§. 34, 5). Hülfslazarethzüge werden, insofern nicht ihre Umwandlung in ständige Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, gleichwie die Krankenzüge, in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken aufgelöst. Die Wagen werden gereinigt und derjenigen Eisenbahnverwaltung, welche die Wagen gestellt hat, zugeleitet; ein oder einige Wagen derselben werden jedoch erst zur Rückführung der Lazarethausrüstung des Zuges nach demjenigen Orte benutzt, an welchem die letztere zunächst gebraucht wird. Diese Vorschriften finden auf einzelne, zu Krankentransporten benutzte Wagen sinngemäße Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Beförderung von Militärgut.[Bearbeiten]

§. 46. Begriff des Militärguts.[Bearbeiten]

1. Militärgut sind alle Kriegsbedürfnisse, welche den Eisenbahnverwaltungen von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben werden.
2. Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militärgut nur solches Gut zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben, welches im Eigenthum oder im Besitz der Militärverwaltung steht und durch die Versendung aus diesem Verhältniß nicht ausscheidet.
Freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht oder Theile derselben treten durch Abgabe an die Ersatztruppentheile (für Lazarethe an das nächste Lazareth der Militärverwaltung) in Besitz der Militärverwaltung. [40]

§. 47. Allgemeine Bedingungen der Beförderung.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnen befördern Militärgut unter den Bedingungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands mit den nachfolgenden Ausnahmen :
a) Militärgut darf nach allen Stationen befördert werden, auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet sind. In letzterem Falle hat die anmeldende Militärbehörde (§. 26) vor der Aufgabe sich der Zustimmung derjenigen Eisenbahnverwaltung zu versichern, welcher die Zielstation unterstellt ist. Diese Zustimmung kann nicht versagt werden, wenn die Ausladung ohne Störung des Betriebes stattfinden kann.
b) Militärgut, welches innerhalb des kleinsten Ladeprofils der am Transport betheiligten deutschen Eisenbahnen verladen werden kann, muß zur Beförderung angenommen werden, Sprengstoffe unter den hierfür vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (§. 48).
c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 27, 3 und 4).
d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, nur in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit einbegriffen.
e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen der §§. 51 und 52.
f) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist den Militärstellen bei der Absendung von Militärgut untersagt, auch sonst ist den Eisenbahnverwaltungen keine Veranlassung zu baaren Auslagen zu geben.
g) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur Beförderung wegen mangelnder Transportmittel nicht ablehnen.
h) Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Auslieferung von Militärgut nicht verweigert werden. Das als dringlich bezeichnete Militärgut geht allen anderen Gütersendungen in der Beförderung vor.
i) Militärgut unter Begleitung darf durch die letztere von der begonnenen Beförderung zurückgezogen werden. Die in diesem Falle zu erhebenden Gebühren sind in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen.
k) Die absendende Militärbehörde ist befugt, Ziel und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zweck die auf dem Frachtbriefe (Militärfahrschein) angegebene Zielstation und, wenn die letztere nach der neuen Bestimmung nicht berührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von welcher ab der Transport von der auf dem Frachtbriefe (Militärfahrschein) angegebenen Route abzulenken sein würde, mit Nachricht zu versehen. [41]
l) Die Absendestation hat der Zielstation und diese dem Empfangsberechtigten das bevorstehende Eintreffen von Militärgut anzukündigen. Der Empfangsberechtigte sorgt für die Abholung des Militärguts. Die Gebühr für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nachwiegen ist in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen.
m) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung, welche in solchem Falle dem nächsten Bahnhofs-Kommandanten zur Veranlassung der Abnahme Anzeige macht, bis zur Abnahme auf Lager zu behalten.
n) Ueber die Zwecke der militärischen Begleitung bei Militärgut siehe unter 3.
o) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militärfahrplan führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht für versäumte Lieferfrist.
p) Die Deklaration eines Interesses an der rechtzeitigen Lieferung von Militärgut ist unzulässig.
2. Den mit Stäben oder Truppentheilen der Feldarmee besetzten Zügen darf Militärgut, welches nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheile gehört, nur seitens der Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur aus nahmsweise angeschlossen werden (§. 25, 4).
3. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagenladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 48, 7 a) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit Begleitung versehen.
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut zu übernehmen.
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß Einzelsendungen und Wagenladungen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben; in diesem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung keine Verantwortung für den Inhalt der Sendung und befindet selbständig darüber, ob der Begleiter einer Einzelsendung mit dieser in einem Personenwagen oder aber, je nach Umfang und Gewicht der Sendung, in einem entsprechend (§. 32, 2 und 3) ausgerüsteten Güterwagen zu befördern ist, und an welchen Punkten ein Umsteigen oder Umladen zu erfolgen hat (§. 31, 3).
Die Begleiter zur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen fahren in der Regel in den beladenen Wagen. Jedoch darf in oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen (§. 48, 7 a) beladenen Wagen kein Begleiter befördert werden, außer im Falle des §. 48, 8. [42]
4. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (s. §. 40) und über die Ausführung der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere.

§. 48. Besondere Vorschriften für Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht alle zum Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände zu befördern.
2. Die Beförderung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Betriebs-Reglements Anlage D.
Insofern von diesen Grundsätzen nach Art, Verpackung oder Beförderungsweise der Sendungen eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstehenden Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen tragen. Derartige Abweichungen dürfen übrigens nur von den im §. 10 A 1 bis 3 und 3 a bis 4 aufgeführten Militärbehörden und auch von diesen nur ausnahmsweise angeordnet werden.
3. Für Zeit, Form und Inhalt der Anmeldung, Wahl des Zuges, Festsetzung der Beförderungszeit, Begleitung, Ausweis zur Annahme und Beförderung der Sendungen, wie auch für die Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maßgebend.
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen entsprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Fahrzeugen oder in Packgefäßen verpackt sein.
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen befördert werden.
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe „mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen – soweit es angeht – in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert werden.
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.
6. In Fahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ einbegriffen. Die Zulässigkeit der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen. Bei Militärzügen begründet der Inhalt der Sendung eine Beschränkung des Anschlusses oder des Gewichts beim Zusammenladen nicht. [43]
Das Verladen von Fahrzeugen mit Munition erfolgt an den für andere Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften auf offenen Wagen mit einem Mann militärischer Wache auf jedem so beladenen Wagen oder, in Ermangelung militärischer Begleitung, unter Schutzdecke ohne Anbringung schwarzer Flaggen mit weißem P.
Die Absonderung durch Schutzwagen im Zuge ist nicht erforderlich, die Einreihung unmittelbar hinter oder vor eine geheizte Lokomotive jedoch nicht zulässig. Die Besetzung und Bedienung der Bremsen an den Eisenbahnwagen ist in Militärzügen nicht beschränkt.
Nöthigenfalls dürfen sogar die mit solchen Fahrzeugen befrachteten Wagen in Militärzügen auf sonst erforderliche Schutzwagen in Anrechnung kommen.
7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Beförderung behandelt:
a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D I, sofern sie nach den von der Militärverwaltung erlassenen Vorschriften dieser Gefahrklasse angehören,
b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D II, III oder V, je nach ihrer Beschaffenheit, sofern sie nach jenen Vorschriften der Gefahrklasse zu a nicht angehören.
Die Militärverwaltung hat ihre bezüglichen Festsetzungen durch das Reichs-Eisenbahn-Amt den Eisenbahnverwaltungen mittheilen zu laffen.
8. Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und die zur Füllung der letzteren erforderlichen Sprengstoffe dürfen in sehr dringlichen Fällen auch in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs unter militärischer Begleitung nach dem Bestimmungsorte geschafft werden. Zur Unterbringung der Sprengmittel ist ein besonderer Wagen einzustellen und in diesem – vorbehaltlich weiterer Schutzvorkehrungen – ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in welchem Personen oder Sachen nicht aufgenommen werden dürfen. Die Begleitung darf zur Ermäßigung der Länge der Züge in demselben Wagen, jedoch außerhalb des abgeschlossenen Raumes, befördert werden.
9. Die Anlage XI enthält nähere Vorschriften zur Ergänzung des Betriebs-Reglements Anlage D I, II und III.

§. 49. Besondere Vorschriften für Vieh.[Bearbeiten]

Pferdetransporte werden den Vorschriften der §§. 41 bis 43 entsprechend, Schlachtviehtransporte im Allgemeinen nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr verladen und befördert unter Beachtung der Anlage XII.

§. 50. Besondere Vorschriften für rollendes Eisenbahnmaterial.[Bearbeiten]

1. Beim Uebergang von Wagen aus dem Verwaltungsbereiche einer militärischen Eisenbahnverwaltung in denjenigen einer anderen deutschen Eisenbahnverwaltung, [44] wie auch im umgekehrten Falle finden die jeweilig vom Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen angenommenen Bestimmungen Anwendung; für die Vergütung der damit beförderten Transporte gelten die diesen entsprechenden Sätze des Militärtarifs.
2. Abgesehen von vorstehenden Fällen werden die Eisenbahnverwaltungen für jede Beförderung von im Besitz oder Eigenthum der Militärverwaltung befindlichen Lokomotiven, Tendern und Wagen aller Art nach besonderen Tarifsätzen entschädigt, soweit nicht eine anderweite Vergiltung für die etwa mit jenen Lokomotiven etc. auf der durchlaufenen Strecke beförderten Militärtransporte zu zahlen ist, das gedachte Zugmaterial auch nicht gelegentlich seitens der Eisenbahnverwaltung zu anderen Transportzwecken benutzt worden ist.
3. Die Eisenbahnverwaltungen geben für solche Materialtransporte (Nr. 2) die Zugkraft und das nöthige Zugpersonal, sorgen für die Gangbarkeit der Lokomotiven, Tender und Wagen, sowie für die Ausstattung mit den Signalen während der Fahrt.

Sechster Abschnitt. Berechnung und Zahlung der Vergütungen.[Bearbeiten]

§. 51. Grundsätze der Berechnung.[Bearbeiten]

1. Die Vergütung für Militärtransporte und für Hergabe von Betriebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath zu erlassenden Militärtarif (K. L. G. §. 29, A. V. 14, 4) – für das übrige hergegebene Material gemäß §§. 15 und 33 des Kriegsleistungsgesetzes.
2. Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Vergütung für alle Leistungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte und bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial, sowie auch für die aus dem gewöhnlichen Gebrauch solchen Materials herrührende Abnutzung, sofern nicht ausdrücklich die Uebernahme oder Erstattung der erwachsenden besonderen Kosten seitens der Militärverwaltung in den bezüglichen Vorschriften zugesagt ist.
3. Für die ausnahmsweise Beförderung mit Kurier- und Schnellzügen (§. 25, 2) werden die Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs vergütet.
4. Die Berechnung der Gebühren für Militärtransporte erfolgt nach den durch die Transporte wirklich zurückgelegten Wegen. Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung derselben aus dem zur Zeit der Leistung gültigen amtlichen Kursbuche der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Kursbuch). [45]
5. Für die Bereitstellung von Betriebsmaterial zur Hergabe gemäß §. 28, 3 des Kriegsleistungsgesetzes und Abschnitt 14, 3 der Verordnung vom 1. April 1876 wird ein Tag Miethe gewährt. Die Uebergabe an die Militärbehörde gilt als mit dem Augenblick, in welchem das Material aus dem Bahnbereiche der Eigenthümerin austritt, die Rückgabe als mit demjenigen Augenblick erfolgt, in welchem das Material in diesen Bereich zurückkehrt; jedoch wird die tarifmäßige Miethe sowohl für den Tag der Uebergabe, wie auch für denjenigen der Rückgabe ganz bezahlt.
6. Muß Betriebsmaterial auf Anordnung der Militärbehörde (§. 45, 6 b) an bestimmter Stelle verfügbar gehalten werden, so wird die Vergütung wie für leihweise hergegebenes Betriebsmaterial berechnet.

§. 52. Stundung, Liquidation und Zahlung.[Bearbeiten]

1. Stundung und Zahlung aller den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29 des Kriegsleistungsgesetzes zu gewährenden Vergütungen ist durch §. 30 a. a. O. geregelt.
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Ausfertigung – bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen – vorgelegt.
3. Den Liquidationen müssen die Beläge beigefügt sein, und zwar sind erforderlich:
a) bei Militärtransporten:
die auf dem Schema für die Fahrscheine (§. 27, 4 Anlage III) näher bezeichneten Theile derselben oder Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung (§. 27, 3);
b) bei Hergabe oder Bereithaltung von Material:
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung und
die von der empfangenden – oder die Bereithaltung von Betriebsmaterial in Anspruch nehmenden – Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung der Erfüllung, sowie außerdem
die Nachweisung der Schätzungswerthe bei der Uebergabe anderen, als Betriebsmaterials.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und Anweisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu bezeichnen.
Wird für diesen Zweck eine Zentralstelle eingesetzt, so werden die fälligen Vergütungen, auch wenn jene Bezeichnung fehlen sollte, bei dieser Zentralstelle gefordert; wird keine Zentralstelle eingesetzt, so ist bei fehlender Bezeichnung die [46] Forderung an die Intendantur des Bereichs zu richten, in welchem die Leistung erfüllt wurde. Für Militärtransporte gilt der Anfangsort als Ort der Erfüllung.
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung.

§. 53. Feststellung von Beschädigungen.[Bearbeiten]

1. Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militärtransporten vorgekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder von der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der betreffenden Züge oder Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und seitens der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung festgestellt und bescheinigt werden.
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch über steigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militärverwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung des Minderwerths nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 33 des Kriegsleistungsgesetzes und Abschnitt 16 der Verordnung vom 1. April 1876 begründet werden.
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werths oder Minderwerths findet statt, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthum der Militärverwaltung Stücke, welche bei dieser entbehrlich geworden sind, übernehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an diejenige Eisenbahnverwaltung zurückgegeben, welche dieselben ursprünglich geliefert hat, so wird der zeitige Werth in Gegenrechnung gestellt. [47]

Anlagen, Abkürzungsverzeichnis[Bearbeiten]