Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung

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Titel: Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 6, Seite 16–17
Fassung vom: 16. Februar 1891.
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Februar 1891
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[16]

(Nr. 1938.) Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

Artikel 1.

An Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten nachfolgende Vorschriften:

§. 3.

Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienstgängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,[1] sowie bei mehreren an einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn die zurückgelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt.
Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen (Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen (Lagern) wird die Entfernung von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.

§. 4.

Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§. 3) auf Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede Entschädigung in Fortfall, falls der Weg mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks oder Dienstpferdes zurückgelegt worden. [17]
Bei Dienstgängen mehrerer Personen zu gleichem Zweck hat, wenn Fuhrwerk zu ermiethen war oder gestellt wird, thunlichst die gemeinschaftliche Benutzung desselben stattzufinden.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen beziehungsweise zur Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden zu gewähren.

§. 8.

Mobil gemachte Beamte, einschließlich derjenigen des Beurlaubtenstandes und der Inaktivität, erhalten bei der Einberufung für die Tage der Reise, sofern das Kriegsgehalt noch nicht zuständig ist, die verordnungsmäßigen Tagegelder. Das Gleiche gilt bei der Entlassung für die Tage der Rückreise, sofern das Kriegsgehalt nicht mehr zuständig ist.
Im Uebrigen werden nach ausgesprochener Mobilmachung und bis zum Eintritt der Demobilmachung Tagegelder weder für mobile noch für immobile Heeresangehörige gewährt.
Soweit die Reise nicht kostenlos erfolgt, werden die wirklich entstandenen nothwendigen Fuhrkosten erstattet.
Wenn für einzelne Stellen zur Bestreitung etwaiger Fuhrkosten Pauschsummen gewährt werden, ist dies unter Angabe des Betrages in den Kriegsbesoldungs-Etats besonders vermerkt.

Artikel 2.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 16. Februar 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.



  1. Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitte des Lagers oder des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu verrichten ist.