Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden
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(Nr. 1865.) Verordnung, betreffend Abänderung und Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 29. Juli 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist:
- 1. die Bestimmung unter 8i zu streichen und dafür zu setzen:
- i) zu III d 2 bis 4: Raketen und geladene Raketenhülsen in den vorschriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.
- 2. hinter der Bestimmung 8i folgende Bestimmung unter k nachzutragen:
- k) Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage D zum Betriebs-Reglement, wie z. B. unter Ia, II, IIIA 6 u. s. w. vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten und vereideten Chemikern werden durch die militärische Anmeldung ersetzt.
- 1. die Bestimmung unter 8i zu streichen und dafür zu setzen:
§. 2.
- Diese Verordnung tritt am 1. August 1889 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wilhelmshaven, den 29. Juli 1889.