Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung)
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(Nr. 1901.) Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 26. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist der Bestimmung 8a als dritter Absatz beizufügen:
- Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben Wagen verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88 zu Geschoßzündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben werden.
§. 2.
- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1890.