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Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung)

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung).
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 17, Seite 71
Fassung vom: 26. Mai 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1890
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(Nr. 1901.) Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 26. Mai 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist der Bestimmung 8a als dritter Absatz beizufügen:
Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben Wagen verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88 zu Geschoßzündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben werden.

§. 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.