Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 4, Seite 115–119
Fassung vom: 5. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[115]

(Nr. 3192.) Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897. Vom 5. Februar 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:

I.[Bearbeiten]

In den Artikel 8 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) werden zwischen Absatz drei und vier nachstehende beiden Absätze eingefügt:
Ein Lotsendampffahrzeug, welches ausschließlich für den Dienst staatlicher oder mit Befugnis zur Ausübung des Gewerbes ausgerüsteter Lotsen Verwendung findet, muß, wenn es Lotsendienst auf seiner Station tut und nicht vor Anker liegt, außer den für alle Lotsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter unter dem weißen Lichte am Masttop ein über den ganzen Horizont sichtbares rotes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rote Licht muß von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
Wenn das Lotsenfahrzeug auf seiner Station Lotsendienst tut und vor Anker liegt, muß es außer den für alle Lotsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern das vorerwähnte rote Licht führen, aber nicht die farbigen Seitenlichter. [116]

II.[Bearbeiten]

Der Artikel 9 derselben Verordnung erhält folgende Fassung:
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie nicht gemäß diesem Artikel die nachstehend angegebenen Lichter zu führen oder zu zeigen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vorgeschriebenen Lichter führen oder zeigen.
a) Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät aushaben, welches sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes Licht führen.
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter horizontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen offene Boote das vorstehend bezeichnete Licht führen und außerdem, wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter unter dem ersten Lichte und wagerecht mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des ausliegenden Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen.
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote, welche nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Eindringen von Seewasser geschützt sind.
b) Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der vorstehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, solange die Netze ganz oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße Lichter an den Stellen führen, an welchen sie am besten gesehen werden können. Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die horizontale Entfernung zwischen ihnen in der Kiellinie gemessen mindestens ein und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der Richtung stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sichtbar sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern.
c) Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der unter 2. bezeichneten offenen Boote, müssen, wenn sie die Leinen aushaben [117] und an den Leinen fest sind oder sie einholen, und wenn sie nicht geankert haben oder, wie nachstehend unter h beschrieben, festliegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fischenden Fahrzeuge (b). Während sie die Leinen ausfahren oder schleppen, haben sie, je nach ihrer Gattung, die Lichter zu führen, welche für ein Dampf- oder Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung der Leinen) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern.
d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit einem Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen, müssen führen:
1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2 unter a erwähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne, welche so eingerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei Strich auf jedem Buge ein weißes Licht und über einen Bogen des Horizonts von zwei Strich auf dem betreffenden Buge bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbordseite ein grünes Licht, an Backbordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens drei und einen halben Meter unter der dreifarbigen Laterne ein weißes Licht in einer Laterne, welche ein Helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft;
2. wenn Segelfahrzeuge: ein weißes Licht in einer Laterne, welche ein Helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; außerdem müssen diese Fahrzeuge, wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, an der Stelle, wo es am besten gesehen werden kann, ein Flackerfeuer oder eine Fackel zeitig genug zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
Alle unter d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein,
e) Fahrzeuge, welche mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, und andere mit Schleppnetzen fischende Fahrzeuge müssen dieselben Lichter führen und zeigen wie die Grundschleppnetzfischer.
f) Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen außer den Lichtern, welche sie nach diesem Artikel führen oder zeigen müssen, jederzeit Flackerfeuer zeigen und Arbeitslichter gebrauchen.
g) Jedes Fischerfahrzeug und Fischerboot, welches weniger als fünfundvierzig Meter lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches [118] auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen Horizont sichtbar ist.
Jedes Fischerfahrzeug, welches fünfundvierzig Meter oder mehr lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen Horizont sichtbar ist, und daneben ein zweites Licht, wie es für Schiffe solcher Länge im Artikel 11 vorgesehen ist.
Sollte ein solches Fahrzeug, gleichgültig von welcher Länge, mit einem Netze oder einem anderen Fischereigeräte verbunden sein, so muß es bei Annäherung von anderen Fahrzeugen ein weiteres weißes Licht, mindestens einen Meter unter dem Ankerlicht und wagerecht mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen.
h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot beim Fischen dadurch zum Festliegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder einem anderen Hindernisse festgerät, so muß es bei Tage das nachstehend unter k vorgeschriebene Tagsignal niederholen und bei Nacht das Licht oder die Lichter setzen, welche für ein Fahrzeug vor Anker vorgeschrieben sind; bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen hat es das Signal zu machen, welches einem Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben ist (siehe Artikel 15 unter d und im letzten Absatze).
i) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen müssen Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer anderen Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben, – sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr Brutto-Raumgehalt haben – mindestens jede Minute einen Ton geben, und zwar Dampffahrzeuge mit der Dampfpfeife oder der Sirene, Segelfahrzeuge mit dem Nebelhorne. Nach jedem Tone ist mit der Glocke zu läuten.
Fischerfahrzeuge und Fischerboote unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt sind zur Abgabe der vorerwähnten Signale nicht verpflichtet; geben sie aber dieselben nicht ab, so müssen sie mindestens jede Minute irgend ein anderes wirksames Schallsignal machen.
k) Alle Fahrzeuge und Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweckentsprechenden Körpers an der Stelle, wo er am besten gesehen werden kann, anzeigen. Haben solche Fahrzeuge oder Boote ihr Fanggerät aus, während sie zu Anker liegen, so müssen sie bei der Annäherung anderer Fahrzeuge dasselbe Signal an der zum Vorbeifahren freien Seite zeigen. [119]
Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter führen oder zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu führen, welche durch Artikel 4 unter a und im letzten Absatze des Artikel 11 vorgeschrieben sind.

III.[Bearbeiten]

In dem Artikel 31 derselben Verordnung ist unter den bei Tage zu gebenden Notsignalen das Signal Nr. 4 zu streichen. Das Signal unter Nr. 5 erhält die Nummer vier.

IV.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1906 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte wird die Verordnung, betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge, vom 10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) aufgehoben.

V.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See in der aus der gegenwärtigen Verordnung und der im Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 462 veröffentlichten Berichtigung sich ergebenden Fassung unter der Bezeichnung „Seestraßenordnung“ mit dem Datum der gegenwärtigen Verordnung versehen im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Februar 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.