Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes
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(Nr. 2668.) Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes. Vom 4. April 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, 1899 S. 365), im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
- Der Gouverneur von Kamerun wird für den Bereich des ihm unterstellten Schutzgebiets ermächtigt, zum Zwecke des Schutzes des Waldbestandes anzuordnen, daß Personen, welche entgegen den bestehenden Vorschriften Holz gefällt haben, zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche verpflichtet sind.
- Auch kann der Gouverneur anordnen, daß das Gouvernement von Kamerun, falls die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Wiederaufforstung Verpflichteten der an sie ergangenen bezüglichen Aufforderung binnen einer von dem Gouverneur festzusetzenden Frist nicht nachkommen, seinerseits berechtigt ist, die zur Wiederaufforstung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und die dadurch entstehenden Kosten von den Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Zwangsvollstreckung erläßt der Gouverneur.
§. 2.
- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 4. April 1900.