Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 44, Seite 735
Fassung vom: 28. September 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Oktober 1907
Inkrafttreten:
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(Nr. 3381.) Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou. Vom 28. September 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des § 6 Nummer 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Abänderung des § 8 Abs. 1 Unserer Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 1005) im Namen des Reichs, was folgt:

Im Schutzgebiete von Kiautschou wird ein Gericht errichtet, welches aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. Diesem Gerichte wird die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts für das genannte Schutzgebiet übertragen. Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber sowie auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 8 Abs. 2 bis 5 Unserer Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkte bei dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai als dem bisherigen Gerichte zweiter Instanz für das Schutzgebiet von Kiautschou anhängigen Sachen gehen in der prozessualen Lage, in welcher sie sich befinden, auf die neu errichtete Gerichtsbehörde über.
Gegeben Rominten, den 28. September 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
  von Tirpitz.