Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 34, Seite 303
Fassung vom: 31. Oktober 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. November 1879
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(Nr. 1346.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks. Vom 31. Oktober 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen, vom 11. Februar 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 43) findet fortan auf alle Reben, gleichviel ob dieselben zum Verpflanzen geeignet sind oder nicht, sowie auf alle sonstigen Theile des Weinstocks, insbesondere auch auf Rebenblätter Anwendung. Die Einfuhr von Trauben ist nur dann gestattet, wenn zu deren Verpackung keine Rebenblätter verwendet worden sind.

§. 2.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ludwigslust, den 31. Oktober 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.