Verordnung, betreffend die Überweisung von Geldstrafen an die Deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau
Erscheinungsbild
[1]
(Nr. 3284.) Verordnung, betreffend die Überweisung von Geldstrafen an die Deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau. Vom 30. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Geldstrafen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die für die deutsche Niederlassung in Tientsin eingeführten polizeilichen Vorschriften verhängt werden, fallen der Deutschen Niederlassungsgemeinde in Tientsin zu.
§ 2.
[Bearbeiten]- Geldstrafen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die für die deutsche Niederlassung in Hankau eingeführten polizeilichen Vorschriften verhängt werden, fallen der Deutschen Niederlassungsgemeinde in Hankau zu.
§ 3.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1906.