Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten
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(Nr. 1350.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 19. November 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 64), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
[Bearbeiten]- An die Stelle der §§. 3, 10 und 18 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) treten die nachfolgenden Vorschriften:
§. 3.
[Bearbeiten]- Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im §. 1 festgesetzten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten, sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu gewährenden Tagegelder.
- Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch. [314]
§. 10.
[Bearbeiten]- Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine
Kosten:auf Transportkosten
für je 10 Kilometer:I. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 1.800 Mark, 24 Mark, II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 1.000 Mark, 20 Mark, III. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 Mark, 10 Mark, IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 300 Mark, 8 Mark, V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 240 Mark, 7 Mark, VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 Mark, 6 Mark, VII. die Unterbeamten 100 Mark, 4 Mark.
- Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde.
- Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.
§. 18.
[Bearbeiten]- Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Fall der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird.
Artikel 2.
[Bearbeiten]- Hinter §. 5 und §. 17 der Verordnung vom 21. Juni 1875 sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
§. 5 a.
[Bearbeiten]- Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden [315] müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
§. 17 a.
[Bearbeiten]- Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Bestimmungen der §§. 10, 12 bis 15. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen.
Artikel 3.
[Bearbeiten]- Der §. 11 der Verordnung vom 21. Juni 1875 wird aufgehoben.
Artikel 4.
[Bearbeiten]- Der Absatz 1 des §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr-und Umzugskosten von Beamten der Reichseisenbahnverwaltung und der Postverwaltung, vom 5. Juli 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) erhält folgende Fassung:
- „Die Reichseisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb des Dienstbezirks der Reichseisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, nur die ihnen zustehenden Tagegelder und haben auf die im §. 4 zu II Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 festgesetzten Fuhrkosten keinen Anspruch“.
Artikel 5.
[Bearbeiten]- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1879 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 19. November 1879.