Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren
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(Nr. 2250.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. Vom 30. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der §. 1 der Verordnung vom 25. Mai 1894, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien oder den spanischen Kolonien kommende Waaren (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 455), erhält in Ziffer 15 nachstehende Fassung:
- Honig, auch künstlicher, Nr. 25l des Tarifs . . . . . . 54 Mark.
§. 2.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1895 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 30. Juni 1895.