Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 29, Seite 491 - 493
Fassung vom: 27. Juni 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juli 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[491]

(Nr. 2185.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. Vom 27. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, vom 29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften:

§. 2.[Bearbeiten]

Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern I und II bei Reisen zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt – ausgenommen den Tagegeldsatz – für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III.

§. 3.[Bearbeiten]

Die §§. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort bezeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern der Vertreter für seine Person nach §. 1 der Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) auf einen Tagegeldsatz von mehr als 6 Mark Anspruch hat. [492]

Artikel 2.[Bearbeiten]

Hinter dem §. 3 sind folgende Bestimmungen einzuschalten:

§. 3a.[Bearbeiten]

Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen-und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten – Telegraphen-Bauführer beziehungsweise Leitungsrevisoren und deren Vertreter – sowie die angestellten Telegraphen-Leitungsaufseher erhalten bei Dienstreisen innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions-)Bezirks folgende ermäßigte Entschädigungen:
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen:
die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren 1 Mark 50 Pfennig,
die Leitungsaufseher – Mark 50 Pfennig
für jeden Zu- und Abgang;
2. bei den mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen:
die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren 20 Pfennig,
die Leitungsaufseher 10 Pfennig
für das Kilometer.
Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen dem Orte des Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtquartier und der Arbeitsstrecke zurückgelegten Wege sind Fuhrkosten nicht zahlbar. An Stelle derselben wird diesen Beamten für die Dauer ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes, sofern die Arbeitsstelle mindestens 2 Kilometer von der Grenze desselben entfernt ist, eine von der obersten Postbehörde nach Ober-Postdirektionsbezirken festzusetzende Bauschvergütung gewährt, und zwar:
den Telegraphen-Bauführern und Leitungsrevisoren 1 bis 2 Mark,
den Leitungsaufsehern von 50 bis 75 Pfennig
für jeden Arbeitstag.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten Leitungsaufsehern gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen angestellten Unterbeamten zu gewähren, welche vertretungs- oder aushülfsweise im Leitungsaufseher-Dienste verwendet werden.
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Telegraphenvorarbeiter erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes neben dem Tagegeld ein von der obersten Postbehörde festzusetzendes Zehrgeld bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Tag und [493] außerdem eine Entschädigung für die Auslagen an Fahrgeld in Höhe der wirklich aufgewendeten Beträge, bei Reisen auf Eisenbahnen nach den Sätzhen für die dritte Wagenklasse.

§. 3b.[Bearbeiten]

Den bei der Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten und Leitungsaufsehern des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin steht für die Beschäftigung innerhalb dieses Bezirks ein Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu. An Stelle dieser Gebühren und zur Bestreitung der Mehrausgaben für Kleidung und für Beköstigung außerhalb der Wohnung, sowie der für Pferdebahn-, Droschken- u. s. w. Fahrten aufzuwendenden Beträge haben diese Beamten folgende Bauschvergütungen zu erhalten:
die Obersekretäre und Sekretäre 4 Mark 50 Pfennig,
die Oberassistenten und Assistenten 3 Mark 50 Pfennig
die Leitungsaufseher 1 Mark 20 Pfennig
für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen Tage, auf welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden entfallen, nur die Hälfte der vorbezeichneten Sätze zahlbar ist.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1894 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Eckernförde, den 27. Juni 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.