Verordnung, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 9. Mai 1882
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(Nr. 1470.) Verordnung, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 9. Mai 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung in §. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Ortschaften Stadt Kehl (Nr. 687 der Klasseneintheilung vom 3. August 1878), Dorf Kehl und Sundheim gehören vom 1. April 1882 ab der zweiten Servisklasse an.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 9. Mai 1882.