Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen Abänderungs-Verordnung

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Titel: Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen Abänderungs-Verordnung vom 30. Juni 1895.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 22, Seite 651
Fassung vom: 25. Juli 1896
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Bekanntmachung: 25. Juli 1896
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(Nr. 2323.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen Abänderungs-Verordnung vom 30. Juni 1895. Vom 25. Juli 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren, vom 25. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 455) und die dazu erlassene Abänderungs-Verordnung vom 30. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 353) werden aufgehoben.

§. 2.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Graf von Posadowsky.