Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken
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(Nr. 557.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. Vom 21. September 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
§. 1.
- Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.) enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide und Hülsenfrüchten, sowie von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist aufgehoben. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen (§. 1. derselben Verordnung), wird hierdurch nicht berührt.
§. 2.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Hauptquartier Ferrière, den 21. September 1870.