Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie
Erscheinungsbild
[521]
(Nr. 569.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. Vom 3. Oktober 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
§. 1.
- Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.) enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist aufgehoben.
§. 2.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Hauptquartier Ferrières, den 3. Oktober 1870.