Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Vieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich
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(Nr. 578.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. Vom 13. Oktober 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
§. 1.
- Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.) enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist aufgehoben.
§. 2.
- Das im §. 1. der Verordnung vom 16. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 483.) enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, tritt für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich außer Kraft.
§. 3.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Hauptquartier Versailles, den 13. Oktober 1870.