Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln
Erscheinungsbild
[453]
(Nr. 2177.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. Vom 21. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 203) tritt mit dem Tage der Verkündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Prökelwitz, den 21. Mai 1894.