Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 24, Seite 453
Fassung vom: 21. Mai 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1894
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2177.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. Vom 21. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 203) tritt mit dem Tage der Verkündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 21. Mai 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.