Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Äthiopien
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(Nr. 3357.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Äthiopien. Vom 15. Juli 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
- Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Äthiopien, vom 27. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 423) tritt mit dem Tage der Verkündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Tromsö, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 15. Juli 1907.