Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie
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(Nr. 3297.) Verordnung, betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie. Vom 21. Februar 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung und des Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) unter Hinweis auf § 146 Abs. 1 Ziffer 2, § 149 Abs. 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Auf Werkstätten, in denen zur Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau- oder Schnupftabak erforderliche Verrichtungen vorgenommen oder fertige Tabakwaren sortiert werden, finden die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung Anwendung. Dies gilt für Werkstätten mit Motorbetrieb, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.
- Ausgenommen bleiben solche Werkstätten, in denen ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden.
§ 2.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wilhelmshaven, an Bord M.S. „Deutschland“, den 21. Februar 1907.