Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln
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(Nr. 1772.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. Vom 1. März 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) tritt für die zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene (§. 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Juni 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 187) sind, am 1. April 1888 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 1. März 1888.