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Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 4, Seite 8
Fassung vom: 23. Januar 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Januar 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 608.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs. Vom 23. Januar 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.


verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Bundesrath des Deutschen Reichs wird berufen, am 20. Februar d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.